TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/19 90/09/0044

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Veröffentlicht am 19.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §123;
BDG 1979 §124 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen Punkt 1 des Bescheides der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 11. Jänner 1990, Zl. 4 Ds 27/89, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Staatsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter der Staatsanwaltschaft X.

Am 19. Dezember 1989 erstattete der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft X gegen den Beschwerdeführer Disziplinaranzeige an die belangte Behörde. Dieser Anzeige lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am Freitag, dem 15. Dezember 1989, habe Staatsanwalt Dr. M die Einleitung der Voruntersuchung gegen zwei Waffenhändler sowie die Vornahme von Hausdurchsuchungen bei diesen beantragt, weil der Verdacht vorgelegen sei, im Zusammenhang mit dem Ankauf von Übungsmunition durch das Bundesheer sei es zur Zahlung von Schmiergeldern und zu einer manipulierten Auftragsvergabe gekommen. Ebenfalls am 15. Dezember 1989 habe Dr. M im Tagebuch ein gesteigertes Medieninteresse an dieser Sache festgehalten und sich vom Beschwerdeführer (Leitenden Staatsanwalt) anläßlich der Revision ermächtigen lassen, daß er für den Fall weiterer Anträge bei den vom Untersuchungsrichter am Wochenende geplanten Hausdurchsuchungen in dieser Strafsache als Journalstaatsanwalt tätig werden dürfe. Eine Information oder Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft oder an das Bundesministerium für Justiz sei trotz dieser ungewöhnlichen - auch das Bundesministerium für Landesverteidigung betreffenden - Vorgangsweise weder durch Dr. M noch durch den Beschwerdeführer erfolgt. Im Zuge der Hausdurchsuchungen am 16. Dezember 1989 hätten sich Hinweise auf eine "Freundschaft" zwischen einem der Waffenhändler und dem amtierenden Bundesminister für Landesverteidigung ergeben, worauf Dr. M die Einleitung der Voruntersuchung gegen diesen und dessen Sekretär sowie die Durchführung weiterer Hausdurchsuchungen in den Diensträumen des Ministers und in der Privatwohnung seines Sekretärs beantragt habe. Diesen Anträgen habe der Untersuchungsrichter sogleich entsprochen, worauf die Durchsuchung des Ministerbüros vorgenommen und um 22.50 h des 16. Dezember 1989 beendet worden sei. Erst am Vormittag des darauffolgenden Sonntags habe Dr. M zufolge einer telefonischen Aufforderung durch Generalanwalt Dr. K vom Justizministerium diesen telefonisch von den geschilderten Amtshandlungen informiert.

Der Verdacht eines pflichtwidrigen, disziplinarrechtlich zu prüfenden Verhaltens des Beschwerdeführers sei deshalb gegeben, weil ihm anläßlich der Revision der am 15. Dezember von Staatsanwalt Dr. M gestellten Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung und Hausdurchsuchungen wegen angeblicher Malversationen und Schmiergeldzahlungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erkennbar gewesen sei, daß für das bevorstehende Wochenende Erhebungen in einer sehr sensiblen, schon von den Medien aufgegriffenen Strafsache geplant seien, die zu schwer abzuschätzenden Weiterungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung führen könnten und der Beschwerdeführer es dennoch unterlassen habe, der ihm nach § 3 DV-StAG obliegenden Verpflichtung als Behördenleiter nachzukommen, für seine nach Lage des Falles geboten gewesene Information über den weiteren Verfahrensstand vorzusorgen, die Oberstaatsanwaltschaft X von diesem Verfahren im voraus (fern-)mündlich zu informieren oder darüber unverzüglich zu berichten (§ 8 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 DV-StAG).

Die gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 vorgeschriebene Zustellung einer Abschrift der Disziplinaranzeige an den Beschuldigten werde unter einem veranlaßt.

Die belangte Behörde faßte daraufhin ohne Vornahme weiterer Erhebungsschritte in ihrer nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Jänner 1990 den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Einleitungsbeschluß, dessen Spruch lautet:

"1.

