TE Vwgh Beschluss 1990/10/23 90/11/0128

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Vesely, in der Beschwerdesache G gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 5. Juni 1989, Zl. N/57/08/01/39, betreffend Feststellung der mangelnden Eignung zum Wehrdienst, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte, nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1990, B 658/89, abgetretene Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 1990 - nachdem zugleich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben worden war - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist von vier Wochen mit dem Auftrag zurückgestellt, unter anderem die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG). Der Beschwerdeführer kam zwar dem Verbesserungsauftrag in allen übrigen Punkten fristgerecht nach, wobei er auch einen ergänzenden Schriftsatz einbrachte, doch fehlt weiterhin die ihm aufgetragene Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt. Der Verbesserungsauftrag wurde demnach nur teilweise erfüllt, woran der Umstand, daß der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat, nichts zu ändern vermag.

Da die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12329/A), war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110128.X00

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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