TE Vwgh Beschluss 1990/10/22 90/10/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §170 Abs7 idF 1987/576;
ForstG 1975 §51 Abs1 idF 1987/576;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

NGesmbH gegen Landeshauptmann von Tirol vom 2. August 1990, Zl. IIIa2-1333/5, betreffend Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 28. November 1989 wurde gemäß § 51 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (FG) festgestellt, daß die beschwerdeführende Partei eine durch forstschädliche Luftverunreinigungen die Gefährdung der Waldkultur verursachende Anlage betreibe. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. August 1990 der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach § 170 Abs. 7 FG endet in den Angelegenheiten des § 51, soweit nicht § 50 Abs. 2 anzuwenden ist, der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Feststellungen nach § 51 Abs. 1 FG fallen in die Zuständigkeit der Forstbehörden, was zur Folge hat, daß in diesen Fällen der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft endet (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1988, Zl. 87/10/0155, Slg. 12690/A).

Im vorliegenden Fall geht es um eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 FG. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß es sich beim angefochtenen Bescheid um einen auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 gestützten verfahrensrechtlichen Bescheid handelt. Da dieser Bescheid in einer Angelegenheit des § 51 Abs. 1 FG ergangen ist, war gegen ihn - entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung - die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft ist. Hinsichtlich der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird auf § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 hingewiesen.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100167.X00

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten