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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
DO Wr 1966 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. J gegen den Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission vom 21. Juni 1990, Zl. PK-645/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Antragstellung auf Reaktivierung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als rechtskundiger Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; er wurde mit Bescheid vom 11. Juli 1989 gemäß § 52 Abs. 2 lit. a DO 1966 in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid ist unter Zl. 89/12/0143 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 1990 wies die belangte Behörde die Anträge bzw. Anregungen des Beschwerdeführers vom 15. Jänner, 23. Feber und 2. April 1990 auf Reaktivierung gemäß § 53 DO 1966 zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß ein Beamter auf eine Reaktivierung nach § 53 DO 1966 keinen Rechtsanspruch habe und damit auch keine Parteistellung besitze. Im übrigen sehe die belangte Behörde auf Grund des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sich nicht veranlaßt, an den Bürgermeister einen Antrag auf Reaktivierung zu stellen; da aber der Beschwerdeführer einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde stützt sich inhaltlich auf § 53 Abs. 1 DO 1966, LGBl. für Wien, Nr. 37/1967. Diese Bestimmung lautet - soweit sie für den Beschwerdefall in Frage kommt - wie folgt:
"(1) Der Beamte des Ruhestandes ist vor Vollendung des 60. Lebensjahres unter der Voraussetzung der Dienstfähigkeit verpflichtet, einer Einberufung zur Wiederverwendung Folge zu leisten. Zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat sich der Beamte des Ruhestandes vor Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten amts(direktions)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergibt diese Untersuchung die Dienstfähigkeit des Beamten des Ruhestandes, kann der Bürgermeister auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission die Wiederverwendung verfügen......"
Demnach statuiert § 53 Abs. 1 erster Satz DO 1966 eine Verpflichtung des Beamten, unter den genannten Voraussetzungen einer Einberufung zur Wiederverwendung Folge zu leisten bzw. sich einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Erst dann, nämlich wenn auf Grund der Untersuchung Dienstfähigkeit anzunehmen ist, kann der Bürgermeister auf Antrag der belangten Behörde die Wiederverwendung verfügen.
Im Beschwerdefall ist der angefochtene Bescheid vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ergangen; ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Anordnung einer solchen Untersuchung besteht aber genausowenig wie ein Recht auf Antragstellung durch die belangte Behörde bzw. auf Reaktivierung überhaupt (siehe dazu das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1986, Zl. 86/12/0040, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung, insbesondere Erkenntnis vom 13. November 1963, Slg. N.F. 6150/A). Da der Bürgermeister seine Entscheidung erst auf Grund eines Antrages der gemeinderätlichen Personalkommission zu treffen hat, kann jedenfalls eine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde rechtens nicht in Abrede gestellt werden.
Da die dem Verfahren zugrundeliegenden Anträge des Beschwerdeführers offensichtlich auf die Verfolgung eines ihm nach dem Gesetz nicht eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Antragstellung abzielten und der belangten Behörde in diesem Verfahren die Zuständigkeit zur Antragstellung zugekommen wäre, die sie in Form einer Zurückweisung wahrgenommen hat, kann der Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob die belangte Behörde im konkreten Fall tatsächlich zu Recht die Bescheidform gewählt hat - jedenfalls in keinem Recht verletzt sein. Da dies bereits auf Grund des Inhaltes der Beschwerde bzw. der vorgelegten Beilagen ersichtlich war, konnte die Beschwerde bereits auf dieser Grundlage gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen werden, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes angeführt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120202.X00Im RIS seit
21.03.2001