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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde - ohne Bezeichnung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes; kein einer Verbesserung zugänglicher MangelSpruch
Der Wiederaufnahmsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluß vom 28. September 1987, B49/87, lehnte der VfGH die Behandlung der von der nunmehrigen Wiederaufnahmswerberin eingebrachten Beschwerde ab, in der unter anderem die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, insbesondere der §§27 Abs1 Z4 und 98 EStG behauptet worden war.
Die Einschreiterin stellte mit Eingabe vom 23. November 1987 den Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und wiederholte im wesentlichen die Beschwerdebehauptungen.
Gemäß §536 ZPO, der §35 VerfGG zufolge im verfassungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, hat der Antrag auf Wiederaufnahme die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes zu enthalten. Die Einschreiterin hat in ihrem Antrag - der übersieht, daß der Begriff des Falles in Art144 Abs2 B-VG nicht auf die konkreten, im Verfahren vorgebrachten Beschwerdebehauptungen abstellt (vgl. Davy, ZfV 1985, 241ff) - einen Wiederaufnahmegrund nicht dargetan. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VerfGG ist dieser Mangel einer Mängelbehebung nicht zugänglich. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 9.12.1986 B681/86).
Dies konnte gemäß §34 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1266.1987Dokumentnummer
JFT_10119774_87B01266_00