TE Vwgh Beschluss 1990/10/18 90/09/0123

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Veröffentlicht am 18.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §46;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Antrag des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 8. März 1989, Zl.946.416/1-2a/89, betreffend Härteausgleich nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Spruch

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof eine handschriftliche Beschwerde des unvertretenen Antragstellers als verspätet zurückgewiesen, weil die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde am 21. Juni 1989 abgelaufen war, die Beschwerde aber erst am 21. März 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Beschwerdeführer am 25. JUNI 1990 eigenhändig zugestellt worden.

In einer am 27. JULI 1990 zur Post gegebenen Eingabe bringt der Beschwerdeführer nun vor:

"In Beantwortung Ihres Beschlusses vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0045-5 betreffend eines Härteausgleiches gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes vom J. 1957, der für mich negativ abgewiesen wurde, mit der Begründung einer verspäteten Frist meiner Beschwerde möchte ich nochmals bitten um eine Revision dieses Beschlusses.

Als ich den Bescheid vom 10. Mai 1989 erhalten habe, war ich schwer krank (bin jetzt 92 Jahre alt) und da ich allein lebe und keinen Dolmetscher in diesem Moment finden konnte (ich wohne an der sowjetischen Grenze in einem kleinen Dörfchen weitab von einer Stadt) hatte ich keine Möglichkeit die Beschwerde früher einzulegen. Da ich mich jetzt in einer außergewöhnlichen schweren materiellen Situation befinde (habe keine Unterstützung vom polnischen Sozialamt) bitte ich Sie sich meiner Sache nochmals anzunehmen (Revision) oder im schlimmsten Falle meine Bitte um materielle Unterstützung an eine andere österreichische Behörde weiterzuleiten.

Ich möchte nochmals erwähnen, daß ich als ehemaliger österreichischer Staatsbürger und Soldat (Unteroffizier) am

1. Weltkrieg teilgenommen habe - ich war verwundet und Kriegsgefangener in Sizilien und bin im Besitz zweier Auszeichnungen.

Jetzt, am Ende meines Lebens bin ich in schwerer materieller Not.

Ich bitte die österreichischen Behörden deshalb um eine positive Beantwortung meines Briefes. Wenn die Anerkennung einer Kriegerrente nicht möglich ist, dann könnte ich vielleicht eine einmalige Hilfe erhalten.

In Hoffnung eines positiven Bescheides - N"

Die vom Beschwerdeführer angestrebte "Revision" ist im Gesetz nicht vorgesehen. Soweit aber seine Eingabe als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist anzusehen ist, erweist sie sich als verspätet. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG wäre ein solcher Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, welches einem rechtzeitigen Handeln des Antragstellers entgegengestanden ist, zu stellen.

Letzter Zeitpunkt für die Stellung eines rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrages des Antragstellers wäre daher im vorliegenden Fall der 14. Tag nach Beendigung seiner durch Krankheit bedingten Behinderung gewesen. Wann dies tatsächlich der Fall war, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im übrigen auch nicht bescheinigt worden ist, nicht entnommen werden.

Selbst wenn man aber zu Gunsten des Beschwerdeführers als spätest möglichen Wegfall des Hindernisses die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1990 (am 25. JuNi 1990) ansehen wollte, wäre sein Wiedereinsetzungsantrag verspätet, weil dieser vom Beschwerdeführer am 25. JuLi 1990 - also nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - zur Post gegeben wurde.

Es war daher nach dem Gesetz mit einer Zurückweisung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1990 vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof übermittelt aber über Anregung des Antragstellers eine Kopie seiner Eingabe an das österreichische Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur weiteren Behandlung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090123.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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