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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;Norm
ForstG 1975 §149 Abs1 litb Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Februar 1990, Zl. GA 11-1921/89, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. November 1987 bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, Bezirksforstinspektion, um die Anerkennung von 24 Arten von Forstpflanzen als generatives Pflanzgut gemäß § 149 Abs. 2 lit. b Z. 1 in Verbindung mit § 160 Forstgesetz der einfachen oder 24-fachen Stempelgebühr unterliegt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien als unbegründet ab und bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes betreffend das Vorliegen von 24 verschiedenen Ansuchen.
Die belangte Behörde vertrat dazu nach Wiedergabe des § 12 Abs. 1 GebG 1957 im wesentlichen die Auffassung, es handle sich im gegenständlichen Fall um 24 verschiedene Pflanzenarten, die gesondert zu beurteilen gewesen seien. Die vom Finanzamt ausgesprochene Gebührenerhöhung gründe sich auf § 9 Abs. 1 GebG 1957 und sei vorzunehmen gewesen, weil das Ansuchen bei seiner Überreichung unstrittigermaßen nur mit S 120,-- gestempelt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, die streitgegenständliche Eingabe nur mit der einfachen Eingabengebühr vergebühren zu müssen verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 GebG 1957 ist dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes dieser Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
§ 149 Abs. 1 lit. b Z. 1 Forstgesetz versteht unter Pflanzgut die aus Saatgut herangezogenen Pflanzen, ferner Wildlinge von Tanne und Rotbuche (generatives Pflanzgut).
§ 160 Forstgesetz bestimmt auszugsweise:
"(1) Der Inhaber eines Forstgartens hat die Anerkennung von generativem Pflanzgut spätestens vier Wochen vor dessen Aushub bei der Behörde zu beantragen.
(2) Die Behörde hat generatives Pflanzgut mit Bescheid anzuerkennen, wenn
a)
zur Aussaat anerkanntes Saatgut verwendet wurde,
b)
das Pflanzgut bei der Aufzucht gemäß § 152 Abs. 2
getrennt gehalten wurde und
c) die Pflanzen gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung sind.
3) Die Behörde hat Wildlinge von Tanne und Rotbuche mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie aus anerkannten Beständen stammen und die Erfordernisse gemäß Abs. 2 lit. c gegeben sind.
§ 158 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung ..."
Nach ständiger hg. Judikatur kommt es für die Beurteilung der Frage, ob mehrere Ansuchen vorliegen oder nur eines, darauf an, ob zwischen den in einer Eingabe kumulierten Ansuchen ein innerer Zusammenhang besteht oder ob die Zusammenfassung der mehreren Anträge in einem Gesuch nur willkürlich ist. Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn einer von zwei gestellten Anträgen bloß ein Akzessorium des anderen ist (vgl. dazu z.B. das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom 5. März 1990, Zlen. 89/15/0006-0010, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Einen solchen inneren Zusammenhang will der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall daraus ableiten, daß § 149 Abs. 1 lit. b Z. 1 und § 160 Forstgesetz den Begriff Pflanzgut als sogenannten Sammelnamen verwenden. Er vermeint dazu auch, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 4. März 1982, Zl. 81/15/0050, einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen gehabt und dort einen Zusammenhang bejaht, was eine inhaltsgleiche Beurteilung des nunmehrigen Beschwerdefalls ermögliche.
Beide Argumente können aber nicht überzeugen:
Zum einen übersieht die rein am Wortlaut haftende Betrachtungsweise der Beschwerde (die in ihrer Sachverhaltsdarstellung im Einklang mit den Seiten 3 bis 14 der Verwaltungsakten ja selbst ausdrücklich davon spricht, es sei die Anerkennung von 24 VERSCHIEDENEN Arten von Planzen begehrt worden), daß § 160 Abs. 2 lit. a bis c Forstgesetz der für die Anerkennung zuständigen Behörde genau vorschreibt, welche Voraussetzungen vorliegen (und daher geprüft werden) müssen, damit eine Anerkennung erteilt werden kann. Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg ihren Bescheid vom 28. Dezember 1987 auch im aufgezeigten Sinn begründet (vgl. Seite 14 der Verwaltungsakten), woraus sich unter anderem ergibt, daß der Anerkennung konkrete Erhebungen des Bezirksförsters über das Vorliegen der für die Anerkennung gesetzlich geforderten Voraussetzungen betreffend alle 24 vom Anerkennungsbescheid umfaßten Pflanzenarten vorausgegangen sind.
Daraus folgt, daß die Anerkennung für jede einzelne der 24 Pflanzenarten jeweils vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig war, so z.B. davon, ob sie im Sinne des § 160 Abs. 2 lit. c Forstgesetz gesund, von guter Wuchsform und Bewurzelung war oder nicht. Die Prüfung mußte daher im gegebenen Fall für jede der 24 Pflanzenarten gesondert vorgenommen werden. Ähnlich wie dies in dem mit hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1988, Zl. 87/15/0106, entschiedenen Fall eines Ansuchens um die Bewilligung zur Aufstellung von
74 Zeitungsverkaufseinrichtungen betreffend jeweils verschiedene Standorte ausgesprochen wurde, ist daher auch für den vorliegenden Fall mit Rücksicht darauf, daß für jede der 24 Pflanzenarten eine gesonderte Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorzunehmen war, der innere Zusammenhang der mehreren Ansuchen zu verneinen.
Was das vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 4. März 1982, Zl. 81/15/0050, anlangt, welches einen Fall der Kumulierung von 154 Ansuchen um Erteilung von Schurfberechtigungen zum Gegenstand hatte, übersieht die Beschwerde, daß dort der maßgebliche Zusammenhang allein wegen der ausdrücklich von § 18 Abs. 3 Berggesetz zugelassenen Verbindung mehrerer Ansuchen in einer Eingabe angenommen wurde. Aus dem zitierten Erkenntnis ist daher in Ermangelung einer vergleichbaren Regelung im Forstgesetz für den Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen.
Daraus folgt aber, daß die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150038.X00Im RIS seit
22.10.1990