TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0151

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;
GewO 1973 §93;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1990, Zl. 309.480/2-III-5/90, betreffend Konzessionsentziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. März 1990 wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Autorasthaus mit Caferestaurant" im Standort X, Hauptstraße 2, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Erteilung der angeführten Konzession (1980) sei mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 5. April 1984, 2a Nc nn/1984, der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Auf Grund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Abweisung dieses Antrages durch den Konkurs oder durch das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei. Nach Mitteilung des Bezirksgerichtes Judenburg vom 28. Juni 1989 seien aus dem Jahre 1986 8 Exekutionsverfahren anhängig, darunter eines wegen einer Forderung des Stadtamtes Y in der Höhe von S 271.218,92 aus dem Jahre 1987 17 Exekutionsverfahren, darunter eines wegen Forderungen der Z. Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 189.742,51 und der Sozialversicherungsanstalt in der Höhe von S 82.730,--, 22 Exekutionsverfahren aus dem Jahre 1988, darunter eines wegen einer Forderung der A-Bank in der Höhe von S 139.726,15, und 8 Exekutionsverfahren aus dem Jahre 1989, darunter eines wegen der Forderung des Stadtamtes Y, die mittlerweile auf S 280.202,42 laute, und eine Forderung der "Firma" B in der Höhe von S 95.000,--. Die Beschwerdeführerin, die 1986 ihren Betrieb ruhend gemeldet habe und ihren Angaben zufolge den Betrieb wegen der Umfahrung von Zeltweg nicht mehr weiterführen habe können, sei ihren Angaben zufolge mittlerweile gastgewerblich in der C-Hütte tätig, die sie seit 1. August 1988 betreibe. Die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren wiederholt vorgebracht, sie sei bemüht, ihre Schulden zurückzuzahlen und habe am 22. August 1989 ausgeführt, daß sie Forderungen kleineren Umfanges bereits erfüllt habe und mit der Z. Gebietskrankenkasse, der "Firma" D, dem Stadtamt Y, der A-Bank, der E und der "B" Ratenvereinbarungen abgeschlossen habe und diese Ratenvereinbarungen von ihr auch erfüllt würden. Die letztgenannten Gläubiger seien jene gewesen, die die höchsten Forderungen gegen die Beschwerdeführerin hätten. Diese Gläubiger hätten sich wie folgt geäußert: Die "Firma" D habe sich am 28. November 1989 dahingehend geäußert, daß ihre Forderung ursprünglich S 21.228,-- betragen und sich durch Erlöse aus mehrfachen Exekutionen entsprechend vermindert habe; der letzte Exekutionsvollzug im Juli des Jahres 1989 sei negativ verlaufen, da keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe bisher Zahlungsbereitschaft hinsichtlich dieser Restforderung nicht bekundet. Die E habe am 29. November 1989 mitgeteilt, daß in den vergangenen Jahren mit der Beschwerdeführerin mehrfach Zahlungsvereinbarungen geschlossen worden seien, daß zwischen den getroffenen Zahlungsvereinbarungen jedoch immer wieder Kassenpfändungen bei der Beschwerdeführerin hätten veranlaßt werden müssen, und durch diese Pfändungen so geringe Beträge erzielt worden seien, daß sie kaum die Vollzugsgebühren abgedeckt hätten. Die Gesamtschuld habe am 16. November 1989 S 73.107,17 betragen. Zuletzt sei eine Ratenvereinbarung über monatliche Raten in Höhe von S 2.000,-- beginnend mit 15. Dezember 1989 abgeschlossen worden. Seitens des Stadtamtes Y sei am 5. Dezember 1989 mitgeteilt worden, daß gegen die Beschwerdeführerin derzeit Forderungen in der Höhe von S 280.202,42 bestünden; eine Ratenvereinbarung sei am 2. Mai 1985 getroffen, aber nicht eingehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe seit 10. Juni 1985 keine Zahlungen geleistet. Rechtsanwalt Dr. F habe namens der "Firma" B am 11. Dezember 1989 mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin einen Betrag von S 95.000,-- samt Zinsen und Kosten schulde, abzüglich von ihr und Herrn M geleisteter Teilzahlungen von S 52.000,--. Von der Z. Gebietskrankenkasse sei am 12. Jänner 1990 mitgeteilt worden, daß die Beschwerdeführerin Zahlungen geleistet habe; jedoch betrage der Beitragsrückstand noch immer S 123.825,77. Die monatlichen Mahnschreiben und Exekutionen seien erfolglos verlaufen und aus dem Vermögensverzeichnis, welches bereits am 15. Dezember 1987 abgefaßt worden sei, sei kein verwertbares Vermögen hervorgegangen. Da nun auch die ständigen Zahlungsaufforderungen über die Außenstelle der Z. Gebietskrankenkasse keine befriedigende Tilgung der vereinbarten Raten erbracht hätten, sei ein neuerlicher Konkursantrag eingebracht worden. Die Z. Gebietskrankenkasse