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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BDG 1979 §103 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. April 1990, GZ 13/5-DOK/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1989 als Fachoberlehrer in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Höhere Bundeslehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe in X.
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft am 20. Dezember 1988 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), ein Disziplinarverfahren einzuleiten und das Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 leg. cit. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gerichtlich anhängigen Strafverfahrens zu unterbrechen. Der Beschwerdeführer war beschuldigt worden, er hätte als Verwalter des landwirtschaftlichen Lehrbetriebes der Höheren Bundeslehranstalt für Land- und Hauswirtschaft
a)
einen als verloren gemeldeten Einzahlungsblock verwendet,
b)
keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über den Schweinebestand geführt und
c) bundeseigene Schweine auf eigene Rechnung verkauft. Dadurch hätte er gegen die Pflicht, seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft und treu zu besorgen, verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung iSd § 91 BDG 1979 begangen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Z am 2. März 1989 die gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Vergehens der Veruntreuung (§ 133 StGB) erstattete Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt hatte, stellte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach informatorischer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 4. März 1988 zwei Mastschweine um 4600 S verkauft, ohne sofort mit der Rechnungsstelle abzurechnen. Dabei habe er eine Quittung benützt, die aus einem von ihm im Herbst 1987 als verloren gemeldeten Einzahlungsblock gestammt habe. Er habe sich später dahin verantwortet, daß er wegen des Wochenendes nicht habe abrechnen können und dann darauf vergessen habe. Der genannte Betrag sei vom Beschwerdeführer am 25. November 1988 ersetzt worden. Außerdem hätten sich weitere Verdachtsmomente dahin ergeben, daß der Beschwerdeführer sechs Mastschweine und vier Ferkel an Herrn B und zwei weitere Schweine an die Firma H verkauft und das Entgelt nicht abgeführt haben soll. Eine Widerlegung durch die Höhere Bundeslehranstalt sei nicht erfolgt. Über die Bezahlung des Kaufpreises an die genannte Anstalt hätten keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden können. Seiner Verpflichtung, vollständige Aufzeichnungen über den Schweinebestand zu führen, sei der Beschwerdeführer offenbar nicht regelmäßig nachgekommen. Allerdings habe er seinen Mitarbeiter R beauftragt, seinerseits ein Viehstandsregister zu führen. Unklar geblieben sei, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst von seinem Vorgesetzten kontrolliert worden sei. Die Erhebungen hätten, so führte die Disziplinarbehörde erster Rechtsstufe weiter aus, gezeigt, daß das festgestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Das Fehlen einer Bereicherungsabsicht zeige sich auch darin, daß der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter R beauftragt habe, ein Viehstandsregister zu führen und daß sich für weitere als die erwähnten Verkäufe keine Hinweise ergeben hätten. Im Hinblick auf die erfolgten Ersatzleistungen sei der erweisbare Schaden eher gering. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, daß die Schuld des Beschwerdeführers nicht gravierend sei und es sich um Schlamperei handle und nicht um von Vorsatz und Gewinnabsicht getragene Handlungen. Bei der gegebenen Sachlage sei eine Bestrafung nicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten. Auch Gründe der Generalprävention würden keine Bestrafung erfordern, weil schon das Einschreiten der Disziplinarbehörde und die erfolgte Strafanzeige Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenwirken würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 1 in eventu gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 eingestellt werde, allenfalls möge der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführer nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses und Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen werden. Er erachte sich, auch wenn das Verfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 eingestellt worden sei, dadurch beschwert, weil trotz der Einstellung die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen als erwiesen angenommen würden, obwohl kein ordnungsgemäßes Beweisverfahren stattgefunden habe und überdies dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden sei, zu den Anschuldigungspunkten und den Ergebnissen der Erhebungen Stellung zu nehmen.
