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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der Beschwerdesache des A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23. Jänner 1990, Zl. VAW-10/11/89, betreffend Übertretung des Glückspielgesetzes, den
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gab, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, am 21. März 1990 die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, zur Zl. 90/17/0112 protokollierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid zur Post.
Zwei Tage später gab er, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L, auch eine Beschwerde gegen denselben Bescheid an den Verfassungsgerichtshof zur Post. Die Behandlung dieser Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit - beim Verwaltungsgerichtshof am 16. Juli 1990 eingelangtem - Beschluß vom 12. Juni 1990, B 425/90-8, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die zu
Zl. 90/17/0329 protokollierte Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 8. Juli 1988, Zl. 88/17/0063, und vom 26. Jänner 1989, Zl. 88/16/0205, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung). Ein Beschluß nach § 34 Abs. 1 VwGG ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Daher war ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu entscheiden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170329.X00Im RIS seit
19.10.1990Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010