Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §21;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 196;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 27. Dezember 1988, Zl. 74-GA3BK-DHu/83, betreffend Einkommensteuer 1977, 1979 bis 1983, Umsatzsteuer 1977, 1979 bis 1983 und Gewerbesteuer 1977 bis 1983 (mitbeteiligte Partei: Professor N), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte erklärte seine Einkünfte von 1977 bis 1983 als solche aus selbständiger Arbeit. Das Finanzamt folgte dieser Einstufung nicht und stufte die Einkünfte als gewerbliche ein. Eine Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1983 bestätigte diese Einstufung. Dagegen berief der Mitbeteiligte, weil er künstlerisch tätig sei. Im Berufungsverfahren stellte er seine künstlerische Vorbildung und Entwicklung sowie seine Tätigkeit bei einem Sportartikelunternehmen dar. Er legte Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst sowie eines bekannten Architekten betreffend seine künstlerischen Verdienste vor, weiters Anerkennungs- und Dankschreiben, ein Zeugnis einer Kunstgewerbeschule (Fachklasse Werbe- und Gebrauchsgraphik), Studienbestätigungen einer Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung sowie einer Hochschule für angewandte Kunst und zahlreiche Beispiele seiner Arbeiten. Hiebei handelte es sich um Plakate, Werbematerial, Handskizzen und Fotografien von Ausstellungsständen (Messekojen), Darstellungen von Firmenprodukten (Schi etc.) als Werbematerial bzw. als Weihnachtsbillets, Firmenembleme, eine Farbenscheibe und Handskizzen von Schischuhen. Schließlich legte er Arbeiten für seinen zweiten Auftraggeber (ein Brauereiunternehmen) vor, nämlich Flaschenetiketten, Werbematerial und einen Bierdeckel aus Karton. Einige Arbeiten stammten nicht aus den Streitjahren.
Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für das Sportartikelunternehmen, eine AG, ist in der dem mit diesem abgeschlossenen Vertrag vom 1. März 1977 angeschlossenen Stellenbeschreibung umschrieben:
Die Hauptaufgabe besteht darin, die Aussage und das Auftreten der Firmengruppe so zu gestalten und zu beeinflussen, daß sie ihr Unternehmensziel erreicht, Aktivitäten auf dem höchsten Niveau zu setzen, das international entweder wirtschaftlich oder qualitativ bekannt ist. Im einzelnen handelte es sich um folgende Aufgaben:
Beratung und Unterstützung des Vorstandes in der Formulierung von Zielen, durch welche sich die Firma, ihre Organe und ihre Tochtergesellschaften ihren Mitarbeitern und der Öffentlichkeit darstellen.
Beratung und Unterstützung des Vorstandes in der Beurteilung der gestalterischen Aussagen, welche in die Geschäftstätigkeit der AG und ihrer Tochtergesellschaften fallen.
Beratung und Unterstützung der Stabstellen der AG in Marketingfragen und bei gestalterischen Aussagen.
Durchführung (gegebenenfalls durch Zusammenarbeit mit Organen der AG oder deren Tochtergesellschaften oder durch Vergabe an außenstehende Unternehmungen) und Überwachung gestalterisch bestimmter und/oder beeinflußter Aussagen der AG und ihrer Stabstellen, im besonderen der Stabstelle Marketing.
Gestaltung der Schikollektionen und der Tenniskollektion der Firmengruppe. Beratung und gestalterische Unterstützung bei der Erstellung bzw. Präsentation weiterer Kollektionen der Firmengruppe.
Beratung und gestalterische Unterstützung bei allen von der Firmengruppe beschickten wichtigen Messen und organisatorische Koordination der Messegestaltung bei der ISPO.
Programmatische Darstellung von Präsentationen von Firmen, Kollektionen, Programmen und Aussagen der AG und ihrer Tochterfirmen.
Spezifische Herstellung derartiger Darstellungen (Kommunikationsmittel) nach Auftrag von Tochtergesellschaften mit Rücksichtnahme auf die Kapazität der Stabsstelle und gegen Vergütung aller dabei anfallenden Kosten.
Grundlagenforschung über Kommunikation in der Sportartikelwirtschaft und deren ökonomische Darstellung.
Im besonderen ist mit der Stabsstelle Marketing, den übrigen Stabsstellen der AG und den Tochtergesellschaften zusammenzuarbeiten.
Die gestalterische Aussage der Organe der AG und ihrer Tochtergesellschaften ist permanent zu überwachen. Entsprechen diese Aussagen nicht dem durch das Unternehmensziel angestrebten Standard, sind die Verantwortlichen zu beraten. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, ist der Vorstand zu informieren.
