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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §102 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0109Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen die in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheide vom 27. Februar 1990, Zl. IIb2-V-7598/9-90, 1. der Tiroler Landesregierung betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und 2. des Landeshauptmannes von Tirol betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 6. Oktober 1988 um 21.45 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer bestimmten Straße an einer bestimmten Straßenstelle in östliche Richtung gelenkt und
1. den Führerschein anläßlich der um 21.50 Uhr hinter einem bestimmten Haus durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt;
2. um 21.45 Uhr bei der Kreuzung der zunächst befahrenen Straße mit der westlichen Ortseinfahrt die dort befindliche Sperrlinie zur Gänze überfahren;
3. er sei um 21.45 Uhr bei der obgenannten Kreuzung entgegen dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" in die Kreuzungsausfahrt eingefahren:
4. er habe um 21.45 Uhr auf der betreffenden Straße unmittelbar hinter der Verkehrsinsel die dortige Sperrlinie zur Gänze überfahren;
(Punkt II der in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheide in Verbindung mit Punkt 5 des erstbehördlichen Schuldspruches ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens);
6. er habe um 22.05 Uhr am bezeichneten Gendarmerieposten nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan den Alkotest mittels Alkomaten verweigert, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen 1. nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, 2. nach § 9 Abs. 1 StVO, 3. nach § 52 lit. a Z. 2 StVO, 4. nach § 9 Abs. 1 StVO und 6. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, und zwar zu 1. gemäß § 134 KFG S 200,-- (12 Stunden), zu 2. und 4. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO je S 400,-- (je 1 Tag), zu 3. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO S 500,-- (1 Tag) und zu 6. gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO S 10.000,-- (20 Tage).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstatteten eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Landesregierung jenes Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen annahm, welches sie den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 52 lit. a Z. 2 StVO unterstellte, stützte sie sich auf die Angaben in der Anzeige und in den Zeugenaussagen vom 12. Februar und vom 7. März 1989. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens prüfte die Landesregierung durch die Einholung des Gutachtens eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 6. November 1989 und durch die Einholung der Äußerung des Bezirksbauamtes vom 3. Jänner 1990, ob die diesen Angaben in der Anzeige und in den Zeugenaussagen zugrundeliegenden Beobachtungen und Schlußfolgerungen, soweit es sich um den Bereich der betreffenden Örtlichkeit handelte und dies nachträglich feststellbar war, verläßlich gemacht werden konnten oder nicht.
Im Kopf des Gutachtens vom 6. November 1989 wurde dem Namen des Sachverständigen der Hinweis auf die Funktion als Sachverständiger für die Einzelprüfung beigefügt. Das Gutachten wurde, wie dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, nicht in Ausübung dieser Funktion erstattet. Die Beifügung dieser Bezeichnung bot und bietet andererseits aber keine Anhaltspunkte für Bedenken gegen die fachliche Eignung des Sachverständigen für die Erstattung eines verkehrstechnischen Gutachtens, wie es von der Landesregierung im Wege der Befassung der fachlich einschlägigen Unterabteilung des Amtes der Landesregierung eingeholt wurde. Darüberhinaus kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß das Gutachten vom 6. November 1989 verkehrstechnische und rechtliche Gesichtspunkte vermengt hätte und solcherart unschlüssig wäre. Dem Gutachten läßt sich vielmehr klar entnehmen, daß im Befund die Angaben des Meldungslegers angeführt wurden und daß diese Angaben vom Sachverständigen nicht von vornherein unkritisch übernommen, sondern daß sie im Gutachten (im engeren Sinn) einer Prüfung unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten unterzogen wurden. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bezirksbauamtes vom 3. Jänner 1990 durfte die Landesregierung davon ausgehen, daß die Verhältnisse im Bereich der gegenständlichen Straßenkreuzung zur Zeit des Augenscheins vom 8. August 1989 und vom 18. Oktober 1989 die gleichen waren wie zur festgestellten Tatzeit am 6. Oktober 1988 und daß nachts die bestehende und schon zur Tatzeit vorhandene Straßenbeleuchtung eine entsprechende Beobachtung auf eine Entfernung von etwa 200 m zugelassen hatte. Die starke visuelle Täuschung wurde vom Sachverständigen nicht mit den Beobachtungen der Fahrlinie des Beschwerdeführers und der von ihm benützten Straßenteile im Bereich der Kreuzung in Verbindung gebracht, sondern nur in Hinsicht auf die Frage der Möglichkeit der Wahrnehmung einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der anschließenden Straßenstrecke ins Treffen geführt. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese vom Sachverständigen vorgenommene unterschiedliche fachliche Beurteilung unschlüssig wäre, und insbesondere nicht, daß sie etwa mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar wäre. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedurfte es auch keiner Ergänzung des Gutachtens. In Hinsicht auf den Schlußsatz im Schreiben der belangten Behörden an den Beschwerdeführer vom 16. Jänner 1990, daß weitere Verzögerungen nicht mehr in Kauf genommen werden könnten, liegt kein Umstand vor, demzufolge der angefochtene Bescheid der Landesregierung in Verbindung mit den Punkten 2. bis 4. des Straferkenntnisses mit Rechtswidrigkeit belastet wäre.
Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, ist ihm hinsichtlich aller ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen folgendes zu erwidern: Die Äußerung des ärztlichen Amtssachverständigen vom 7. August 1989 und das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 6. November 1989 wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Landesregierung vom 16. November 1989 in Ablichtung übermittelt. Der Inhalt der am 17. Februar 1989 und am 7. März 1989 abgelegten Zeugenaussagen wurden im erstbehördlichen Straferkenntnis wiedergegeben und mußte dem Beschwerdeführer daher aus diesem Straferkenntnis bekannt sein. Ferner wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörden vom 16. Jänner 1990 der wesentliche Inhalt der Äußerung des Baubezirksamtes vom 3. Jänner 1990 bekannt gegeben. Solcherart wurde insgesamt das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör hinlänglich gewahrt. Das Schreiben der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 25. Juli 1989 enthält keine Angaben, die den maßgebenden Sachverhalt, nämlich das straßenpolizeilich und kraftfahrrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1988 und die für seine Beurteilung entscheidenden tatsächlichen Umstände, zum Gegenstand gehabt hätten. Gleiches gilt für die in den angefochtenen Bescheiden erwähnte Mitteilung der Kanzleikräfte. Darin, daß dem Beschwerdeführer das Schreiben der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 25. Juli 1989 und weiters die Mitteilung der Kanzleikräfte nicht zur Kenntnis gebracht wurden, liegt somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die vorstehenden Erwägungen über die Eignung des beigezogenen technischen Amtssachverständigen, die Schlüssigkeit des von ihm erstatteten Gutachtens und die Vollständigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der in diesem Gutachten behandelten Fragen in Verbindung mit der Äußerung des Bezirksbauamtes vom 3. Jänner 1990 wie auch über die hinlängliche Gewährung des Parteiengehörs führen zunächst zu dem Ergebnis, daß die Landesregierung ihren Bescheid in Ansehung jenes Verhaltens des Beschwerdeführers, welches sie den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 und 52 lit. a Z. 2 StVO unterstellte, auf die Angaben in der Anzeige und in den Zeugenaussagen vom 17. Februar und vom 7. März 1989 stützen durfte. Unter Heranziehung der hier angeführten Beweismittel wurde der Sachverhalt für die Anwendung der in § 9 Abs. 1 StVO ("Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren .... werden") und in § 52 lit. a Z. 2 StVO ("...., daß die Einfahrt verboten ist") enthaltenen Tatbilder hinlänglich geklärt.
Eine hinlängliche Klärung des maßgebenden Sachverhaltes auf dem Boden der Anzeige und der Zeugenaussagen vom 17. Februar und vom 7. März 1989 unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen über die hinlängliche Einräumung des Parteiengehörs liegt auch hinsichtlich des Vorwurfes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG vor.
Verfolgungsverjährung macht der Beschwerdeführer schon deshalb zu Unrecht geltend, weil das erstbehördliche Straferkenntnis noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG 1950, nämlich am 5. April 1989, zur Post gegeben wurde.
Unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse je eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11466/A, und vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A) wurden die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, § 9 Abs. 1 StVO (zwei Fälle) und § 52 lit. a Z. 2 StVO insbesondere auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinlänglich individualisiert und konkretisiert. Im Zusammenhang mit der Tatortumschreibung im Eingang des diesbezüglich im Verwaltungsrechtszug bestätigten Straferkenntnisses bestehen an der Nämlichkeit der im Spruch angeführten beiden Sperrlinien und der durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" beschilderten Kreuzungsausfahrt keine Zweifel. Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen Punkt 5. des erstbehördlichen Schuldspruches wendet, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide dieser Spruchpunkt des Straferkenntnisses behoben und hinsichtlich des betreffenden Vorwurfes das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG ist festzuhalten, daß mit der Neufassung des Schuldspruches im angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes kein neuer Schuldvorwurf erhoben wurde, sondern im Gegenteil ein Vorwurf, nämlich der des Nicht-Mitführens des Führerscheins, fallen gelassen wurde. Insofern erweist sich auch der betreffende Verjährungseinwand des Beschwerdeführers als verfehlt.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wendet, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß er vom Meldungsleger zur Durchführung der Atemalkoholuntersuchung aufgefordert wurde. Der Meldungsleger war, wie in Punkt 6 des Schuldspruches entsprechend der Aktenlage (Hinweis auf die Ermächtigungsurkunde vom 28. August 1987) festgestellt, ein im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO besonders geschultes und zur Untersuchung ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht. Die beiden weiteren Gendarmeriebeamten, die bei der auf die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gerichteten Amtshandlung den Meldungsleger unterstützten, mußten nach der bestehenden Rechtslage keine entsprechende Schulung und Ermächtigung aufweisen.
Es trifft nach der Aktenlage nicht zu, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens mehrmals "urgiert" hätte, den dritten Gendarmeriebeamten als Zeugen einzuvernehmen. Vom Beschwerdeführer wurde kein auf die Einvernahme dieses dritten Gendarmeriebeamten gerichteter Beweisantrag gestellt. Mangels eines solchen Beweisantrages durfte die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung die Einvernahme des dritten Gendarmeriebeamten nicht für erforderlich hielt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gingen nämlich dahin, daß in den - gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden - Zeugenaussagen vom 17. Februar und vom 7. März 1989 die Angaben in der Anzeige bestätigt wurden. Diese Anzeige aber war von eben dem dritten Gendarmeriebeamten unterzeichnet worden. Mangels eines entsprechenden Beweisantrages hatte die belangte Behörde somit keinen Anlaß, das Ermittlungsverfahren durch eine Einvernahme des dritten Gendarmeriebeamten als Zeugen zu ergänzen.
Auf dem Boden der aufgenommenen Beweise durfte die belangte Behörde das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen (insbesondere Alkoholgeruch der Ausatemluft), eine hinlänglich klare Unterweisung des Beschwerdeführers über die Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Meldungsleger und letztlich auch durch den dritten Gendarmeriebeamten, weiters das Fehlen jeglichen Hinweises auf eine durch gesundheitliche Gründe bedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Durchführung der Untersuchung, hingegen die Funktionsfähigkeit des verwendeten Gerätes und schließlich das auf die Verhinderung der Untersuchung gerichtete Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen feststellen.
Der Strafrahmen nach § 134 Abs. 1 KFG reicht bis S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen). Innerhalb dieses Strafrahmens wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Was das Ausmaß des Verschuldens (§ 19 Abs. 2 VStG 1950) anlangt, übersieht der Beschwerdeführer, daß auf Seite 5 der angefochtenen Bescheide keine Sachverhaltsfeststellung über das dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall belastende Ausmaß des Verschuldens, sondern lediglich eine Aussage über die für die Erfüllung des Tatbildes ausreichende Schuldform der Fahrlässigkeit getroffen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die aufgenommenen Beweise im Ergebnis dahin würdigte, daß der Beschwerdeführer in auffallender Weise keine Sorgfalt darauf verwendete, seiner Verpflichtung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG zu entsprechen. Der Strafrahmen nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO reicht bis S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen). Innerhalb dieses Strafrahmens wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretungen nach § 9 Abs. 1 StVO Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag) und wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt. Was diese Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 anlangt, übersieht der Beschwerdeführer, daß die Feststellung vorsätzlicher Begehung, abgesehen von der Eindeutigkeit der Bodenmarkierungen und des Verkehrszeichens, deren Mißachtung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, auf die Ortskunde des Beschwerdeführers gestützt wurde. Schließlich reicht der Strafrahmen für Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, von S 8.000,-- bis S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen). Die Strafe zu Punkt 6 des Schuldspruches wurde mit S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) bemessen. Daß die belangte Behörde bei der Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehaltes nicht etwa einen verwirrenden Ablauf der Amtshandlung feststellte und sohin auch nicht bei der Strafbemessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte, darin lag im Sinne der bereits vorstehend zu Punkt 6 des Schuldspruches dargelegten Erwägungen keine Rechtswidrigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangten Behörden von dem ihnen bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätten.
Aus den dargelegten Erwägungen sind die in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen angefochtenen Bescheide, soweit der Schuldspruch in Punkt 1 des Straferkenntnisses mit einer teilweisen Neuumschreibung des Schuldvorwurfes und soweit die Schuldsprüche in den Punkten 2 bis 4 und 6 des Straferkenntnisses und die Strafaussprüche zu den Punkten 1 bis 4 und 6 des Straferkenntnisses im Verwaltungsrechtszug bestätigt wurden, weder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften noch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030108.X00Im RIS seit
12.06.2001