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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Keine hinreichenden Angaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes; Abweisung des VerfahrenshilfeantragesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 2. November 1987 hat der Einschreiter Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems unter Einsatz eines Gendarmeriehundes am 26. September 1987 in Voitsdorf beantragt und ein Vermögensbekenntnis vorgelegt. In diesem gab der etwa 30-jährige, verheiratete Einschreiter an, von Beruf Biologe zu sein, kein Einkommen zu haben, in der Eigentumswohnung der Mutter einen Raum zu bewohnen, ohne dafür ein Entgelt zu leisten und an sonstigem Vermögen über Hälfteanteile an Grundstücken zu verfügen.
2. Der VfGH forderte den Einschreiter mit Schreiben vom 23. November 1987 gemäß §35 VerfGG, §66 Abs2 ZPO auf, innerhalb von vier Wochen das Vermögensbekenntnis durch Angabe allfälliger Unterhaltsansprüche zu ergänzen bzw. bekanntzugeben, wovon der Einschreiter seinen Lebensunterhalt bestreitet, diese Angaben zu belegen und weiters die Einheitswertbescheide betreffend die dem Einschreiter gehörenden Liegenschaften vorzulegen.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz legte der Einschreiter Belege vor, aus denen hervorgeht, daß seine Mutter zwei Renten in der Höhe von insgesamt S 6.507,50 monatlich netto bezieht und für die Wohnung monatlich S 1.991,51 zu bezahlen hat. Weiters legte er drei Einheitswertbescheide betreffend seine Liegenschaftsanteile vor, aus denen hervorgeht, daß der Einschreiter über Hälfteanteile an unbebauten Grundstücken mit einem zuletzt festgestellten Einheitswert von insgesamt S 41.500,-- und an einem Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert von S 58.500,-- verfügt.
Gegenüber wem ihm Unterhaltsansprüche zustehen bzw. wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, gab der Einschreiter nicht bekannt.
3. Nach §63 der im verfassungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden ZPO (§35 VerfGG) ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hiezu hat der Antragsteller nach §66 Abs1 ZPO ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis über seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse vorzulegen und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.
Nach §66 Abs2 ZPO ist über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Sofern gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken bestehen, ist das Vermögensbekenntnis zu überprüfen oder kann die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege aufgefordert werden. Kommt eine Partei einer solchen Aufforderung nicht nach, ist dies vom Gericht wie eine Aussageverweigerung in freier Beweiswürdigung zu bewerten (§66 Abs2 iVm §381 ZPO).
4. Der Einschreiter hat trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere ob und gegen wen ihm Unterhaltsansprüche zustehen. Er gibt zwar das Einkommen seiner Mutter an, ohne aber darzulegen, daß ihm wegen mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zusteht und diese ihn tatsächlich erhält, was bei deren Einkommensverhältnissen allerdings kaum möglich erscheint. Der Antragsteller macht auch keinerlei Angaben darüber, inwiefern ihm gegen seine Ehegattin Unterhaltsansprüche zustehen. Der Umstand, daß der Antragsteller auf die konkrete Frage, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet, keine Antwort gegeben hat, legt den Schluß nahe, daß er in Wahrheit über Einkünfte verfügt, wozu kommt, daß nicht anzunehmen ist, daß der Antragsteller aus seinen Grundstücken (darunter ein Geschäftsgrundstück mit einem Einheitswert von fast S 60.000,--) überhaupt keine Einkünfte bezieht.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, daß der Antragsteller das Vorliegen der in §63 ZPO geforderten Voraussetzungen hinsichtlich seiner Person so glaubhaft gemacht hat, daß diese Voraussetzungen als gegeben angenommen werden können.
5. Der Verfahrenshilfeantrag war daher abzuweisen, was gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1159.1987Dokumentnummer
JFT_10119774_87B01159_2_00