Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte
Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. August 1989, Zl. OB 116-136859-003, betreffend Kriegsopferversorgung (Herabsetzung der Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1922 geborene Beschwerdeführer bezog auf Grund des Bescheides der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Juli 1987 mit Wirkung vom 1. Juli 1986 eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. Folgende Leidenszustände waren dabei als Dienstbeschädigung anerkannt worden:
1. Verlust beider Vorfüße Pos.Nr. I/d/146 70 % MdE
2. Belanglose Narben am
Steißbein und linken
Kniegelenk Pos.Nr. IX/c/702 0 % MdE
3. Kapillare
Durchblutungsstörung
beider Vorfüße nach
Kälteschaden Pos.Nr. III/c/335 20 % MdE
4. Zahnverlust nach
Skorbut Pos.Nr. VIII/b/694 0 % MdE
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der obere Rahmensatz der Richtsatzposition I/d/146 darin begründet, daß DERZEIT (Unterstreichung im Bescheid) eine Ulceration und geringe Sekretion am linken Vorfußstumpf zu beobachten seien. Aus dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich gemäß § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, BGBl. Nr. 150/1965, daß die Einschätzung der Gesamt-MdE infolge des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen mit 80 % gerechtfertigt sei. Hiefür sei maßgebend, daß die führende MdE von 70 % im Zusammenwirken aller kriegskausalen Schäden um eine Stufe erhöht werde.
Im Zuge einer amtswegigen Nachuntersuchung am 26. April 1988 stellte die praktische Ärztin A fest, daß im Leidenszustand der Dienstbeschädigung 1 "Verlust beider Vorfüße" insofern eine Besserung eingetreten sei, als derzeit keine Ulceration am Vorfußstumpf links bestehe. Dabei stellte sie beim Beschwerdeführer als akausales Leiden unter anderem degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule fest.
Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) führte daraufhin noch eine berufskundliche Beurteilung nach § 8 KOVG 1957 durch.
Mit Bescheid des LIA vom 25. Mai 1988 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Beschädigtenrente gemäß §§ 4, 7, 8, 11 Abs. 3 und 52 KOVG 1957 auf das einer MdE von 70 v.H. entsprechende Maß gemindert. Begründend bezog sich das LIA auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten der praktischen Ärztin A vom 26. April 1988, aus dem sich ergebe, daß gegenüber dem Vergleichsbefund (vom 5. Februar 1987) insofern eine maßgebende Besserung eingetreten sei, als derzeit keine Ulceration am linken Vorfußstumpf bestehe. Berufskundlich ergab sich, daß berufliche Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach § 8 KOVG 1957 nicht vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid von der bevollmächtigten Gattin des Beschwerdeführers erhobenen Berufung sprach sich diese gegen die Minderung der Beschädigtenrente aus, weil keine Besserung im Gesundheitszustand ihres Gatten eingetreten sei und er nach wie vor an starken Schmerzen leide und täglich Medikamente einnehmen müsse.
Die belangte Behörde führte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, indem sie ein ärztliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie E einholte, welcher ausführte, daß an den beiden Amputationsstümpfen keine Ulcusbildung feststellbar sei. Die Dienstbeschädigung "Verlust beider Vorfüße" sei mit einer MdE von 60 % (Richtsatzposition 146, Rahmensatz 50 bis 70 %) einzuschätzen, weil gute Stumpfverhältnisse vorlägen. Die "Gesamt-DB" betrage 70 %, weil seit Monaten an den Amputationsstümpfen keine Ulcerationen vorlägen. Als akausales Leiden stellte auch E u.a. degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule fest.
Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Parteiengehörs von diesem Gutachten Kenntnis. Seine von ihm bevollmächtigte Gattin brachte in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 1988 hiezu vor, die Einschätzung der Gesamt-MdE mit 70 % sei zu gering; vielmehr sei der durch die Dienstbeschädigung bedingte Leidenszustand so schwerwiegend, daß er weiterhin mit 80 v.H. einzuschätzen wäre. Ihr Mann leide weiterhin an Durchblutungsstörungen und müsse wegen seiner Kriegsverletzung dauernd Medikamente einnehmen. Die Gattin des Beschwerdeführers beantragte, ihren Mann nochmals zu untersuchen, weil weiterhin Geschwüre an beiden Amputationsstümpfen bestünden.
Dazu holte die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten der leitenden Ärztin S ein, die zunächst darauf hinwies, daß der Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegeben habe, daß seit mindestens einem halben Jahr kein Stumpfulcus mehr aufgetreten sei. Ihr Befund decke sich vollkommen mit demjenigen vom Sachverständigen E, wobei es äußerst unwahrscheinlich sei, daß seit der Begutachtung durch E Geschwüre im Stumpfbereich aufgetreten sein könnten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18. August 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Entscheidung der ersten Instanz.