Gegen dem Leiter der Staatsanwaltschaft X, N wird gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes eingeleitet, der Genannte habe es entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 StAG und §§ 3, 14 Abs. 2 DV-StAG im Dezember 1989 als Behördenleiter unterlassen, für seine nach Lage des Falles geboten gewesene Information über den aktuellen Verfahrensstand in der Strafsache bestreffend Munitionsankäufe des Bundesheeres bei der Firma Z, 25 St n/88 der Staatsanwaltschaft X bzw. 22 b Vr n1/88 des Landesgerichtes für Strafsachen X, vorzusorgen und die Oberstaatsanwaltschaft X von diesem Verfahren im voraus (fern-)mündlich zu informieren oder darüber unverzüglich zu berichten, obwohl ihm anläßlich der Revision der am 15.12.1988 von Staatsanwalt Dr. M beim Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen X gestellten Anträge auf Einleitung der Voruntersuchung und Hausdurchsuchung wegen des Verdachtes von Malversationen und Schmiergeldzahlungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erkennbar war, daß für das bevorstehende Wochenende Erhebungen in einem sehr sensiblen, schon von den Medien aufgegriffenen Strafverfahren geplant sind, die zu schwer abschätzbaren Weiterungen im Bereiche des Bundesministeriums für Landesverteidigung führen können; er habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 vernachläßigt und somit eine Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 91 BDG 1979 begangen.

2.

Gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 wird der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft X als Dienstbehörde um die Durchführung weiterer Erhebungen ersucht."

Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Einleitungsbeschluß aus, auf Grund der Disziplinaranzeige des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft X vom 19. Dezember 1989 bestehe der begründete Verdacht der im Spruch umschriebenen schuldhaften Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers. In der seit 1988 anhängigen Strafsache 22b Vr n1/88 des Landesgerichtes für Strafsachen X (25 St n/88 der Staatsanwaltschaft X) habe der zuständige Referent der Staatsanwaltschaft Wien, Staatsanwalt Dr. M, am Freitag, dem 15. Dezember 1989, die Einleitung der Voruntersuchung gegen die österreichischen Repräsentanten der Schweizer Firma Z, Vater und Sohn AT und BT wegen des Verdachtes durch Schmiergeldzahlungen eine manipulierte Auftragsvergabe zur Lieferung von Übungsmunition an das österreichische Bundesheer veranlaßt zu haben, beantragt. Dr. M habe durch eine Eintragung im Tagebuch auch darauf hingewiesen, daß laut Mitteilung des Untersuchungsrichters der Journalist W. sein Interesse und eine Artikelserie über dieses Strafverfahren angekündigt hätte und daß deshalb wegen Gefahr im Verzug auch weitere notwendige Anträge während des bevorstehenden Wochenendes gestellt werden würden. Obwohl es sich um ein Verfahren gehandelt habe, in welches auch öffentliche Dienststellen involviert gewesen seien, Amtshandlungen in diesem Bereich im Raume gestanden seien und sich die Massenmedien bereits für die Sache interessiert hätten, habe es der Beschwerdeführer als Leiter der Staatsanwaltschaft X unterlassen, der Oberstaatsanwaltschaft X über den bisherigen Verfahrensstand zu berichten. Er habe es darüberhinaus verabsäumt, dafür zu sorgen, am Wochenende für den Referenten der Staatsanwaltschaft X für die allfällige Genehmigung von Amtshandlungen oder die Berichterstattung an die Oberbehörde erreichbar zu sein. Dieses gesamte Verhalten begründe den Verdacht eines Verstoßes gegen die in § 8 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz normierten Plfichten. Es sei sohin mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorzugehen. Da die vorliegenden Unterlagen für eine abschließende Beurteilung des angezeigten Sachverhaltes nicht ausreichten, seien noch weitere Erhebungen durch die dem Beschwerdeführer vorgesetzte Behörde zu veranlassen gewesen.