Die Leistungen des Mitbeteiligten werden folgendermaßen honoriert: Für die Zurverfügungstellung seiner Erfindungen und Patente sowie die Abtretung von Urheberrechten erhält der Mitbeteiligte ein Pauschalhonorar von 0,09 % von jenem Umsatz, welchen die Produktionsfirmen mit Eigenprodukten (ausgenommen Handelswaren) laut Steuerbilanz während eines Wirtschaftsjahres erzielen. Weiters steht es dem Mitbeteiligten zu, für seine freiberufliche, kreative Mitarbeit und Beratung jeweils nach Abschluß eines bestimmten Programmes eine Honorarnote zu stellen. Die Summe dieser Honorarnoten wird jedoch einvernehmlich mit 0,06 % der oben angeführten Umsätze pro Wirtschaftsjahr limitiert.
Die Tätigkeit für das Brauereiunternehmen ist im "Beratungsvertrag" vom 5. Juli 1977 folgendermaßen umschrieben:
Der Umfang der Beratung erstreckt sich für die Biere und alkoholfreien Getränke der Unternehmung auf die Festsetzung und Formulierung der langfristigen Marken- und Produktpolitik und der Zielvorstellung für das Unternehmensbild, die Hauptaussagen der Werbung, die Produktausstattungen und das Marketing-Mix.
Soweit dies im Rahmen der obigen Aufgaben erforderlich ist, wird der Mitbeteiligte hiebei auch für Werbeplanung, Produktausstattung, sowie für die Entwicklung des Marken- und Unternehmensbildes des Unternehmens mitgestaltend tätig sein.
Insbesondere wird der Mitbeteilige an der Begutachtung und Besprechung der von außenstehenden Werbeunternehmungen oder im eigenen Betrieb erarbeiteten Werbevorschlägen mitwirken.
Die gesamte Tätigkeit des Mitbeteiligten soll in möglichst engem und laufendem Kontakt mit den zuständigen Stellen des Unternehmens stattfinden, d.h. a. in Grundsatzfragen mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem Vorstandsmitglied für den Bereich Absatzwirtschaft, b. in laufenden Fragen mit dem Vorstandsmitglied für den Bereich Absatzwirtschaft, den leitenden Herren und den Fachreferenten dieses Bereiches, fallweise auch mit den zuständigen Herren der Betriebe.
Sämtliche Entwürfe, Ideen und Gestaltungen, die infolge dieser beratenden und mitgestaltenden Tätigkeit entstehen, gehen ins Eigentum des Unternehmens über.
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung erläuterte der Mitbeteiligte (auch anhand von Dias), warum seine Tätigkeit künstlerisch sei. Er führte u.a. aus, die Ausstellungsbauten würden im Bereich der Architektur liegen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde die Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers als unter § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG fallend. Unbestritten sei, daß die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der Sportartikelunternehmung als Einheit anzusehen sei. Ebenso sei die Tätigkeit beim Brauereiunternehmen als eine weitere Einheit anzusehen.
Die erstgenannte Tätigkeit bestehe aus einer mitgestaltenden Einflußnahme auf das Erscheinungsbild des Unternehmens, aus der Gestaltung von Ausstellungen, der Erfindertätigkeit sowie der sonstigen Beratung. Als künstlerische Tätigkeit werde die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in der Beurteilung gestalterischer Aussagen, die Beratung und Unterstützung der Stabsstellen bei gestalterischen Aussagen, die Durchführung und Überwachung gestalterisch bestimmter und/oder beeinflußter Aussagen im besonderen der Stabsstelle Marketing, die Gestaltung der Schikollektionen und Tenniskollektionen, die Beratung und gestalterische Unterstützung bei der Erstellung und Präsentation anderer Kollektionen sowie die programmatische Darstellung von Präsentationen von Firmen, Kollektionen, Programmen und Aussagen eingestuft. Ausschlaggebend sei hiefür, daß vom "Kunst-Ministerium" der Professor-Titel für die künstlerischen Leistungen gewährt worden sei, wobei davon ausgegangen werde, daß der Beurteilung die Tätigkeit bei der Sportartikel-Firmengruppe zugrunde gelegt worden sei. Ausschlaggebend sei auch gewesen, daß ein bekannter Architekt dem Berufungswerber künstlerische Leistungen zuerkannt habe.