sei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine weitere Gewerbeausübung der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Kasse gelegen sei, zumal von ihr noch ein Dienstnehmer laufend zur Versicherung gemeldet sei, wodurch weitere Sozialversicherungsbeiträge anfielen, die von der Beschwerdeführerin nicht beglichen würden. In ihrer abschließenden Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß sie ihre Schulden nicht bösartig verursacht habe, sie sei jetzt 42 Jahre alt, und wenn sie das Gewerbe nicht mehr ausüben dürfe, würde sie ihre Schulden nicht mehr bezahlen können. Sie habe bei der Gebietskrankenkasse ihre monatlichen Ratenzahlungen von S 3.000,-- immer bezahlt, sei aber mit der laufenden Vorschreibung von S 12.000,-- in Verzug. Sie werde diese im Februar abdecken und bemühe sich, nicht mehr in Verzug zu geraten. Hinsichtlich der Forderung der E habe sie die vorhergehenden Ratenvereinbarungen nicht einhalten können, da ihr alter Betrieb keinen Umsatz mehr erbracht hätte. Sie habe jetzt eine neuerliche Ratenvereinbarung geschlossen und werde diese einhalten. Hinsichtlich der Forderung des Stadtamtes Y habe sie mitgeteilt, daß sie "die Ratenzahlung vom Mai 1985 nicht einhalten habe können, da im Betrieb kein Geld vorhanden gewesen sei". "Ein neuerliches Ratenansuchen" werde sie "einhalten". Hinsichtlich der Forderung der "Firma" B habe sie mitgeteilt, daß die Ratenzahlung mit S 2.000,-- vereinbart worden sei. Hinsichtlich des Kreditschutzverbandes sei eine Ratenzahlung vereinbart worden und es werde diese auch eingehalten. Die Fachgruppe der Hotel- und Beherbergungsbetriebe in der Sektion Fremdenverkehr der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbieter und Angestellte für Steiermark hätten sich nicht gegen eine Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die angeführten Gesetzesbestimmungen aus, nach Erlangung der den Gegenstand der Entziehung bildenden Konzession sei ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Nach der Aktenlage fehlten Anhaltspunkte dafür, daß dieser Antrag durch den Konkurs, das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden sei. Die Entziehungsvoraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 lägen daher im gegenständlichen Fall vor. Was die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 für ein Absehen von der vorgesehenen Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin betreffe, so könne schon im Hinblick darauf, daß in den vergangenen Jahren zahlreiche Exekutionsverfahren gegen sie hätten geführt werden müssen, die noch nicht abgeschlossen seien und trotz teilweise abgeschlossener Ratenvereinbarungen Schulden von mehreren hunderttausend Schilling bestünden, die auf Grund der Aktenlage offenbar in absehbarer Zeit nicht abgedeckt werden könnten, nicht auf das Vorhandensein der für die Gewerbeausübung erforderlichen liquiden Mittel geschlossen werden. Auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage könne daher nicht angenommen werden, daß die Beschwerdeführerin in Hinkunft den mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gastgewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde und somit eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Beschwerdeführerin die Gastgewerbeberechtigung für den in Rede stehenden Gastgewerbebetrieb seit Jahren ruhend gemeldet habe und nunmehr einen anderen Gastgewerbebetrieb führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtentziehung des in Rede stehenden Gewerbes verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, damit die belangte Behörde hätte beurteilen können, ob in Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 vom Entzug der Gewerbeberechtigung abzusehen sei, weil eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei, hätte sie vorerst genau überprüfen müssen, weshalb es zu den finanziellen Schwierigkeiten im Laufe der Jahre gekommen sei, und vor allem, wie sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geändert hätten. Hiezu reiche es nicht aus, die einzelnen Verbindlichkeiten darzustellen, sondern es müßten diesen Verbindlichkeiten auch die Einkommensverhältnisse gegenübergestellt werden. Dies wäre von der belangten Behörde auf jeden Fall von Amts wegen genau zu erheben gewesen. Sie habe im Rahmen des Verfahrens dargestellt, ihre finanziellen Schwierigkeiten hätten sich daraus ergeben, daß der ursprünglich gut gehende Rasthaus- und Caferestaurant-Betrieb mit Standort X, Hauptstraße 2, deshalb starke Umsatzrückgänge und damit auch Einkommensrückgänge erlitten habe, weil die Stadt X seit Fertigstellung der Schnellstraße umfahren werde. Bis dahin habe der Hauptverkehr direkt am Rasthaus vorbeigeführt. Sie habe ursprünglich sechs Angestellte gehabt, wobei sie zur Einsparung