In der Begründung ging die belangte Behörde von dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigen E aus, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:
"Das obere und untere Sprunggelenk ist bei beiden Füßen frei beweglich. Rechts befindet sich der Amputationsstumpf im Lisfranc'schen Gelenk. Die Narbe ist reizlos, gut verschieblich, und es besteht kein Ulcus. Auch am linken Fuß ist der Amputationsstumpf gut, die Narbe reizlos und verschieblich. Ein Ulcus oder entzündliche Zeichen sind ebenfalls nicht vorhanden. An beiden Unterschenkeln ist die Aorta dors pedis nicht tastbar."
Eine weitere Untersuchung durch die leitende Ärztin S am 6. Juni 1989 habe gleichfalls keine Hinweise auf ein Geschwürsleiden erbracht. Im Leidenszustand der anerkannten DB sei sohin eine maßgebende Besserung eingetreten.
Unter Berücksichtigung dieser Befunde ergebe sich nachfolgende Richtsatzeinschätzung:
1. Verlust beider Vorfüße RS-Pos. I/d/146 MdE 60 %
2. Belanglose Narben am
Steißbein und linken
Kniegelenk RS-Pos. IX/c/702
Tab.1.Z.li. MdE 0 %
3. Zahnverlust nach
Skorbut RS-Pos. VIII/b/694 MdE 0 %
4. Kapillare
Durchblutungsstörungen
beider Vorfüße nach
Kälteschädigung RS-Pos. III/c/335 MdE 20 %
Die Einreihung der unter Punkt 1. angeführten Dienstbeschädigung innerhalb des Rahmensatzes der Position 146 erfolge in der Erwägung, daß gute Stumpfverhältnisse vorlägen.
Aus diesem Ergebnis der eingeholten Gutachten ergebe sich gemäß § 3 der Richtsatzverordnung zum KOVG 1957, daß die Einschätzung der Gesamt-MdE des Beschwerdeführers infolge des Zusammenwirkens der einzelnen Gesundheitsschädigungen mit 70 % gerechtfertigt sei. Hiefür sei maßgebend, daß bereits seit Monaten an den Amputationsstümpfen keine Ulcerationen vorlägen.
Die Gutachten des Sachverständigen E und der leitenden Ärztin seien als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
Berufliche Sonderverhältnisse für die Annahme einer MdE nach § 8 KOVG 1957 lägen nicht vor.
Da im erhobenen Befund gegenüber dem Vergleichsbefund eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, seien die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Grundrente des Beschwerdeführers gemäß § 52 KOVG 1957 gegeben.
Dem Beschwerdeführer sei das Beweisergebnis gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft der ärztlichen Sachverständigengutachten zu mindern. Insbesondere sei zu entgegnen, daß es äußerst unwahrscheinlich sei, wie anläßlich der Untersuchung durch die leitende Ärztin von dieser auch persönlich festgestellt werden habe können, daß seit der Begutachtung durch den Sachverständigen E am 18. Oktober 1988 Geschwüre am Stumpfbereich aufgetreten sein könnten. Am 6. Juni 1989 seien beide Amputationsstümpfe bland, die Narben reizlos gewesen; es habe keine Entzündungszeichen und auch keine Spuren nach kürzlich abgeheiltem Ulcus gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente weiterhin auf der Basis einer MdE von 80 % sowie in seinem Recht auf Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 KOVG 1957 hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 25 % vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch die Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Gemäß § 7 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen.
Solche Richtsätze hat das zuständige Ministerium aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung mit Verordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 (RichtsatzV zum KOVG 1957) aufgestellt.
Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist die MdE im Sinne des § 7 Abs. 1 KOVG 1957 nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 der RichtsatzV zum KOVG 1957 ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der MdE zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste MdE verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 4 KOVG 1957 zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der MdE rechtfertigt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1987 sei die MdE zufolge des Verlustes beider Vorfüße mit 70 % eingeschätzt worden, wobei der Grund hiefür gewesen sei, daß erstmals das Leiden "Kapillare Durchblutungsstörungen beider Vorfüße nach Kälteschäden" als Dienstbeschädigung festgestellt und anerkannt worden sei. Diese kapillaren Durchblutungsstörungen seien auch derzeit, und zwar in einem stärkeren Ausmaß als im Jahre 1987 gegeben und führten von Zeit zu Zeit zu Entzündungen und Ulcerationen. Entzündungen und Ulcerationen, die immer wieder auftreten und abklingen würden, seien jedoch nur Folgeerscheinungen der kapillaren Durchblutungsstörungen, letztere aber die Dienstbeschädigung an sich. Die belangte Behörde hätte bei der Gesamteinschätzung des zu erfassenden Gesamtleidenszustandes "gemäß § 4 KOVG 1957" beachten müssen, ob die zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen. Eine Herabsetzung der MdE sei nicht gerechtfertigt, weil im Jahre 1987 und 1988 der Art nach die gleichen Gesundheitsschädigungen, nämlich Verlust beider Vorfüße und kapillare Durchblutungsstörungen beider Vorfüße nach Kälteschädigung gegeben gewesen seien. Weder im Jahre 1987 noch im Jahre 1988 seien von den Sachverständigen Feststellungen über das Ausmaß und die Intensität der kapillaren Durchblutungsstörungen beider Vorfüße nach Kälteschädigung getroffen worden. Die belangte Behörde könne nicht davon ausgehen, daß eine Besserung dieser Dienstbeschädigung eingetreten sei, weil die Bewertung, ob eine Besserung oder Verschlechterung dieser Dienstbeschädigung, sohin eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 52 KOVG 1957 eingetreten sei, entsprechende Untersuchungen und Feststellungen voraussetze, welche nicht durchgeführt bzw. getroffen worden seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß nach der Aktenlage die Gesundheitsschädigung "Kapillare Durchblutungsstörungen beider Vorfüße nach Kälteschädigung" nicht erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 1987, sondern bereits mit Bescheid des LIA vom 9. Juni 1981 als Dienstbeschädigung anerkannt worden ist. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht demnach von einer unrichtigen Voraussetzung aus.
