Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Der Beschwerdeführer richtete sich mit der zu B1484/06 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 28. Juni 2006, Zl. K NZV 01/05, mit dem die belangte Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzugangs gegenüber der beteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin für die Jahre 2004, 2005 und 2006 nicht vorgelegen hätten.
2. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2006, B1484/06-11, gab der Verfassungsgerichtshof dem in dieser Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge.
3. Nun stellt mit Schreiben vom 16. November 2006 die beteiligte Partei den "Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ab dem 1. Jänner 2007."
4. Voraussetzung für eine neue Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung ist nach §85 Abs2 VfGG, dass sich die Voraussetzungen für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung wesentlich geändert haben. Der nunmehrige Antrag bringt bloß Umstände vor, die die beteiligte Partei bereits in ihrer Äußerung vom 4. September 2006 vorgebracht hat oder vorbringen hätte können. Der Antrag enthält keine Darlegung geänderter Voraussetzungen. Ihm war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B1484.2006Dokumentnummer
JFT_09938873_06B01484_2_00