TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/22 90/15/0025

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Unter der Firma "N" geführte Zweigniederlassung der Y Handelsgesellschaft m.b.H. in Salzburg gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 22. November 1989, Zl. 191-GA 5-Dka/88, betreffend Gesellschaftsteuer:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Sowohl die jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung als auch schon der erstinstanzliche Bescheid (des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg vom 11. Juli 1988) richteten sich an die "N Gesellschaft m.b.H." in Salzburg.

Aus den Beilagen zur Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten folgendes:

Zu HRB nnnn des Handelsregisters Salzburg war die "N Gesellschaft m.b.H." protokolliert. Auf Grund des Generalversammlungsbeschlusses vom 26. November 1987 (vgl. OZl. 49 und 50 der Verwaltungsakten) und des Verschmelzungsvertrages vom 26. November 1987 (vgl. OZl. 51 bis 53 der Verwaltungsakten) wurde am 14. Dezember 1987 im Handelsregister Salzburg die Verschmelzung der N Gesellschaft m. b.H. mit der O Gesellschaft m.b.H. durch Aufnahme eingetragen (OZl. 56 der Verwaltungsakten).

Nach dem Beschwerdevorbringen hat in der Folge die aufnehmende O Gesellschaft m.b.H. ihre Firma in "Y Handelsgesellschaft m.b.H." geändert und führt den ehemaligen Betrieb der N Gesellschaft m.b.H. in Salzburg unter der zu HRB mmmm in das Handelsregister Salzburg eingetragenen Firma "N, Zweigniederlassung der Y Handelsgesellschaft m.b.H.", unter der auch die Beschwerde erhoben wurde, fort.

Daß die beiden an die N Gesellschaft m.b.H. gerichteten und ihr zugestellten Bescheide (vgl. OZl. 72, 73 und 75 bzw. 89 der Verwaltungsakten) gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin Rechtswirkungen entfalten sollten, geht aus ihnen in keiner Weise hervor.

Der Beschwerdeführerin mangelt daher im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG die Beschwerdeberechtigung, woran auch der Umstand, daß sie ausdrücklich als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bescheidadressatin auftritt, nichts zu ändern vermag, weil der angefochtene Bescheid (wie schon der erstinstanzliche) nicht an sie in ihrer Eigenschaft als Universalsukzessorin der N Gesellschaft m.b.H., sondern eben an diese gar nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet wurde und daher ins Leere gegangen ist (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 19. Juni 1989, Zl. 88/15/0160, und vom 18. September 1978, Zlen. 2009, 2010/78).

Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150025.X00

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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