TE Vfgh Beschluss 2006/11/23 B1895/06

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Veröffentlicht am 23.11.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der G und U Betriebs GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B H-S, ..., gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 22. September 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft der Ö L Ges.m.b.H. und stellt für diese sogenannte Videolotterieterminals zur Durchführung von elektronischen Lotterien bereit. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien wurde der Berufung gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft für das Halten von 82 Spielapparaten für die Monate Mai 2006 und Juni 2006 Vergnügungssteuer in Höhe von € 229.600,-- vorgeschrieben wurde, keine Folge gegeben.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und auch Interessen Dritter nicht berührt seien. Der unverzügliche Vollzug des Bescheides wäre für die beschwerdeführende Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe ein unverhältnismäßiger Nachteil.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - sowohl im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach §160 WAO zu beantragen, als auch die Möglichkeit zur einstweiligen Aufnahme von Fremdmitteln - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Da die Antragstellerin ihren Antrag lediglich mit der pauschalen Behauptung begründet, dass sie einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1895.2006

Dokumentnummer

JFT_09938877_06B01895_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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