Diese Berufung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 105 BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens ausgeführt, nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Zl. 65/78, sei für die Zulässigkeit einer Berufung ein Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten erforderlich. Diesem Erkenntnis sei zu entnehmen, daß der Beschuldigte durch die angefochtene Entscheidung beschwert, somit in seinen Rechten verletzt sein müsse, um ein Rechtsschutzinteresse geltend zu machen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher das Vorhandensein einer sogenannten "Beschwer" des Rechtsmittelwerbers eine Voraussetzung jedes auf Überprüfung einer Entscheidung im Instanzenzug gerichteten Rechtsmittels. Im Beschwerdefall sei das gegen den Beschwerdeführer geführte Disziplinarverfahren in allen Anschuldigungspunkten eingestellt worden, wodurch diesem kein weiterer Nachteil erwachsen und er auch in keiner Weise in seinen Rechten verletzt worden sei. Ein Anspruch des Beschuldigten, eine bestimmte Begründung der Einstellungsentscheidung geltend machen zu können, sei aus den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht abzuleiten. Auch eine anders lautende Begründung würde an der Tatsache der Einstellung und an den für den Beschwerdeführer relevanten Ergebnissen nichts ändern. Auch seien die in § 118 Abs. 1 Z. 1 bis 4 BDG 1979 aufgezählten Einstellungsgründe in ihrem Ergebnis als gleichwertig anzusehen. Ebenso würde ein Freispruch, der vom Beschwerdeführer gleichfalls beantragt worden sei, keine Änderung in der rechtlichen Situation des Beschwerdeführers bewirken. Da somit aus dem Berufungsbegehren keine Verbesserung der Rechtslage des Beschwerdeführers erkannt werden könne, mangle es an dem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendigen Rechtsschutzinteresse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerde eine Gegenschrift zu erstatten, machte sie keinen Gebrauch.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht tatsachen- und rechtswidrig auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 statt richtig auf die Ziffern 1 oder 2 der zitierten Gesetzesstelle gestützt werde, sowie in seinem Recht darauf, daß er im Zuge einer solchen Entscheidung nicht tatsachen- und rechtswidrig, nämlich auch unter Verletzung des § 91 BDG 1979, einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung bezichtigt werde, durch unrichtige Anwendung der zitierten Bestimmungen verletzt. Er führt hiezu aus, im Beschwerdefalle sei das Disziplinarverfahren nicht wegen erwiesener Schuldlosigkeit oder Unerweislichkeit einer Schuld eingestellt worden, sondern es sei der Einstellung zugrundegelegt worden, daß er einer Dienstpflichtverletzung schuldig sei, daß diese aber nur geringes Gewicht hätte. Der Gesetzgeber habe bewußt im § 118 Abs. 1 verschiedene Tatbestände klar abgegrenzt. Im Beschwerdefalle sei zu beachten, daß es hier um Schuld gehe. Daß der Bezugsrahmen ein engerer sei als bei strafrechtlichen Entscheidungen, könne nichts daran ändern, daß innerhalb dieses engeren Bereiches dennoch der Anspruch gegeben sein müsse, daß niemand als schuldig erklärt und behandelt werde, soweit dies nicht als Ergebnis eines ordnungsgemäß und vollständig abgeführten Verfahrens hervorgekommen sei. Ferner müsse darauf Bedacht genommen werden, daß trotz seiner Pensionierung eine disziplinäre Verantwortlichkeit aufrecht bleibe (§§ 133 ff BDG 1979). Keinesfalls könne es den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen, daß für jemand eine Schuld gerade dadurch festgeschrieben werde, daß man erkläre, ihn nicht verfolgen und bestrafen zu wollen und hinzufüge, daß man eben deshalb auch die Verteidigungsrechte nicht gewähren wolle. Die gegenständliche erstinstanzliche Entscheidung komme praktisch einem Schuldspruch ohne Strafe gleich, ohne daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen gehörig zur Wehr zu setzen. Die Auffassung der belangten Behörde, daß keine "Beschwer" gegeben sei, sei jedoch verfehlt.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Zurückweisung einer Berufung hat dann zu erfolgen, wenn sich der Entscheidung in der Sache ein formal-rechtliches Hindernis entgegenstellt. Ein solches Hindernis hat die belangte Behörde in dem Fehlen des Berufungsrechtes des Beschwerdeführers aus dem Grunde der mangelnden "Beschwer" in dem durchgeführten Disziplinarverfahren erblickt.
Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des erstinstanzlichen Bescheides erhobenen § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ist das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen, wenn die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Parteien im Disziplinarverfahren sind gemäß § 106 BDG 1979 der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Nach der Anordnung des § 97 Z. 3 BDG 1979 ist die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission zuständig.
