TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/23 90/11/0176

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §36;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 22. August 1990, Zl. N/65/09/03/63, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid (Einberufungsbefehl) vom 22. August 1990 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 (im Hinblick auf dessen Wiederverlautbarung richtig: § 35 des Wehrgesetzes 1990) zur Ableistung des Grundwehrdienstes im Bundesheer ab 1. Oktober 1990 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Wenn der Beschwerdeführer (im Rahmen der Beschwerdepunkte) (auch) die "Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß § 36 Abs. 2 Wehrgesetz 1990 von der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit zu werden", geltend macht und er dementsprechend die von ihm behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit begründet, daß er zu Unrecht nicht von seiner Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes befreit worden sei, so verkennt er die Rechtslage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich gegen die Erlassung eines Einberufungsbefehles, solange über einen Befreiungsantrag gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 (nunmehr: § 36 Abs. 2 Z. 2 Wehrgesetz 1990) nicht zugunsten des Wehrpflichtigen entschieden worden ist, kein Hindernis, mag nun ein derartiger Antrag noch unerledigt oder auch über einen formell rechtskräftigen Bescheid, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sein, was bedeutet, daß im gegebenen Zusammenhang nur dann ein Einberufungsbefehl nicht erlassen werden darf, wenn der Wehrpflichtige bereits rechtskräftig von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0135, und die dort beispielsweise angeführte weitere Judikatur). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, daß gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1990, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes (nach Aufhebung eines bereits in dieser Sache ergangenen Bescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1988, Zl. 88/11/0019) neuerlich abgewiesen worden ist, die (zur hg. Zl. 90/11/0168 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist, "sich auf Grund der Kurzfristigkeit der Erlassung des Einberufungsbefehles und der tatsächlichen Einberufung gegenüber der Berufungsentscheidung keine Möglichkeit ergibt, daß eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nennenswert vor Beendigung des Präsenzdienstes möglich ist", "dadurch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in unzumutbarer Weise durch den faktischen Vollzug präjudiziert würde" und "jener wirtschaftliche Schaden auf Seiten des Beschwerdeführers eintreten würde, welcher durch die Erhebung der Bescheidbeschwerde gegen die abweisende Berufungsentscheidung abgewendet werden soll", vermögen daher der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen; der Beschwerdeführer übersieht, daß selbst die allfällige Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1990 noch nicht einen Ausspruch über die tatsächliche Befreiung von seiner Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bedeuten würde, sondern es hiezu erst einer entsprechenden Entscheidung durch die zuständige Militärbehörde bedürfte.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, daß die belangte Behörde nicht nur ihn, sondern auch seinen Bruder Martin zum selben Termin einberufen habe, obwohl die Abweisung seines Antrages auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auch deshalb erfolgt sei, weil "seine Arbeitskraft durch Einsatz des Bruders Martin zumindest teilweise ausgeglichen werden könne". Er meint, daß die belangte Behörde "diesem Rechtsstandpunkt Rechnung tragend den Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt hätte einberufen müssen, um eine Substitution der Arbeitskraft, wie vom Bundesministerium für Landesverteidigung behauptet, zu ermöglichen". Dieser Einwand vermag an der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Einberufungsbefehles nichts zu ändern, kam doch einem bei Erledigung des Befreiungsantrages verwerteten Begründungselement keine bindende Wirkung für die belangte Behörde zu. Die Einberufung des Bruders Martin des Beschwerdeführers könnte rechtlich insofern von Bedeutung sein, als der Beschwerdeführer (auf Grund einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nach Erlassung dieses Bescheides und daher nicht entgegen der Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG 1950) einen neuerlichen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes stellt. Ob auf diesen Umstand auch bei Erledigung der die Abweisung des Befreiungsantrages betreffenden Beschwerde zugunsten des Beschwerdeführers Bedacht genommen werden könnte, kann dahingestellt bleiben.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110176.X00

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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