der Kosten eine Reduktion auf zwei Angestellte durchgeführt habe. Dennoch seien die Umsatzeinbußen so hoch gewesen, daß sie schließlich im Jahre 1986 den Betrieb habe ruhend melden müssen. Sie sei schließlich bis 31. Juli 1988 arbeitslos gewesen. Die hohen Verbindlichkeiten, die allesamt aus der Zeit der Gewerbeausübung in X stammten, hätten sich natürlich weiter durch auflaufende Zinsen und Kosten erhöht. Daß sich ihre finanziellen Schwierigkeiten bis ins Jahr 1988 extrem zugespitzt hätten, zeige sich auch aus der Anzahl der gegen sie laufenden Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Judenburg, nämlich 8 aus dem Jahre 1986, 17 aus dem Jahre 1987 und 22 aus dem Jahre 1988. Seit dem 1. August 1988 betreibe sie den Gastbetrieb C-Hütte. Es sei ihr innerhalb eines Jahres gelungen, die Zahl der Exekutionsverfahren von 22 aus dem Jahre 1988 auf 8, stammend aus dem Jahre 1989, und somit um 14 zu reduzieren. Sie habe dabei alle Verbindlichkeiten kleineren Umfanges zur Gänze abdecken können. Dies sei natürlich ausschließlich darauf zurückzuführen gewesen, daß sie den Gastbetrieb C-Hütte gut führe, eine gute Auslastung habe und damit auch entsprechende Erlöse erzielen könne. Daß es ihr innerhalb der ersten eineinhalb Jahre nicht gelungen sei, auch die übrigen 8 Forderungen zur Gänze zu tilgen, sei keineswegs auf eine schlechte Betriebsführung zurückzuführen und lasse auch keineswegs den Schluß zu, daß sie diese Forderungen nicht innerhalb relativ kurzer Zeit ebenfalls zur Gänze befriedigen werde können. Sie sei bemüht, durch Einhalten der vereinbarten Ratenabkommen ihre Verbindlichkeiten weiter zu senken, was auch monatlich geschehe. Natürlich seien die Erlöse aus dem Gastbetrieb C-Hütte nicht so groß, daß die Verbindlichkeiten, die aus früheren Jahren, nämlich aus der Führung des Gastbetriebes in X, stammten, sofort in voller Höhe abgedeckt werden könnten. Jedenfalls sei der Schluß im angefochtenen Bescheid, daß auf Grund der Aktenlage offenbar in absehbarer Zeit die Verbindlichkeiten nicht gedeckt werden könnten, absolut unzulässig, weil hiefür alle Beweisgrundlagen fehlten. Wie bereits ausgeführt, hätte die belangte Behörde, um zu einem derartigen Schluß überhaupt kommen zu können, ihre nunmehrige Einkommenssituation genau überprüfen und auch feststellen müssen, in welcher Höhe sie die alten Verbindlichkeiten derzeit monatlich abdecke. Derartige Überprüfungen und Feststellungen hätten auf jeden Fall von Amts wegen erfolgen müssen; aber bereits auf Grund der festgestellten Tatsache, daß die Anzahl der Exekutionen innerhalb eines Jahres drastisch reduziert hätte werden können, und zwar seit Aufnahme des Betriebes C-Hütte, und sie seitdem weiterhin die Verbindlichkeiten durch Ratenzahlung gesenkt habe, hätte die belangte Behörde zum gegenteiligen Schluß führen müssen, nämlich, daß die restlichen Verbindlichkeiten durchaus in absehbarer Zeit abgedeckt werden könnten und daher eine weitere Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Die belangte Behörde habe auch völlig außer acht gelassen, daß bei zahlreichen Verbindlichkeiten ihr Lebensgefährte M Mitverpflichteter sei und ebenfalls zur Abdeckung der Verbindlichkeiten beitrage, sodaß an und für sich der auf sie entfallende Teil der offenen Verbindlichkeiten noch wesentlich geringer sei. Bei der von der belangten Behörde im wesentlichen in rechtlicher Hinsicht vorzunehmenden Beurteilung, ob in Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen sei, sei wohl in erster Linie darauf abzustellen, ob sie weiterhin ihre Verbindlichkeiten, die aus der Führung des Betriebes in X stammten, durch die Führung des Betriebes C-Hütte und das dadurch erzielte Einkommen abdecken könne. Dem wäre die Situation gegenüberzustellen, wenn sie durch Verlust der Gewerbeberechtigung auch ihres Einkommens verlustig würde. Es bestehe wohl kein Zweifel daran, daß letzterenfalls die derzeit bestehenden Verbindlichkeiten überhaupt nicht weiter reduziert werden könnten. Das vorwiegende Interesse der Gläubiger an der Weiterführung eines Betriebes und an der Erhaltung der Gewerbeberechtigung könne wohl nur darin liegen, daß sich die Verbindlichkeiten verringerten. Nun stehe bereits auf Grund des angefochtenen Bescheides fest, daß sich die Zahl der Exekutionsverfahren bis zum Jahre 1988 auf 22 erhöht hätten, weil eben ihr ursprünglicher Betrieb immer schlechtere Ergebnisse gebracht habe, bis er habe gesperrt werden müssen und sie mehr als zwei Jahre einkommenslos gewesen sei, sowie daß seit der Führung des Betriebes C-Hütte die Exekutionen auf lediglich 8 Forderungen hätte reduziert werden können. Wenn auch darunter noch teils höhere offene Forderungen bestünden, so würden diese doch systematisch durch Ratenzahlungen im Rahmen von