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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs5;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 182;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juli 1990, Zl. GA 5-1933/1/90, betreffend Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen für das Kalenderjahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 24. März 1988 die Eintragung eines Freibetrages in der Höhe von S 70.000,-- für das Kalenderjahr 1987. Diesen Betrag habe er am 16. Juli 1987 seiner Tochter als Heiratsgut im Hinblick auf ihre beabsichtigte Eheschließung, die dann am 28. August 1987 erfolgt sei, bezahlt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Leistung des Heiratsgutes noch vor der Wirksamkeit der Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt sei und daher keine außergewöhnliche Belastung darstelle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der maßgebliche Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er vertritt lediglich die Rechtsansicht, daß auf Grund des Umstandes, daß im Zeitpunkt der Eheschließung § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972, der die Berücksichtigung der Leistung eines Heiratsgutes als außergewöhnliche Belastung generell ausschloß, durch die Kundmachung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1987, G 52/87, im BGBl. Nr. 380/87, ausgegeben am 6. August 1987, bereits außer Kraft getreten war, die am 16. Juli 1987 geleistete Zahlung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.
Dieser Auffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Auszugehen ist davon, daß gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG mangels Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten durch den Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 am Tage der Kundmachung, somit am 6. August 1987, in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist die aufgehobene Bestimmung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, zumal der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat und der Beschwerdefall auch kein Anlaßfall für das aufhebende Erkenntnis war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1988, Zl. 88/14/0116, die Auffassung vertreten, daß als Verwirklichung des Tatbestandes im oben genannten Sinne die Leistung des Heiratsgutes anzusehen ist. Wurde das Heiratsgut vor dem 6. August 1987 geleistet, konnte diese Leistung nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen. Bei der Zahlung vom 16. Juli 1987 handelte es sich auch nach der Auffassung des Beschwerdeführers um die Leistung eines Heiratsgutes an seine Tochter. Daß die Leistung bereits vor der Eheschließung erfolgte, nahm ihr nicht den Charakter eines Heiratsgutes, weil sie in engem zeitlichem Abstand vor der Eheschließung erfolgte und der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, daß solche Zahlungen als Leistung des Heiratsgutes zu werten sind und damit die Zwangsläufigkeit der außergewöhnlichen Belastung zu bejahen ist (siehe die Erkenntnisse vom 4. Juni 1980, Zl. 3113/79, und vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/14/0023, 0024).
Da somit die Leistung (Zahlung) des Heiratsgutes und nicht der Hochzeitstermin den von der aufgehobenen Vorschrift umschriebenen Tatbestand verwirklicht, zum Zeitpunkt der Leistung aber nach dieser Vorschrift die Leistung des Heiratsgutes keine außergewöhnliche Belastung begründen konnte, hat die belangte Behörde den Antrag auf Berücksichtigung dieser Leistung als außergewöhnliche Belastung mit Recht abgewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
HeiratsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130224.X00Im RIS seit
24.10.1990Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017