Gegen Punkt 1 dieses Bsscheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß gegen ihn ein Disziplinarverfahren nicht ohne Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere eines begründeten Verdachtes, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, eingeleitet werde. Auch seien die Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und über das Parteiengehör von der belangten Behörde verletzt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 109 Abs. 1 BDG 1979 hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Gemäß § 109 Abs. 3 leg. cit. hat die Dienstbehörde, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde gemäß § 110 Abs. 1 BDG 1979 1.) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder 2.) die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß gemäß § 123 Abs. 2 leg. cit. dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Beschluß, gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht bloß eine prozeßleitende Verfügung. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, dann tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren und als solcher mangels Einrichtung eines gesetzlich zulässigen administrativen Instanzenzuges unmittelbar mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anfechtbar (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8686; ferner die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, vom 1. September 1988, Zl. 88/09/0064, und vom 8. September 1987, Zl. 87/09/0066, und die dort jeweils angeführte Vorjudikatur). Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässigerweise erhoben worden.

Sowohl als inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, die belangte Behörde hätte das Disziplinarverfahren gegen ihn nicht einleiten dürfen, ohne vorher den Sachverhalt genauer zu ermitteln, und ohne vorher dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Gemäß § 105 BDG 1979 sind auf das Disziplinarverfahren, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, u.a. die Bestimmungen des AVG 1950 über den Gang des Ermittlungsverfahrens und über das Parteiengehör anzuwenden. Dies trifft somit grundsätzlich auch für das einem Einleitungsbeschluß vorangehende Verwaltungsverfahren zu. Allerdings gehen nach der Textierung des § 105 BDG 1979 in diesem Abschnitt des Gesetzes normierte verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen den anzuwendenden Regeln des AVG 1950 vor (siehe dazu etwa zur Ausschaltung des § 66 Abs. 2 AVG 1950 durch § 124 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung vor der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1989, Zl. 86/09/0012).

Eine derartige lex specialis, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, soferne der Einleitungsbeschluß ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der § 109 Abs. 3 BDG 1979 dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, setzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen läßt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG 1979 keinesfalls in jedem Fall gezwungen ist -, hat sie zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen dem beschuldigten Beamten im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 das Parteiengehör zu gewähren.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, daß ihm entgegen der behördlichen Verpflichtung nach § 109 Abs. 3 BDG 1979 nicht unverzüglich eine Abschrift der Disziplinaranzeige zugestellt worden wäre; es ergibt sich dies auch nicht aus den vorgelegten Akten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß dieser Verpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nachgekommen worden ist.

Zu prüfen bleibt noch, ob die belangte Behörde auch ihrer Verpflichtung zu einer für die Erlassung des angefochtenen Bescheides ausreichenden Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im wesentlichen vor, Dr. M sei erst um 15 Uhr 25 - also fünf Minuten vor Dienstschluß - zu ihm mit dem ihm bis dahin unbekannten Tagebuch 25 St n/88 gekommen und habe die Dringlichkeit seiner Anträge mit dem vom Journalisten W. für die nächste Nummer seiner Zeitung (erhältlich am 17. Dezember 1989) geplanten Bericht über die Firma T begründet. Für den Beschwerdeführer sei am 1. Dezember 1989 weder ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des § 8 Abs. 1 AtSG noch eine Zweckmäßigkeit aus besonderen Gründen im Sinne des § 14 Abs. 2 DV-StAG erkennbar gewesen, weil ihm die Namen von T sen. und jun., bei denen eine Hausdurchsuchung beantragt worden sei, völlig unbekannt gewesen seien bzw. nichts gesagt hätten. Daß es an diesem Wochenende zu irgendwelchen Amtshandlungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung kommen würde, habe der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1989 nicht ahnen können.

Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens haben das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1979, Slg. 8686, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113). Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 23. November 1989, Zl. 89/09/0112). Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1985, Zl. 84/09/0143). Die dem Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was inbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. auch dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie die Erkenntnisse vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0095, und vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0004, sowie die dort jeweils angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall reichten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Disziplinaranzeige enthaltenen Tatsachen sowie die darin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Beschuldigungen für die berechtigte Annahme der belangten Behörde aus, gegen den Beschwerdeführer liege ein für die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausreichender TatVERDACHT vor. Abgesehen davon, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei erst fünf Minuten vor Dienstschluß das Tagebuch 25 St n/88 von Dr. M vorgelegt worden, eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darstellt, ist es ohne jede Bedeutung für die Frage, zu welchem Handeln der Beschwerdeführer in der gegebenen Situation rechtlich verpflichtet war. Aus dem Tagebuch, auf das sich sowohl die Disziplinaranzeige als auch der angefochtene Bescheid stützen, läßt sich unschwer entnehmen, daß von Anfang an sowohl hohe Militärs (insbesondere aus dem Bereich des Armeekommandos und des Amtes für Wehrtechnik) als auch das Büro des Bundesministers in die Vorerhebungen miteinbezogen waren. Dies geht auch aus einem von Dr. M gefertigten Ersuchen an den Untersuchungsrichter vom 14. November 1989 zu OZ 11 des Tagebuches hervor, wonach zwei bestimmte Zeugen unter anderem "zum Informationsstand des Armeekommandos und des Ministerbüros ... (zu bestimmten Beschaffungsvorgängen, auch im Zusammenhang mit der Firma Z) zu befragen seien. Damit waren auch unmittelbar vor dem 15. Dezember 1989 'öffentliche Dienststellen' (so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides) involviert", was auch bei der Genehmigung der beantragten Hausdurchsuchung bei Mitgliedern der Familie T hätte in Betracht gezogen werden müssen. Das große Medieninteresse an den gegenständlichen Vorerhebungen, insbesondere die auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte Absicht eines Journalisten, einen Bericht in seiner Zeitung über die Rolle der Firma Z bei den Beschaffungsvorgängen zu veröffentlichen, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Dazu kommt noch, daß laut Tabebucheintragung vom 15. Dezember 1989 sich "heute ... der ORF beim Herrn Behördenleiter ebenfalls erkundigt" habe. Dem Inhalt der Disziplinaranzeige standen nach der Aktenlage keine Hinweise auf ihre Unglaubwürdigkeit oder Unrichtigkeit, und ebensowenig Hinweise auf das Vorliegen offenkundiger Einstellungsgründe entgegen; insbesondere hat der Beschwerdeführer zu der ihm zugestellten Disziplinaranzeige kein Vorbringen in dieser Richtung erstattet. Erst im nunmehr eingeleiteten Disziplinarverfahren ist eine "ausreichende" Klärung des Sachverhaltes und seiner abschließenden rechtlichen Würdigung vorgeschrieben (§ 124 BDG 1979).

Wie bereits oben ausgeführt, wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer selbstverständlich zu allen im weiteren Disziplinarverfahren erzielten Ermittlungsergebnissen das Parteiengehör zu gewähren haben. Es bestand jedoch rechtlich für sie kein Hindernis, die Einleitung des Disziplinarverfahrens ausschließlich auf Grund der ihr übermittelten - und dem Beschuldigten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellten - Disziplinaranzeige zu beschließen.

Anders als in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1987, Zl. 87/09/0193, zugrunde gelegenen Fall werden im vorliegenden Beschwerdefall auch Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides den Erfordernissen eines dem Gesetz entsprechenden Einleitungsbeschlusses gerecht. Im Spruch ist das dem Beschuldigten - im Verdachtsbereich - zur Last gelegte Verhalten mit der nötigen Bestimmtheit beschrieben; in der Begründung hat die belangte Behörde hinreichend klar dargelegt, warum sich aus dem in der Disziplinaranzeige geschilderten Verhalten des Beschwerdeführers der Verdacht ableiten läßt, er habe damit eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen.

Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090044.X00

Im RIS seit

19.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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