Ein Einstellungsbeschluß ist allerdings kein Erkenntnis im prozeßrechtlichen Sinn. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl. den Beschluß vom 24. November 1978, Zl. 2154/78, und die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1979, Zl. 2054/79, Slg. Nr. 9997/A), kommt es auf die Bezeichnung der Prozeßform eines Verwaltungsaktes als Bescheid, Erkenntnis, Beschluß, Verfügung oder Anordnung rechtens nicht an, weshalb Beschlüsse (Bescheide) den "Erkenntnissen" dann gleichgestellt werden müssen, wenn sie zur Beendigung eines Disziplinarverfahrens erlassen worden sind und darüber hinaus ihr Spruch in Rechtskraft erwachsen kann, sie also ein "erkenntnis-vertretender Beschluß" sind.
Der die Disziplinargewalt verbrauchende Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ist von materieller Art. Bei Vorliegen der dort normierten Tatbestandsvoraussetzungen muß zwingend (arg.: "ist") eingestellt werden. Dies setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit und auf seine disziplinarrechtliche Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird. Dies ist im Beschwerdefall nicht geschehen.
Das Gesetz schließt ein Berufungsrecht der Parteien des Disziplinarverfahrens ausdrücklich nicht aus.
Daß dem Disziplinaranwalt, der gemäß § 103 Abs. 1 BDG 1979 zur Vertretung der dienstlichen Interessen berufen ist, gegen den Einstellungsbescheid das Recht der Berufung an die Disziplinaroberkommission zusteht, hat der Gerichtshof bereits in dem obzitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1979, VwSlg. 9997/A, ausgesprochen. Bei der hier zu entscheidenden Frage, ob auch dem Beschuldigten eines Disziplinarverfahrens ein Berufungsrecht zusteht, ist zu beachten, daß es sich beim Einstellungstatbestand des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 um einen Einstellungsfall besonderer Art handelt, der die Einstellung TROTZ Vorliegens einer Verletzung von Dienstpflichten ermöglicht.
Die als "gering" anzunehmende Schuld sowie die nur "unbedeutenden Folgen der Tat" und die anzustellenden spezial- und generalpräventiven Überlegungen bedeuten, daß in Ansehung einer als ERWIESEN angenommenen Dienstpflichtverletzung das Maß der disziplinären Schuld gering einzuschätzen ist und auch eine Disziplinierung zur Wahrung des dienstlichen, durch das Disziplinarrecht geschützten Interesses nicht notwendig erscheint.
Mit der Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disziplinarverfahrens sich aus den dort normierten Gründen der Opportunität nicht als notwendig erweist. Eine derartige Feststellung "beschwert" den Beamten. Es wäre äußerst unbefriedigend, würde er sich gegen einen Einstellungsbeschluß dieser Art nicht mit einem Rechtsmittel an die Disziplinaroberkommission wehren können. Auch wenn gemäß § 121 Abs. 1 BDG 1979 mit einer Disziplinarstrafe keine dienstrechtlichen Nachteile verbunden sein dürfen, welcher Umstand umsomehr für eine das Verfahren abschließende Einstellung zu gelten hat, so bliebe doch der Beamte bei dieser Art der Einstellung mit einem in einem nicht ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren festgestellten Makel belastet, der sich in der Regel auf seine gesamte Berufslaufbahn ungünstig auswirken kann.
Da der Gesetzgeber - anders als zum Beispiel bei § 124 Abs. 1 FinStrG (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1988,
Zlen. 88/16/0070, 0073, 0074) - ein Rechtsmittel gegen einen Einstellungsbeschluß zwingend nicht ausgeschlossen hat, ist im Interesse des Rechtsschutzes davon auszugehen, daß es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein kann, die mit einer Einstellung nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 verbundene Bejahung des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Instanzenzuge zu bekämpfen. Darüber hinaus stellt die Möglichkeit, daß beide Parteien eine auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 fußende Verfahrenseinstellung im Rechtsmittelwege bekämpfen können, einen wirksamen Schutz gegen eine Ausuferung oder gar einen Mißbrauch dieser verfahrensabschließenden Maßnahme dar.
Da die belangte Behörde solcherart eine unzutreffende Vorstellung vom normativen Gehalt des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 und der mit der Parteistellung des Beschuldigten verbundenen prozessualen Rechte zu erkennen gab, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser mußte daher gemäß dem § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG der Aufhebung verfallen.
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090098.X00Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009