Die Beratung und gestalterische Unterstützung bei der Ausstellungsgestaltung werde nicht als künstlerische, sondern als Architektentätigkeit gewertet. Künstlerisch sei die Ausstellungsgestaltung deshalb nicht gewesen, weil nicht künstlerische Gestaltungsprinzipien angewendet worden seien, sondern Prinzipien der Werbung. Es werde aber den Ausführungen des Mitbeteiligten zugestimmt, daß diese Ausstellungen Architektenarbeit seien. Die Grundlagenforschung im Bereich der Kommunikation hänge mit der graphischen Tätigkeit innig zusammen und sei von untergeordneter Bedeutung. Diese an und für sich wissenschaftliche Tätigkeit werde daher wegen dieses Zusammenhanges eine Nebentätigkeit zur künstlerischen Tätigkeit.
Alle diese Tätigkeiten des Mitbeteiligten würden mit 60 % der gesamten Einkünfte gewichtet. Die übrigen Tätigkeiten als Erfinder und Berater würden als gewerbliche eingestuft. Den Angaben des Mitbeteiligten, daß die Erfindungen ein Nebenprodukt der Gestaltung und somit künstlerische wären, habe nicht uneingeschränkt gefolgt werden können (z.B. Schischuhe, Ordner). Soweit sie nicht der künstlerischen Tätigkeit zuzuordnen gewesen seien, wären die Erfindungen in den gewerblichen Bereich einzuordnen. Die gewerblichen Einkünfte seien mit 40 % anzunehmen.
Die Tätigkeit beim Brauereiunternehmen entspreche der Tätigkeit beim Sportartikelunternehmen. Auch hier werde eine Gewichtung von 60 % künstlerischer und 40 % gewerblicher Tätigkeit angenommen.
Zur Betätigung in Form der selbständigen Arbeit komme noch die vortragende Tätigkeit (1980, 1981, 1983) und malende Tätigkeit (1982) hinzu. Die vortragende Tätigkeit sei Ausfluß der Tätigkeit beim Sportartikelunternehmen, die Einnnahmen seien daher Nebeneinnahmen.
Somit überwiege insgesamt die künstlerische und Architektentätigkeit.
Im Bereich der Umsatzsteuer gelte das Überwiegensprinzip nicht, sondern sei jede Leistung für sich zu beurteilen. Der Mitbeteiligte habe erklärt, daß über seine Leistungen nicht einzeln abgerechnet worden sei, sondern daß die erwähnten Verträge Abrechnungsgrundlage gewesen seien.
Die Behörde sei zur Erkenntnis gelangt, daß 60 % der laufenden Einnahmen vom Sportartikelunternehmen und 60 % der Einnahmen vom Brauereiunternehmen auf Leistungen als Künstler bzw. Architekt entfielen und damit dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Von den Tantiemen (0,09 % des Sportartikel-Umsatzes) entfielen zwei Drittel auf die Abgeltung für die Einräumung von urheberrechtlich geschützten Leistungen und ein Drittel auf die Erfindertätigkeit. Mangels Innehabung der Patente (diese habe die Sportartikelgruppe inne) könne für diesen Teil der Leistungen der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 17 UStG nicht gewährt werden.
Der beschwerdeführende Präsident der Finanzlandesdirektion beantragt diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, da die gewerbliche Tätigkeit des Mitbeteiligten überwiege und damit gewerbesteuerpflichtige Einkünfte vorlägen. Die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze als Architekt bzw. Künstler sei unzutreffend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Mitbeteiligte beantragt in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. ERTRAGSTEUERN:
a) ARCHITEKTEN-TÄTIGKEIT:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, die Arbeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gestaltung von Messeständen seien als Architektentätigkeit zu qualifizieren.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 gehören zu den - nicht den gewerblichen Einkünften zuzurechnenden - Einkünften aus selbständiger Arbeit (vgl. auch § 1 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz) die Einkünfte aus bestimmten freien Berufen und diesen ähnlichen freiberuflichen Tätigkeiten. Namentlich genannt ist unter anderem die Tätigkeit der Architekten und Ziviltechniker.
Unter einem Architekten ist in diesem Sinne nur derjenige zu verstehen, der den Architektenberuf im Sinne des Ziviltechnikergesetzes ausübt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 1982, Zlen. 82/14/0048, 0063, und vom 3. November 1986, Zl. 85/15/0284, sowie Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer § 22 EStG Tz 44), was beim Mitbeteiligten unstrittig nicht der Fall ist.
