TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/22 90/12/0181

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

VerwaltungsakademieG §16 Abs2;
VerwaltungsakademieG §27;
VerwaltungsakademieG §30;
VerwaltungsakademieG §31 idF 1979/568;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. April 1990, Zl. 202.972/64-2.2/90, betreffend Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsakademiegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Fliegerhorstbataillon nn/Flugbetriebskompanie. Er übt die Funktion eines Flugberaters- und Flugabfertigungsunteroffiziers aus.

Mit Schreiben vom 6. Juli 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zur berufsbegleitenden Fortbildung an die Verwaltungsakademie des Bundes zum Kurs "Reden, Sprechen, Verhandeln I" für den Termin 9. - 13. Oktober 1989, Ersatztermin 6. November 1989.

Die Dienstbehörde verweigerte die Zustimmung mit folgender Begründung: "Die angestrebte berufsbegleitende Fortbildung steht in keiner Relevanz zu seiner Funktion als Flugsicherungsoffizier."

Mit Eingabe vom 6. September 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung des Dienstrechtsverfahrens wegen der Verweigerung der Zustimmung zu dem genannten Antrag auf Fortbildung.

Das Kommando der Fliegerdivision stellte mit Bescheid vom 23. Februar 1990 fest, daß diese Zustimmung zu verweigern war. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer entspreche nicht der Zielgruppe des Seminars, an dem er teilnehmen wolle. Sein Tätigkeitsbild ergebe sich aus der Verwendung auf einem Arbeitsplatz nach § 90 Abs. 1 der Militärluftfahrtpersonalverordnung, BGBl. Nr. 395/1968 i.d.F. BGBl. Nr. 314/1983 wie folgt: Die Befähigung zum Flugberatungsdienst beinhalte alle mit der Beratung der Luftfahrer, dem Luftfahrtinformationsdienst und der luftfahrtbehördlichen Abfertigung im Zusammenhang stehenden Agenden sowie die Verständigung der zuständigen Stellen über Luftnotfälle und Flugunfälle. Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit sei die Eintragung dieser im Militärluftfahrtpersonalausweis nach Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung. Der Beschwerdeführer besitze diese Befähigung, habe also den Nachweis der vollen Eignung für seinen Arbeitsplatz. Dazu komme eine langjährige, erfolgreiche Verwendung. Es wäre also widersprüchlich zu behaupten, daß der Beschwerdeführer zu jenen "Bediensteten gehört, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die in diesem Kurs vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nutzbar machen können", sodaß die Voraussetzungen des § 30 Verwaltungsakademiegesetz nicht erfüllt und dem Antrag schon aus diesem Grund die Zustimmung zu verweigern gewesen sei. Zu § 31 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes werde festgestellt, daß die Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsplatz im Ausmaß einer Woche die Notwendigkeit nach sich gezogen hätte, andere Bedienstete einzuteilen. Nach der Stellungnahme des Kompaniekommandanten hätte das Seminar nicht nur keinen Wert für den Dienst, sondern sei der Beschwerdeführer während der Zeit des Kurses von seinem Arbeitsplatz aus folgenden Gründen unabkömmlich:

"1. Vom 12 09 - 13 10 89 führt das Ausbildungszentrum JaK durchgehend Fallschirmspringerkurse in WR. NEUSTADT durch.

2. Im SEPTEMBER wird beim FluBetrZg eine Inventur durchgeführt, bei der unter anderem auch der betreffende Bedienstete benötigt wird.

