TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/24 90/03/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juni 1990, Zl. 11-75 Ki 3-89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft, weil er am 26. Februar 1989 gegen 13.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher bezeichneten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens bringt der Beschwerdeführer vor, daß Vorladungen an den Beschuldigten nach dem AVG ausschließlich an dessen Verteidiger zuzustellen seien. Der Amtssachverständige sei von dieser Bestimmung keineswegs ausgenommen, insbesondere dann nicht, wenn die Ladung (zur Befundaufnahme) den Vermerk enthalte, daß die Vorladung zur Bestimmung des Körpergewichtes erforderlich sei "und dann der Beschuldigte mit der Frage hinsichtlich eines allfälligen Alkoholkonsums konfrontiert wird." Diese Mängelrüge ist unbegründet, weil es sich bei der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Ladung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme nicht - wie dem Beschwerdeführer vorschweben dürfte - um einen förmlichen, dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellenden Beschuldigten-Ladungsbescheid handelte. Auch gegen die Verwertung der im Zuge der Befundaufnahme dem Amtssachverständigen gegenüber gemachten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde bestehen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Hinblick auf den in § 46 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel keine Bedenken.

Mangelhaft soll das Verfahren vor der belangten Behörde auch dadurch geblieben sein, "daß das Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen Dr. Jauk die Tatsache unberücksichtigt läßt, daß der Beschwerdeführer gegen 13.15 Uhr mit seinem PKW gefahren ist und der gleiche von ihm errechnete Wert auch dann für die Zeitspanne für 13.00 Uhr zu errechnen ist, wenn der Beschwerdeführer nach 13.15 Uhr die angeführten Alkoholmengen zu sich nimmt." Dieses nicht recht verständliche Vorbringen ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des im Verwaltungsstrafverfahren eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachtens aufzuzeigen, in welchem der Amtssachverständige unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer um 18.38 Uhr und 18.40 Uhr durchgeführten Alkomatuntersuchung und der Angaben des Beschwerdeführers über seinen Alkoholkonsum in der Zeit von 13 Uhr bis zur Alkomatuntersuchung zu dem Ergebnis gelangte, daß beim Beschwerdeführer für die Zeitspanne von 13 Uhr bis 13.45 Uhr ein Blutalkoholgehalt von wenigstens 1,34 Promille bestanden habe. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Beschwerdeführer bereits vor 13 Uhr alkoholische Getränke zu sich genommen haben mußte. Einer genauen Feststellung, wann dies der Fall war, bedurfte es nicht.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, daß das Gutachten des Amtssachverständigen nicht durch objektive Beweismittel gedeckt sei und die Durchführung des "Alkotests" aufgrund der objektiv nachgewiesenen Alkoholkonsumationen nach dem Tatzeitpunkt kein brauchbares Ergebnis mehr liefern habe können, ist entgegenzuhalten, daß der Ermittlung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zum Tatzeitpunkt das Ergebnis der Atemluftuntersuchung in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher dieser dem Amtssachverständigen gegenüber über den Alkoholkonsum nach dem Tatzeitpunkt gemacht hatte, zugrunde gelegt wurden. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß das Gutachten nur "eine von mehreren möglichen Varianten" darstelle, so zeigt er damit keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmende Rechtswidrigkeit auf.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde "nach abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist" die im erstinstanzlichen Straferkenntnis mit "um 13.15 Uhr" angegebene Tatzeit unzulässigerweise auf "gegen 13.15 Uhr" abgeändert habe. Dieser Einwand ist schon deshalb verfehlt, weil bereits in dem innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 ergangenen Ladungsbescheid vom 10. März 1989, der als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 die Verjährung unterbrach, die Tatzeit mit "gegen 13.15 Uhr" umschrieben worden war. Von einem unzulässigen Austausch von Tatbestandselementen durch die belangte Behörde kann daher keine Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverständiger Gutachten freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030194.X00

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten