TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/23 87/14/0031

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 31. Dezember 1986, Zl B 129-4/86, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 6. März 1965 geborene Tochter des Beschwerdeführers (im folgenden nur als Tochter bezeichnet) beendete ihre Ausbildung zur Volksschullehrerin an der Pädagogischen Akademie im Juni 1985. Der Beschwerdeführer bezog für sie bis einschließlich September 1985 Familienbeihilfe.

Da die Tochter zunächst keine ihrer Ausbildung entsprechende Anstellung fand, absolvierte sie vom 1. Oktober 1985 bis 31. März 1986 ein Praktikum in einem Kindergarten. Hiefür erhielt sie eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz von monatlich 4.160 S.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer für die Tochter ab Oktober 1985 Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b FLAG (idF BGBl Nr 284/72) zu gewähren ist.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die eben erwähnte Bestimmung - den Ausführungen des Finanzamtes folgend - die Ansicht, die Tochter habe ihre Ausbildung zur Volksschullehrerin im Juni 1985 abgeschlossen. Das sodann in einem Kindergarten absolvierte Praktikum stelle keine neue Berufsausbildung dar, weil für den Beruf einer Kindergärtnerin ein anderer Ausbildungsgang vorgesehen sei. Allenfalls könnte das Praktikum als Berufsfortbildung angesehen werden. Damit sei jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil eine Berufsfortbildung nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründe, wenn sie in einer Fachschule erfolge. Von einem sogenannten Vorpraxiskurs könne keine Rede sein, weil die Tätigkeit der Tochter nicht in einer lehrgangsmäßigen Veranstaltung ausgeübt werde. Die Gewährung einer Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sei für die Gewährung der Familienbeihilfe ohne rechtliche Bedeutung.

Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, das Praktikum der Tochter als Kindergärtnerin stelle ungeachtet dessen, daß die Ausbildung zur Volksschullehrerin bereits beendet worden sei, eine Berufsausbildung dar. Denn alles, was zum Zweck der Erwerbung der für einen Beruf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse unternommen werde und dem Beginn der Berufsausübung vorangehe, sei als Berufsausbildung anzusehen. Daß es sich bei der von der Tochter ausgeübten Tätigkeit um eine objektiv sinnvolle Maßnahme handle, könne nicht bestritten werden. Dies umsomehr, als die Tochter die zusätzliche Ausbildung im Hinblick darauf absolviert habe, daß sie auf Grund der angespannten Arbeitsmarktlage unmittelbar nach Studienabschluß keine entsprechende Anstellung gefunden habe. In dieser Situation sei die Verbesserung der Qualifikation durch die zusätzliche Ausbildung besonders geboten gewesen. Hinzu komme noch, daß die Tätigkeit der Tochter durch Gewährung öffentlicher Mittel gefördert worden sei. Das Praktikum stelle daher eine von der Öffentlichkeit gewünschte Ausbildungsergänzung dar. Dies ergebe sich aus einem Erlaß des Bundesministers für Familie, Jugend und Konsumentenschutz, in dem ua folgendes ausgeführt werde:

"Für volljährige Kinder, die nach Abschluß der Schule keinen

Arbeitsplatz vermittelt erhalten und vom Landesarbeitsamt veranstaltete sogenannte Vorpraxiskurse zur Erleichterung der Eingliederung in das Berufsleben besuchen, die die volle Arbeitszeit der Kinder in Anspruch nehmen und täglich stattfinden, besteht nach wie vor gemäß § 2 Abs 1 lit b Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz gewährt wird."

Zwar stelle ein Erlaß keine Rechtsquelle dar, doch sei aus dessen Ausführungen erkennbar, daß für die Tochter auch ab Oktober 1985 Familienbeihilfe zu gewähren sei.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter nach § 2 Abs 1 lit b FLAG (idF BGBl Nr 284/72) mit einer Ausnahme unbestritten: strittig ist allein, ob das Praktikum der Tocher als Kindergärtnerin eine Berufsausbildung darstellt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. November 1987, Zl 87/13/0135, ausgeführt hat, fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Dies trifft etwa für die sogenannten - in der Regel zweijährigen - Kolleg-Lehrgänge an höheren Lehranstalten zu, in denen Maturanten im Rahmen eines LEHRGANGSMÄSZIGEN Kurses für einen speziellen Beruf ausgebildet werden. Einen derartigen lehrgangsmäßigen Kurs hat die Tochter jedoch nicht besucht. Vielmehr hat sie nach Abschluß ihrer Berufsausbildung zur Volksschullehrerin mangels einer entsprechenden Anstellung ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert. Mag dieses Praktikum auch pädagogisch wertvoll sein, so erlaubt ihr dieses nicht, eine andere Laufbahn - etwa als Kindergärtnerin - einzuschlagen. Da die Berufsausbildung der Tochter im Juni 1985 abgeschlossen war, sie am 1. Oktober 1985 weder eine neue Berufsausbildung begonnen hat, noch in einem lehrgangsmäßigen Kurs für einen speziellen Beruf ausgebildet wurde, steht der angefochtene Bescheid mit der Rechtslage im Einklang. Daran vermag der Hinweis auf den oben zitierten Erlaß nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, daß ein Erlaß schon mangels gehöriger Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt, sodaß aus diesem im Beschwerdeverfahren auch keine Rechte abgeleitet werden können, besteht auch danach nur dann Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe, wenn "volljährige Kinder .... vom Landesarbeitsamt veranstaltete sogenannte Vorpraxiskurse zur Erleichterung der Eingliederung in das Berufsleben besuchen". Die Tochter hat jedoch unbestrittenermaßen keinen derartigen Kurs besucht, sondern ein Praktikum in einem Kindergarten absolviert. Somit besteht auch im Sinn der erlaßmäßigen Regelung ab Oktober 1985 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß der Tochter eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz gewährt wurde. Denn die Gewährung dieser Beihilfe ist - wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausgeführt hat - für die Gewährung der Familienbeihilfe ohne Bedeutung.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206, insbesondere deren Art III.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140031.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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