TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/24 90/03/0118

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §53 Abs3;
BetriebsO 1986 §56 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. März 1990, Zl. Ib-780-7/89, betreffend Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. März 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen

Personenverkehr 1986, BGBl. Nr. 163 (BO 1986), sowie § 14 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 125/1987, schuldig erkannt und bestraft, weil er, wie am 15. März 1989 um 3,05 Uhr auf einem bestimmten Parkplatz in Feldkirch festgestellt worden sei, nach Beendigung eines Auftrages als Mietwagenfahrer eines bestimmten Unternehmens mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw nicht zur Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückgefahren sei, sondern das Fahrzeug auf dem erwähnten Parkplatz abgestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 3 BO 1986 darf die Aufnahme der Fahrgäste bei Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen. Gemäß § 56 Abs. 1 leg. cit. sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 (nunmehr auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 125/1987: Z. 6) des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde bekämpft, daß er, bevor er zum Parkplatz gefahren sei, einen Fahrauftrag erledigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß er dies dem einschreitenden Beamten gegenüber bei der durchgeführten Kontrolle selbst angegeben und hinzugefügt hat, er habe sich sodann "nur so" auf den Parkplatz hingestellt. Bei seiner Beschuldigten-Vernehmung vor der Erstbehörde am 17. August 1989 hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser gegenüber dem Beamten gemachten Angaben nicht bestritten, vielmehr angegeben, es sei in der Nacht üblich gewesen, dort auf neue Aufträge zu warten. Wenn die belangte Behörde daraus den vom Beschwerdeführer nunmehr bekämpften Schluß zog, so mag ihr der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihr zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht entgegenzutreten. Im übrigen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig verständlich, weil er selbst in der Berufung zugegeben hat, sich nach Beendigung eines Fahrauftrages auf dem Parkplatz aufgehalten zu haben.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe, als sein Fahrzeug auf dem Parkplatz gestanden sei, keine Aktivitäten gesetzt, die darauf schließen ließen, daß er beabsichtige, Fahrgäste aufzunehmen, gehen an der Sache vorbei, weil der Tatbestand der ihm zur Last gelegten Übertretung des dritten Satzes des § 53 Abs. 3 BO 1986 nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine derartige Absicht nicht erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1990, Zl. 90/03/0041).

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß es einem Mietwagenfahrer erlaubt sein müsse, sein Fahrzeug nach Beendigung eines Auftrages außerhalb einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers abzustellen, um sich mit einem Kollegen zu treffen, wie er es bei seiner Beschuldigten-Vernehmung vorbrachte, bzw. um sich Zigaretten zu kaufen oder eine Zigarettenpause einzulegen, um sein persönliches Rauchbedürfnis zu stillen, wie er es in der Berufung behauptete. Wenn die belangte Behörde eine derartige Vorgangsweise als Verstoß gegen das Gebot des § 53 Abs. 3 dritter Satz BO 1986 ansah, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit seinem Argument, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde bedeuten würde, daß ein Mietwagenfahrer nicht einmal berechtigt wäre, den Mietwagen außerhalb der Betriebsstätte abzustellen, um allfällige "lebensnotwendige Dinge" zu erledigen, ist der Beschwerdeführer auf § 6 VStG zu verweisen. Das Vorliegen einer unter diese Bestimmung subsumierbaren Situation hat er allerdings im Beschwerdefall nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. Mai 1990).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen und hat schlüssig dargelegt, welchen Sachverhalt sie als gegeben erachtet und warum das Verhalten des Beschwerdeführers die angezogene Übertretung verwirklicht.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030118.X00

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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