Ausschlaggebend für die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 1. Juli 1987 vorgenommene Erhöhung der MdE um 10 % hinsichtlich der Dienstbeschädigung "Verlust beider Vorfüße" war nach der Begründung der Umstand, daß zum damaligen Zeitpunkt eine Ulceration und geringe Sekretion am linken Vorfußstumpf zu beobachten gewesen seien. Aus diesem Grunde sei der obere Rahmensatz der Richtsatzposition I/d/146 herangezogen worden. Wenn die belangte Behörde nunmehr mangels Ulcerationen an den Amputationsstümpfen die MdE für die Dienstbeschädigung Verlust beider Vorfüße von 70 % auf 60 % bzw. die Gesamt-MdE von 80 % auf 70 % herabsetzte, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechswidrigkeit erkennen, weil die Richtsatzposition I/d/146 einen Rahmensatz von 50 bis 70 % vorsieht, wobei als Kriterien für die Einschätzung die Stumpfverhältnisse und die Beweglichkeit der Sprunggelenke heranzuziehen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof, der die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen befugt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg. Nr. 11894/A), kann nicht finden, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellte Argumentation nicht beweiskräftig wäre oder sonst gegen Verfahrensvorschriften verstieße. Die Beschwerdeausführungen lassen auch den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt keineswegs als unzureichend oder sonst nicht ordnungsgemäß ermittelt oder als nicht in schlüssiger Weise gewürdigt erscheinen. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid dadurch, daß sie dem als schlüssig erkannten Gutachten der Sachverständigen E und der leitenden Ärztin folgte und entgegen der Behauptung der Gattin des Beschwerdeführers feststellte, daß keine Ulcerationen an den Amputationsstümpfen vorlägen, nicht mit Rechtswidrigkeit belastet. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, im Falle des neuerlichen Auftretens von Ulcerationen und Entzündungen an den Amputationsstümpfen einen Neubemessungsantrag zu stellen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, daß in dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten des Sachverständigen E zwar festgestellt werde, daß die degenerativen Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule akausale Leiden seien, jedoch werde weder festgestellt, welcher Art die Veränderungen der Wirbelsäule seien, noch worauf diese Veränderungen zurückzuführen seien. Da der Beschwerdeführer auf Grund des Verlustes der Vorderfüße durchwegs eine unnatürliche Körperhaltung einnehmen müsse, sei es naheliegend, daß diese Veränderungen im Bereiche der Wirbelsäule auf den Verlust der Vorfüße zurückzuführen und daher sehr wohl als kausal und als Dienstbeschädigung zu werten seien.
Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt; die Anerkennung einer oder mehrerer weiterer Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein vom § 52 Abs. 2 KOVG 1957 nicht erfaßter Fall der Neubemessung der Beschädigtenrente. Von der Behörde ist im Verfahren nach § 52 KOVG 1957 gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und des § 78 KOVG 1957 nur dann über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung spruchgemäß zu entscheiden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Dienstbeschädigung neu geltend gemacht wird oder wenn in der Bezeichnung einer bereits früher anerkannten Dienstbeschädigung etwa deshalb eine Änderung eingetreten ist, weil sich der Befund geändert hat (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1982, Zl. 81/09/0095). Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß über die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule von der zuständigen Behörde erster Instanz noch nicht abgesprochen worden ist, sondern daß dieses Leiden von den Sachverständigen A und E als akausale Schädigung festgestellt worden ist. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung hat aber gemäß § 78 KOVG 1957 in erster Instanz das LIA zu entscheiden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1990, Zl.89/09/0157). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1972 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des Leidens "Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule" als Dienstbeschädigung rechtskräftig abgewiesen wurde. Sollten sich gegenüber dem damaligen Zeitpunkt keine Änderung der maßgeblichen Umstände ergeben haben, so wäre ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule als Dienstbeschädigung gemäß § 68 Abs. 1 KOVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen; denn einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1990, Zl. 89/09/0087).
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1) Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090054.X00Im RIS seit
27.03.2001