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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juli 1990, Zl. IIb2-V-7942/6-1990, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 16. Oktober 1988 um ca. 16.30 Uhr auf der Brenner Bundesstraße 182 an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet von Steinach begangenen Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie sei davon ausgegangen, daß er die Tathandlung am 16. Oktober 1988 um ca. 16.30 Uhr gesetzt habe, obwohl durch seine Ehegattin und zwei weitere Zeugen bestätigt werde, daß er bereits eine halbe Stunde nach dem angeblichen Vorfall mehrere 100 km weiter in Salzburg-Wals gewesen sei. Die Behörde habe sich in ihrer Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussage eines Meldungslegers gestützt, der bei seiner Vernehmung deponiert habe, daß ein Irrtum hinsichtlich des Tatzeitpunktes in jeder Hinsicht ausgeschlossen sei. Es sei unzulässig, diesen Angaben nur mit Rücksicht darauf, daß es sich beim Meldungsleger um einen Beamten handle, schlechthin mehr Beweiskraft beizumessen als den anderen Zeugen.
Zu diesem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Vorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt demnach eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Hiebei sind gemäß § 25 Abs. 2 VStG 1950 die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Ob die Beweiswürdigung aber nun richtig in dem Sinn ist, daß die Version des Meldungslegers und nicht die Version des Beschwerdeführers und der von ihm geführten Zeugen den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen: Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß die Angaben des Meldungslegers über die Tatzeit etwa in sich selbst widersprüchlich wären oder mit anderen Beweisergebnissen - von den Aussagen der erwähnten Zeugen abgesehen - in Widerspruch stünden. Die belangte Behörde durfte daher der Darstellung des Meldungslegers folgen, ist doch von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist und daß kein Grund zu finden ist, warum der Meldungsleger den ihm unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Demgegenüber war es der belangten Behörde nicht verwehrt, in ihre Erwägungen auch das Naheverhältnis der als Zeugin vernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers zu diesem einzubeziehen. Was die Aussagen der beiden anderen vom Beschwerdeführer genannten Zeugen anlangt, so geht aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervor, daß diese übereinstimmend angegeben hätten, daß der Beschwerdeführer am späten Nachmittag in Wals eingetroffen sei, wobei sie glaubten sich erinnern zu können, daß er zwischen 16.00 und 17.00 Uhr dort eingetroffen sei. Wenn die belangte Behörde diese unsicher gehaltenen Aussagen als zur Wiederlegung der klaren und eindeutigen Angaben des Meldungslegers nicht ausreichend erachtete, so kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, die Aussage des Meldungslegers durch die zeugenschaftliche Vernehmung des zweiten Meldungslegers zu überprüfen. Da der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, im Verwaltungsstrafverfahren einen entsprechenden Beweisantrag zu einem konkreten Beweisthema gestellt zu haben, kann seiner diesbezüglichen Mängelrüge kein Erfolg beschieden sein. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß auch die Anzeige zufolge § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) als taugliches Beweismittel dient.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030230.X00Im RIS seit
12.06.2001