Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des OE gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Mai 1990, Zl. 512.627/01-I5/90, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: A-AG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den angeschlossenen Beilagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 1988 wurde der Mitbeteiligten dieses Beschwerdeverfahrens unter einer Reihe von Auflagen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Fertigstellung, längstens bis 31. Dezember 1996 die wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung der in einem bestimmten Autobahnbereich anfallenden Oberflächenwässer sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen erteilt. Der fischereiberechtigte Beschwerdeführer war diesem Verfahren nicht beigezogen worden. Nach seinen Angaben erhielt er von den Vorgängen erst Anfang 1990 Kenntnis; auf sein Verlangen wurde ihm eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zugestellt. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 29. Mai 1990 gemäß § 66 AVG 1950 unter Hinweis auf § 107 Abs. 2 sowie § 26 WRG 1959 mit der Begründung zurück, es sei der Rechtsmittelbehörde verwehrt, auf das Berufungsvorbringen einzugehen, da der Beschwerdeführer erst nach eingetretener Rechtskraft des Bewilligungsbescheides von diesem Kenntnis erlangt habe.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch - unter anderem vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zu § 107 Abs. 2 WRG 1959 - mit Beschluß vom 25. September 1990, B 876/90, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen haben, kommt dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch der übergangenen Partei gegenüber Rechtskraftwirkung zu, wobei gegen § 107 Abs. 2 WRG 1959 verfassungsgesetzliche Bedenken nicht bestehen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/07/0091, und die dort erwähnte Vorjudikatur). Aus welchem Grund eine Partei in diesem Zusammenhang übergangen wurde, ist nach dem Gesetz nicht erheblich, so daß - anders als der Beschwerdeführer meint - die gleiche Beurteilung auch dann geboten bleibt, wenn die Ladung einer Partei zur wasserrechtlichen Verhandlung unterblieben ist, obwohl die Behörde der betroffenen Gemeinde den Auftrag erteilt hat, noch nicht verzeichnete, aber berührte Fischereiberechtigte - zu denen diese Partei gehörte - zu verständigen.
Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen; die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (zur Beibringung einer weiteren Beschwerdeausfertigung für die mitbeteiligte Partei) konnte entfallen (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 533, angegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070140.X00Im RIS seit
03.12.2001