Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §20a;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 190;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat II, vom 5. Oktober 1989, Zl 357-GA4BK-DBa/87, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1982 bis 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Strittig ist, ob das vom Beschwerdeführer, der ein Erdbewegungsunternehmen betreibt, am 26. Feber 1982 gebraucht angeschaffte und zur Gänze betrieblich genutzte Kraftfahrzeug der Type Puch-Geländewagen 300 GDN 3-2 Stationswagen 2400 (im folgenden nur als Kraftfahrzeug bezeichnet) und das als LKW typisiert worden war, auch als LKW (sogenannter "Fiskal-LKW") oder aber als PKW anzusehen und somit ein Vorsteuerabzug im Sinn der Bestimmungen des § 12 Abs 2 Z 2 lit c UStG nicht zulässig ist, woraus sich auch Gewinnauswirkungen ergeben.
Die belangte Behörde vertritt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Ansicht, die Durchführung von Umbauten an PKWs oder KOMBIs führe nach der Verkehrsauffassung nicht dazu, daß solche Fahrzeuge, selbst wenn sie zur Lastenbeförderung bestimmt und kraftfahrrechtlich als LKW typisiert seien, als LKW zu gelten hätten. Dies treffe auch auf Geländefahrzeuge zu, die nach dem optischen Eindruck als PKW oder KOMBI anzusehen seien. Umbauten an einer zunächst als KOMBI angefertigten Fahrzeugtype seien daher nicht ausreichend, um das Kraftfahrzeug schon als LKW anzusehen. Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und KOMBI einerseits und LKW anderseits komme es auch nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeuges an, somit auf den Zweck, dem es nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt sei. Daran vermöge die Tatsache nichts zu ändern, daß das vom Beschwerdeführer erworbene Kraftfahrzeug in einer vom Bundesminister für Finanzen veröffentlichten Liste der als LKW anerkannten Kraftfahrzeuge enthalten sei. Denn ein Kraftfahrzeug dieser Type gelte nur dann als LKW, wenn es bereits werkseitig ohne rückwärtige seitliche Fenster und ohne zweite Sitzreihe geliefert worden sei. Das in Rede stehende Kraftfahrzeug sei jedoch erst vom Beschwerdeführer im eben dargestellten Sinn umgebaut worden.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß das Kraftfahrzeug mit einer Ausnahme (werkseitige Ausführung ohne rückwärtige seitliche Fenster und ohne zweite Sitzreihe) im Sinn der einschlägigen Erlässe des Bundesministers für Finanzen als LKW anzusehen sei. Wenn die Abgabenbehörde zur Anerkennung als LKW verlange, daß bereits werkseitig Umbauten vorgenommen werden müßten, so stelle dies eine ungerechtfertigte Diskriminierung jener Steuerpflichtiger dar, die nicht in der Lage seien, ein gleichartiges neues Kraftfahrzeug zu erwerben.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Das Umsatzsteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe PKW und KOMBI bzw Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff LKW. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW und KOMBI einerseits und LKW anderseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Kraftfahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Kraftfahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines PKW oder KOMBI seine charakteristische, ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen Umbauten zu einem "Fiskal-LKW" (vgl in letzter Zeit das hg Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl 89/15/0020).
Von dieser Auffassung ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Kraftfahrzeuge, die schon äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen bzw Stationswagen entsprechen, den PKWs bzw KOMBIs zugeordnet; so beispielsweise Kraftfahrzeuge der Type Jeep CJ 7, Landrover LR 88 Hardtop geschlossener Aufbau, Jeep Cherokee S und Toyota Landcruiser (vgl das eben erwähnte hg Erkenntnis vom 2. April 1990).
Bei dem in Rede stehenden Kraftfahrzeug handelt es sich, wie aus den aktenkundigen Abbildungen ersichtlich ist, um einen Geländewagen bzw Stationswagen, der als PKW bzw KOMBI und nicht als LKW zu qualifizieren ist.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher am Kern der Sache vorbei. Denn es ist nicht relevant, ob das Kraftfahrzeug im Sinn von Erlässen des Bundesministers für Finanzen noch als "Fiskal-LKW" anzusehen ist, um es so einem LKW steuerlich gleichzustellen. Denn aus Erlässen des Bundesministers für Finanzen, die nicht gesetzmäßig kundgemachte Rechtsverordnungen sind, können im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof überhaupt keine Rechte abgeleitet werden.
Weder der Verwendungszweck, zu dem das Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer bestimmt worden ist, noch der, zu dem dieses von ihm benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung vom Beschwerdeführer vorgenommene Umbau machten daher dieses zum LKW, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140291.X00Im RIS seit
23.10.1990