Ob die Tätigkeit des Mitbeteiligten der eines Architekten ähnlich ist, muß auf den Boden der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach der Art der Tätigkeit beurteilt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1989, Zl. 88/13/0064, und vom 13. September 1989, Zl. 88/13/0108). Es mag sein, daß zahlreiche Architekten auch mit der Gestaltung von Messeständen befaßt sind. Erheblich ist aber, ob Architekten ihre Tätigkeit auf jenen Teilbereich beschränken, der dem festgestellten Tätigkeitsbild des Mitbeteiligten entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1986, Zl. 84/13/0211). Hiezu hat die belangte Behörde eine Auskunft der örtlich zuständigen Ingenieurkammer eingeholt, wonach der Kammer kein Architekt bekannt ist, der seine Tätigkeit auf die Gestaltung von Ausstellungskojen bei Messen beschränken würde; eine derartige Beschränkung sei dem Berufsbild des Architekten völlig fremd.
Im Hinblick darauf vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der belangten Behörde, es liege eine Architekten-Tätigkeit (oder auch nur eine ähnliche Tätigkeit) vor, nicht beizupflichten.
b) KÜNSTLERISCHE TÄTIGKEIT:
Die Leistungen, zu deren Erbringung der Mitbeteiligte sich seinen zwei Auftraggebern gegenüber verpflichtet hat, bestehen im wesentlichen einerseits in Beratung, anderseits in (eigener) Gestaltung. Noch in seiner Gegenschrift bezeichnet sich der Mitbeteiligte als "Berater und Erfinder", wie er dies auch in einigen der vorliegenden Steuererklärungen getan hat.
Schon im denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 25. November 1980, Zlen. 2737, 2960, 2961/79, 3000/80, hat der Verwaltungsgerichtshof (für die damaligen Streitjahre 1972 bis 1975) ausgesprochen, daß nach dem Gesetz "kreative Beratung", die Tätigkeit als "Ideengeber und kreativer künstlerischer Berater", dessen Ideen, künstlerischen oder technischen Einfälle honoriert werden, nicht für sich selbständige Arbeit sind, sondern nur, wenn sie dem Tatbestand des § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG entsprechen. Der Gerichtshof hat damals auch darauf hingewiesen, daß schöpferische Phantasie vielfach auch den Erfolg des Gewerbetreibenden bestimmt.
Sieht man vom Bereich der reproduzierenden Künste ab, so muß das Ergebnis einer künstlerischen Tätigkeit die Entstehung eines Kunstwerkes sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1984, Zl. 82/13/0180). Die Beratungsleistungen des Mitbeteiligten können aber nicht als Kunstwerk aufgefaßt werden, selbst wenn sie Auswirkungen auf das Schaffen anderer hatten. Der Umstand, daß eine Tätigkeit "Kunstverstand" voraussetzt, macht sie ebensowenig zur künstlerischen, wie etwa die Tätigkeit eines Kunstkritikers. Vielmehr ist die Beratung eines Unternehmers in Gestaltungsfragen eine Hilfestellung im Bereich jener Aufgaben, die mit der Unternehmensführung verbunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß die diesbezügliche Tätigkeit des Mitbeteiligten künstlerisch im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 EStG wäre (vgl. zur Beratung in "musealen" Fragen das eben zitierte Erkenntnis, sowie zur Abgrenzung beratender von wissenschaftlicher Tätigkeit die Erkenntnisse vom 29. Oktober 1985, Zl. 83/14/0241, und vom 16. März 1989, Zl. 88/14/0067).
Künstlerische Tätigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung könnte hingegen vorliegen, soweit sich der Beschwerdeführer selbst gestalterisch betätigt hat. Da der Gebrauchswert einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerkes nehmen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1990, Zl. 90/14/0075), ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - die Schaffung eines Kunstwerks im Bereich des "Designs" (Industrie-Design und Graphik-Design) nicht von vornherein auszuschließen (vgl. zur Graphik die Hinweise im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/14/0035). Daß letztlich der Produzent entscheidet, ob er sich eines entworfenen Designs bedient, bedeutet nicht schon in jedem Fall, daß der Designer keinen genügenden Raum für eine schöpferische Leistung hätte.
Maßgebend für die Beurteilung, ob die in der Herstellung eines Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, ist ausschließlich die Art und Weise der Gestaltung des Gegenstandes. Erfolgt diese nach Gestaltungsprinzipien, die für ein umfassendes Kunstwerk - z.B. Malerei, Bildhauerei, Architektur - charakteristisch sind, oder ist sie auf dieselbe Stufe wie diese zu stellen, weil die Tätigkeit eine vergleichbare weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltete Tätigkeit als die eines Künstlers anzusehen. Die Abgrenzung zu dem nicht Kunst, sondern Gewerbebetrieb bildenden Kunsthandwerk muß nach Maßgabe des Überwiegens entweder der eben umrissenen künstlerischen, für die Arbeit etwa eines Malers, Bildhauers oder Architekten in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen. Die erwähnten Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bildeten, zu beurteilen (vgl. das eben zitierte Erkenntnis vom 7. September 1990).
