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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des G gegen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Nichtausfolgung des Führerscheines, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Beilagen wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 1990 gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F vorübergehend entzogen und zugleich gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. "eine Entzugsdauer von sechs Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides festgesetzt". Mit der Behauptung, daß die Entzugsdauer demnach am 9. August 1990 geendet habe, er am 16. Juli 1990 die Ausfolgung des Führerscheines beantragt habe und ihm am 10. August 1990 die Ausfolgung des Führerscheines unter Hinweis auf ein bestimmtes medizinisches Sachverständigengutachten mündlich verweigert worden sei, stellt der Beschwerdeführer mit dieser Beschwerde den Antrag, "die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes (Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) kostenpflichtig festzustellen".
Der Beschwerdeführer ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen, wonach die "Nichtausfolgung" des Führerscheines nicht als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist (vgl. die Beschlüsse vom 12. Juni 1981, Zlen. 81/02/0023, 0148, und vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0045). Dabei ist rechtlich ohne Belang, ob der Führerschein - wie in der zitierten Vorjudikatur - nach dessen vorläufiger Abnahme gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 oder - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. nicht wieder ausgefolgt wurde. In keinem dieser Fälle kann von der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 131a B-VG gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hatte im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Möglichkeit, die Ausfolgung seines Führerscheines zu beantragen (vgl. auch dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 1989, Zl. 89/11/0045), wovon er - wie sich aus der Beschwerde weiters ergibt - auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat, wobei über diesen Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. September 1990 (im abweislichen Sinne) entschieden worden ist; gegen diesen Bescheid stand dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung zu. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Ausfolgung des Führerscheines schon in der Zeit vom 10. August bis 10. September 1990 seiner Ansicht nach zu Unrecht verweigert worden sei, ist bei Beurteilung der Zulässigkeit dieser Beschwerde ohne Bedeutung.
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110178.X00Im RIS seit
19.03.2001