TE Vfgh Beschluss 1988/2/26 B101/88

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Bf. Rechnung getragen und der den Bf. belastende Bescheid zur Gänze beseitigt. Der Bf. ist somit nach der stRsp. des VfGH (vgl. zB VfSlg. 9686/1983, duch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Bundespolizeidirektion Salzburg erließ am 1.10.1987 einen Bescheid, mit dem die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen ausgesprochen wurde.

Dagegen erhob der Bf. Berufung, in der ua. die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde behauptet wurde.

Die Salzburger Landesregierung gab dieser Berufung gemäß §66 Abs4 AVG Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, Beschwerde. Der Bf. behauptet durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt zu sein. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Bf. Rechnung getragen und der den Bf. belastende Bescheid zur Gänze beseitigt. Der Bf. ist somit nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 9686/1983, 10087/1984, VfGH 1.3.1986 B855/85, 6.6.1986 B487/85) durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

4. Der vom Bf. hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war

abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH in Betracht kommt (vgl. zB VfGH 1.3.1986 B855/85).

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B101.1988

Dokumentnummer

JFT_10119774_88B00101_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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