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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1990, Zl. VerkR-17.503/1-1989-I/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Jänner 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E und G entzogen und gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausgesprochen, daß ihm bis 4. Jänner 1991 (das sind zwei Jahre, von der Erlassung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. Dezember 1988 an gerechnet) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe; die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F wurde bis 4. Jänner 1991 befristet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer den Ausspruch über die Befristung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F ausdrücklich unbekämpft läßt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung vom rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Mai 1989 aus. Laut dessen Schuldspruch hat der Beschwerdeführer (unter anderem) das Verbrechen des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 2 und 15 StGB dadurch begangen, daß er nach einem erfolglos gebliebenen Versuch Anfang Mai 1988 am 9. Mai 1988 als Mittäter einen Raupenbagger im Wert von ca. S 460.000,--, in der Zeit zwischen 28. Mai und 1. Juni 1988 als Mittäter einen Kompressor-Anhänger im Wert von
ca. S 50.000,-- und am 2. November 1988 sechs neuwertige Lkw-Reifen samt Felgen im Gesamtwert von ca. S 48.000,-- näher genannten Personen mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. In diesen strafbaren Handlungen erblickte die belangte Behörde wegen ihrer Schwere und Verwerflichkeit eine den im § 66 Abs. 2 KFG 1967 aufgezählten Tatsachen gleichzuhaltende bestimmte Tatsache, deren Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit. den Schluß zulasse, der Beschwerdeführer sei verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b leg. cit., und es sei die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten.
Wenn der Beschwerdeführer dem gegenüber meint, die angefochtene Entscheidung führe nicht aus, "daß die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muß", so ist dieser Einwand nicht berechtigt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides in ihrem Zusammenhang läßt klar erkennen, daß die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt ist, beim Beschwerdeführer müsse im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 angenommen werden, er werde sich auch weiterhin beim Lenken von Kfz der entsprechenden Gruppen schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen. Eben dies wollte die belangte Behörde mit der Wendung (auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides) zum Ausdruck bringen, es müsse aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers befürchtet werden, daß er sich als Lenker von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppen auch in Hinkunft schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen könnte.
Der Beschwerdeführer meint, die von ihm begangenen Diebstähle seien keine bestimmte Tatsache, aus der sich zwingend seine Verkehrsunzuverlässigkeit ergebe. Zwar könnten Diebstähle bei Hinzutreten weiterer Komponenten Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit des Inhabers einer Lenkerberechtigung hervorrufen, doch reiche die bloße Tatsache, daß Diebstähle unter Zuhilfenahme eines Pkws oder eines Lkws durchgeführt worden seien, für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht aus.
Bei diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die belangte Behörde die von ihm verübten Diebstähle in erster Linie wegen ihrer Schwere und Verwerflichkeit als eine seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache qualifiziert hat, wobei sie die besondere Verwerflichkeit in der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Begehung von schweren Diebstählen erblickt hat. Diese rechtliche Beurteilung der Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in vergleichbaren Fällen (siehe etwa das Erkenntnis vom 16. April 1986, Zl. 85/11/0274, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie das Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/11/0229).
Auch das weitere Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer die Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 bekämpft, ist nicht berechtigt. An der von der belangten Behörde mit Recht betonten besonderen Verwerflichkeit der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Diebstahlshandlungen vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sie der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge "nur auf Grund seiner prekären finanziellen Situation" (Konkursreife seines Transportunternehmens) begangen hat. Auf einem Mißverständnis beruht offenbar das Vorbringen, die belangte Behörde habe "gerade diesen Umstand" (damit ist die auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides angeführte Tatsache gemeint, daß der Beschwerdeführer den Raupenbagger "für sein Unternehmen" entwendet hat) "als besonders verwerflich gewertet". Nicht diesem Umstand hat die belangte Behörde besonderes Gewicht beigemessen, sondern der aus Planung und Durchführung dieser Tat ersichtlichen Beharrlichkeit des Beschwerdeführers bei der Verwirklichung seiner einmal gefaßten Diebstahlsabsicht. "Gefährliche Verhältnisse" bei der Begehung der Diebstähle hat die belangte Behörde nicht angenommen. Daß sie dies nicht ausdrücklich erwähnt hat, zieht nicht die Rechtswidrigkeit der vorliegend getroffenen Entscheidung nach sich. Die Kriterien der "seither verstrichenen Zeit" und des "Verhaltens während dieser Zeit" konnten mit Rücksicht auf die kurze Zeitspanne zwischen der letzten Tathandlung und der Erlassung des Mandatsbescheides vom 6. Dezember 1988 für den Beschwerdeführer noch nicht ins Gewicht fallen. Angesichts der bereits erwähnten besonderen Verwerflichkeit der Diebstahlshandlungen des Beschwerdeführers ist auch unter Berücksichtigung dessen, daß er über sein Unternehmen "den Konkurs eröffnet" (offenbar gemeint: den Konkursantrag gestellt), sein Gewerbe "ruhend gemeldet", den entsprechenden Schaden größtenteils wieder gutgemacht sowie im gerichtlichen Strafverfahren ein Geständnis abgelegt hat und er vom Gericht nur bedingt verurteilt worden ist, der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die genannten Milderungsgründe wie auch der Umstand der bedingten Verurteilung des Beschwerdeführers sind nicht von den Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967 erfaßt und hatten daher bei der von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung außer Betracht zu bleiben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 87/11/0229; siehe im übrigen zur Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1988, Zl. 88/11/0162).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110066.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009