3. Urlaubsstand der 3 FluSiUO in WR. NEUSTADT: 1 UO Urlaub bis 29 09 89, 1 UO 21 Tage, 1 UO 22 Tage Resturlaub."

Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum beantragten Kurs hätte daher auch Personalengpässe verursacht. Da die Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Grund für die Verweigerung der Zustimmung darstelle, sei auch deshalb abzulehnen gewesen.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, einen Ersatztermin habe er nicht begehrt, eine eventuelle frühere Zustimmung zu einer derartigen Veranstaltung sei nicht Verfahrensgegenstand.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung stellt die belangte Behörde zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers fest, die während der Sommermonate im Bereich des Militärflugplatzes WR. NEUSTADT vermehrten zivilen "Mitbenützungsverkehrsteilnehmer" seien hinsichtlich der Flugberatung und Flugabfertigung nicht anders zu behandeln wie Militärflugzeuge. Gemäß § 30 Verwaltungsakademiegesetz seien Fortbildungslehrgänge für jene Bediensteten einzurichten, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges und auf das durch sie vermittelte Wissen eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten lasse. Im Hinblick auf die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers könne nicht festgestellt werden, daß er zu jenen Bediensteten zähle, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die in diesem Kurs vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nutzbar machen könnten. Dies umsomehr als der Beschwerdeführer eine Verwendungsänderung anstrebe. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung zum gegenständlichen Fortbildungslehrgang nicht erfülle und während der Kursdauer seine dienstliche Anwesenheit am Flugplatz erforderlich gewesen sei, habe die nachgeordnete Dienstbehörde die Zustimmung zur Kurszulassung zu verweigern gehabt. Die Dienstbehörde sei verpflichtet gewesen, die 1988 irrig erteilte positive Entscheidung zu berichtigen und nicht zu wiederholen. Da der Beschwerdeführer nicht zum Personenkreis des § 30 Verwaltungsakademiegesetz gehöre, sei die Angabe eines Ersatztermines nicht von Bedeutung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zustimmung zur Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang nach § 31 Abs. 1 Z. 3 Verwaltungsakademiegesetz und durch unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Die berufsbegleitende Fortbildung ist im 4. Abschnitt des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 388/1986, geregelt. Durch die berufsbegleitende Fortbildung ist den Bundesbediensteten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fortbildung hinausgehend unter Berücksichtigung anderer, insbesondere verwandter Verwaltungszweige zu ergänzen und zu erweitern (Zielsetzung § 27 l.c.).

Über die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen bestimmt § 30 des Gesetzes: Fortbildungslehrgänge sind für jene Bundesbediensteten einzurichten, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.

Die Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang ist im § 31 l. c. wie folgt geregelt:

"(1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang sind:

1.

ein Antrag des Zulassungswerbers,

2.

die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30,

              3.              die Zustimmung der Dienstbehörde des Zulassungswerbers, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf,

              4.              die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133,

              5.              eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im öffentlichen Dienst.

(2) Ist für die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z. 3 ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig, so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie von einem derartigen Verfahren und von dessen Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen."

Im Beschwerdefall haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Verweigerung zur Zustimmung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes in erster Linie darauf gestützt, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang nach § 30 dieses Gesetzes. Diese Auffassung erweist sich nach der dargestellten Rechtslage schon deshalb als rechtswidrig, weil Gegenstand des Zustimmungsverfahrens für die Dienstbehörde des Zulassungswerbers nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ausschließlich "schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe" sein dürfen. Die weiteren Voraussetzungen der Zulassung sind hingegen nicht von der Dienstbehörde zu prüfen und zu beurteilen. Dies ist vielmehr gemäß § 16 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes Sache des Direktors der Verwaltungsakademie, dem die Entscheidung über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge zusteht.

Da die belangte Behörde die von der Behörde erster Instanz zu Unrecht beanspruchte Zuständigkeit in dieser Frage nicht aufgegriffen hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Soweit die Behörden des Verwaltungsverfahrens - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - die Frage zu beurteilen hatten, ob schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe die Zustimmung nicht zuließen, hat sich die Behörde erster Instanz aktenwidrig über den Antrag des Beschwerdeführers insofern hinweggesetzt, als dieser ausdrücklich einen Ersatztermin enthält. Hinsichtlich des Ersatztermines wurden dienstrechtliche Gründe der Verweigerung der Zustimmung nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat dies im angefochtenen Bescheid rechtsirrig unter Hinweis auf den Mangel der Voraussetzungen des § 30 des Verwaltungsakademiegesetzes als unbeachtlich abgetan.

Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120181.X00

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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