Die belangte Behörde ist nun zum Ergebnis gelangt, daß künstlerische Leistungen des Mitbeteiligten vorliegen. Als ausschlaggebend hiefür hat sie die Verleihung des Professoren-Titels sowie das Schreiben eines bekannten Architekten an den steuerlichen Vertreter des Mitbeteiligten angesehen. Dieser Begründung mangelt Schlüssigkeit: Die belangte Behörde vermag sich weder auf ein ausreichend begründetes Sachverständigengutachten über die für ein Kunstwerk maßgebliche Qualität zu stützen, noch hat sie sich selbst mit den Arbeiten des Mitbeteiligten in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/13/0039). Es liegt somit ein Begründungsmangel vor.
c) ÜBERWIEGEN EINER TÄTIGKEIT:
Unstrittig ist, daß die Tätigkeiten des Mitbeteiligten für seine beiden Auftraggeber jeweils als Einheit anzusehen sind (vgl. Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz Tz 1-71 ff). Unterstellt man - unter Vernachlässigung des eben aufgezeigten Begründungsmangels - daß vom Mitbeteiligten zum Teil gewerbliche zum Teil künstlerisch-freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wurden, so ist das Überwiegen einer Tätigkeit entscheidend (vgl. Philipp a.a.O. Tz 1-108); auch dies ist unstrittig.
Aus den obigen Ausführungen zu Punkt 1a und b ergibt sich bereits, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Gewichtung nicht aufrecht erhalten werden kann, weil der gewerbliche Anteil größer ist, als von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt.
Hinweise darauf, welche Tätigkeit überwiegt, gibt das Berufungsvorbringen des Mitbeteiligten: In der Berufung wird ausgeführt, die Herstellerbetriebe hätten über eigene Werbe-, Marketing- und andere Fachabteilungen verfügt. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten habe sich auf die Setzung von geistigen und künstlerischen Impulsen und auf das Kreieren von Vorbildern, die dann in die laufenden Werbearbeiten aufgenommen wurden, erstreckt. Die Durchführungsarbeiten seien in der Regel durch Agenturen, selbständige Gebrauchsgraphiker oder andere erfolgt. Der Mitbeteiligte habe nur dann Gestaltungsbeispiele entwickelt, wenn dies zum besseren Verständnis der Grundidee notwendig gewesen sei oder Qualitätsmängel bzw. Fehlinterpretationen verhindern geholfen habe. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung hat der Mitbeteiligte die Frage aufgeworfen, warum ihn der Sportartikelunternehmer trotz eigener Marketing- und Werbeabteilungen behalten habe. Dies sei deshalb geschehen, weil er für ihn jene Persönlichkeit gewesen sei, mit der er über seine Gestaltungsfragen habe reden können, und zwar auf einem höheren Niveau, als es die Werbeabteilung gehabt hätte.
Diese Ausführungen sprechen ebenso wie der Inhalt des mit dem Sportartikelunternehmer abgeschlossenen Vertrages dafür, daß das Schwergewicht der Leistung des Mitbeteiligten im beratenden, damit aber im gewerblichen Bereich gelegen war. Zum selben Ergebnis gelangt man bei Betrachtung des mit dem Brauereiunternehmen abgeschlossenen "Beratungsvertrages".
Da somit - auch im Falle einer künstlerischen Tätigkeit im Bereich eigener Gestaltung - von einem Überwiegen gewerblicher Tätigkeit auszugehen ist, erweist sich der erwähnte Begründungsmangel als nicht wesentlich, der angefochtene Bescheid aber in ertragsteuerlicher Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig.
2. UMSATZSTEUER:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze als Architekt bzw. als Künstler gemäß § 10 Abs. 2 Z. 7 und 8 UStG.
Die obigen Ausführungen über eine Tätigkeit des Mitbeteiligten als Künstler bzw. Architekt sind auch für den Bereich der Umsatzsteuer heranzuziehen (vgl. hiezu Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Umsatzsteuer § 10 UStG Anm. 145 ff, 177 ff). Aus ihnen folgt, daß die Annahme eines 60 %igen Anteiles für solcherart begünstigte Umsätze (auch) auf einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch die belangte Behörde beruht. Über den Umfang derartiger Umsätze wird erst abgesprochen werden können, wenn der erwähnte Begründungsmangel hinsichtlich des Vorliegens künstlerischer Tätigkeit beseitigt wurde. Der Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geht aber die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 592).
Somit war der angefochtene Bescheid hinsichtlich aller betroffenen Steuern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der vom Mitbeteiligten beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140020.X00Im RIS seit
23.10.1990