Ratenübereinkommen immer weiter gedeckt. Auch der seinerzeitige Einwand der Z. Gebietskrankenkasse, daß sich der Außenstand immer erhöhen würde, weil sie mehrere Angestellte beschäftige, für die die Pflichtbeiträge nicht bezahlt würden, sei nicht mehr gerechtfertigt, da dieser Einwand noch aus der Zeit stamme, als sie den Betrieb in X geführt habe. Seither habe sehr wohl der Rückstand bei der Z. Gebietskrankenkasse reduziert werden können und es würden auch die laufenden Pflichtbeiträge bezahlt. Auch diesbezüglich seien von der belangten Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes und der vollständigen Feststellung desselben hätte die belangte Behörde auf jeden Fall zu dem Schluß kommen müssen, daß es auf Grund der Tatsache, daß sie seit Aufnahme des Gastgewerbebetriebes C-Hütte die Verbindlichkeiten sowohl in deren Anzahl als auch in deren Höhe drastisch habe senken können, und auch weiterhin bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger senken werde, und daß es im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen sei, daß ihr die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werde, da dies ihre einzige Einkommensquelle und auch jene ihres Lebensgefährten darstelle.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Im vorliegenden Fall bekämpft die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde über das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 nicht. Sie erachtet jedoch die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 für ein Absehen von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung im Gläubigerinteresse als gegeben.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen, und es kann daher gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 i.V.m.

§ 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abgesehen werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Gewerbeberechtigten erwartet werden kann, daß er auch den mit der Ausübung der den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Hingegen ist es nicht allein schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Weiters ist nach dem Wortlaut des Gesetzes Tatbestandsvoraussetzung, daß die "Gewerbeausübung" - und nicht etwa eine mit der Gewerbeberechtigung allenfalls in Verbindung stehende sonstige Tätigkeit oder (mittelbare) Erwerbsmöglichkeit - vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sein muß. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch nicht etwa der Umstand, daß sich der von der Entziehung betroffene Gewerbetreibende um Abdeckung seiner Verbindlichkeiten bemüht, allein als entscheidungsrelevant anzusehen, sondern es ist vielmehr entscheidend, daß auf Grund seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes korrespondiert, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was auch für die Bestimmung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 insofern zutrifft, als die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen (vgl. zu diesen Ausführungen die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0139, und die weitere dort zitierte

hg. Rechtsprechung).

Des weiteren würde die Annahme der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 in Ansehung eines als ruhend gemeldeten Gewerbes eine im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides allenfalls bereits erfolgte oder - konkret - unmittelbar bevorstehende Wiederausübung dieses Gewerbes voraussetzen (vgl. hiezu das bereits vorangeführte hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0139).

Im Beschwerdefall blieb die Feststellung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin die vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffene Gewerbeausübung im Jahre 1986 ruhend gemeldet habe, in der Beschwerde unbestritten und es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das im Hinblick darauf in Ansehung der vordargestellten Rechtslage die Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1973 in diesem Umfang tatbestandsmäßig überhaupt ermöglicht hätte. Sofern sich aber die Beschwerdeführerin darauf beruft, daß sie nunmehr den "Gastbetrieb C-Hütte" führe und daraus ihr Einkommen erziele, so bietet dieses Vorbringen - abgesehen von der auch in der Beschwerde nicht durch entsprechend konkretes Vorbringen in Zweifel gesetzten behördlichen Annahme über den Mangel der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 auch unter Berücksichtigung dieser Einkommensquelle - keinen Hinweis, um einen etwaigen unmittelbaren Bezug zu dem vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbe erkennen zu lassen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040151.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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