TE Vwgh Beschluss 1990/10/22 90/10/0163

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 litb;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Tirol vom 17. Juli 1990, Zl. IIIa2-1322/5, betreffend Waldfeststellung:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, mit dem dieser im Instanzenzug einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend Waldfeststellung gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (FG) bestätigt hat.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach § 170 Abs. 7 FG endet unter anderem in Angelegenheiten des § 5 FG (Waldfeststellung) der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Es war daher - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den genannten Minister zulässig, sodaß der administrative Instanzenzug noch nicht erschöpft ist. Daran vermag die unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern; sie kann jedoch in einem allfälligen Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 von Bedeutung sein.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100163.X00

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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