TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/22 90/19/0314

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. März 1990, Zl. 5 - 212 Sche 31/3-90, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Strafsache wegen Verletzung von Dienstnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 9. August 1989 keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hatte den am 19. Dezember 1989 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß er erst am 13. Dezember 1989 von der am 11. August 1989 (richtig: 14. August 1989) erfolgten Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung "in der Firma M" (offenbar dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) Kenntnis erlangt habe. Die Hinterlegungsanzeige sei ihm nicht ausgefolgt worden. Dem hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, daß "der Vollstreckungsbescheid des Magistrates Graz vom 6.10.1989" (gemeint: das Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 6. Oktober 1989, mit dem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers unter

Hinweis darauf, daß "die beiliegende Strafverfügung .... durch

die am 14.8.1989 beim Postamt 8051 erfolgte Hinterlegung rechtskräftig" geworden sei, zur Zahlung der verhängten Geldstrafen eingeladen wurde) dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1989 zugekommen sei. "Eine etwaige Frist für die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte demnach bis spätestens 17.10.1989 erfolgen müssen (eine etwaige Berufung hätte bis 24.10.1989 eingebracht werden müssen)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1950 muß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0104) ist die Zustellung einer Mahnung zur Bezahlung einer Geldstrafe nicht dem Aufhören des der Einbringung eines Widerspruches gegen die Strafverfügung, mit der die Geldstrafe verhängt wurde, entgegenstehenden Hindernisses gleichzusetzen, weil dieser Umstand dem Beschuldigten noch nicht die für den Wiedereinsetzungsantrag maßgebenden Umstände zur Kenntnis bringen mußte. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Mit dem Empfang des oben erwähnten Schreibens vom 6. Oktober 1989 mußte der Beschwerdeführer nicht auch Kenntnis von der von ihm als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten Nichtausfolgung der Hinterlegungsanzeige erlangt haben.

Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde bei ihrer der Sache nach als Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung aufzufassenden Entscheidung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190314.X00

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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