Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-Bus-GesmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1989, Zl. 311.728/1-III-3/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Mai 1989 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 1988 erhobene Berufung gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des Ansuchens der N-M-GesmbH vom 18. Jänner 1988 um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage in Wien 11., A-Straße 3, habe der Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde erster Instanz am 31. Mai 1988 gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführt. Mit Bescheid vom 27. Juni 1988 habe der Magistrat der Stadt Wien unter Vorschreibung von insgesamt 14 Auflagen die beantragte Änderung der Betriebsanlage genehmigt. Dieser Bescheid sei an die Konsenswerberin, die N-M-GesmbH gerichtet und sei dieser auch zugestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juli 1988 habe die N-M-GesmbH gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Der Landeshauptmann von Wien als Gewerbebehörde zweiter Instanz habe ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem er eine Äußerung des Arbeitsinspektorates für den
5. Aufsichtsbezirk eingeholt habe. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 1988 sei der Bescheid der Erstbehörde insofern abgeändert worden, als die Auflage unter Punkt 14) einen neuen Wortlaut erhalten habe. Auch dieser Bescheid sei an die N-M-GesmbH gerichtet und sei dieser nachweislich am 6. Dezember 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1988 habe die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Wie der Aktenlage zu entnehmen sei, sei Genehmigungswerberin im vorliegenden Verfahren die N-M-GesmbH, an die auch die Bescheide der Behörde erster und zweiter Instanz gerichtet worden seien. Die Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde sei auch von der Genehmigungswerberin erhoben worden. Die Beschwerdeführerin sei eine von der Genehmigungswerberin verschiedene juristische Person. Sowohl die N-M-GesmbH, als auch die Beschwerdeführerin seien im Handelsregister eingetragen und daher rechtlich existent; das bedeute, daß handelsrechtlich die Beschwerdeführerin nicht Rechtsnachfolgerin der N-M-GesmbH geworden sei. Vielmehr bestünden beide Gesellschaften nebeneinander, möge auch die Beschwerdeführerin erst 1988 entstanden sein. Auch der Unternehmensgegenstand der beiden Gesellschaften sei, wie in Entsprechung des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus dem Firmenwortlaut hervorgehe, ein verschiedener. Die Beschwerdeführerin habe im gegenständlichen Genehmigungsverfahren auch nicht behauptet, Rechtsnachfolgerin der N-M-GesmbH zu sein, sie habe ebensowenig ein Vollmachtsverhältnis hinsichtlich der Konsenswerberin behauptet. Es stehe daher fest, daß die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Konsenswerberin sei. Daher komme ihr mangels Parteistellung im Sinne der obzitierten Bestimmung kein Recht zur Berufung zu. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem auf die §§ 63 ff AVG 1950 und § 359 Abs. 4 i.V.m. § 80 Abs. 4 GewO 1973 gestützten Recht auf Erhebung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. November 1988 verletzt.
Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid stütze sich darauf, daß die N-M-GesmbH Konsenswerberin des vorliegenden Verfahrens sei und daher der Beschwerdeführerin kein Berufungsrecht zukomme. Daran sei richtig, daß die N-M-GesmbH die Änderung der Betriebsanlage für die Busfertigung beantragt habe, da zur Zeit der Antragstellung (18. Jänner 1988) die Beschwerdeführerin noch nicht errichtet gewesen und die Buserzeugung von dieser Gesellschaft erst per 1. Juli 1988 aufgenommen worden sei. Über diese Tatsache sei die Erstbehörde aktenkundig informiert worden, denn sie habe die Beschwerdeführerin richtigerweise vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt (22. September 1988) und die Beschwerdeführerin habe daher auch gemäß § 45 AVG 1950 dazu Stellung genommen. Diese Stellungnahme sei auch im Berufungsbescheid vom 14. November 1988 angezogen worden, was deutlich mache, daß in diesem Verfahren über Änderung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 zuerkannt worden sei. Es sei nicht entscheidend, daß der Beschwerdeführerin das rechtliche Interesse (hinsichtlich Punkt 14 der Auflagen) wirklich eingeräumt sei, sondern, ob ein solches rechtliches Interesse vor der Behörde behauptet und diese Behauptung zumindest "möglich" sei. Zu Unrecht habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin in das Konsensverfahren amtswegig einbezogen worden sei. Sie habe sich mit dieser hier entscheidenden Verfahrensfrage weder im Spruch, noch in der Begründung auseinandergesetzt. Dem angefochtenen Bescheid hafte daher auch in dieser Hinsicht ein wesentlicher Verfahrensmangel an. Die belangte Behörde hätte zumindest Zweifel an der von ihr behaupteten fehlenden "Beschwerdelegitimation" der Beschwerdeführerin haben müssen und sie hätte sich daher Klarheit darüber zu schaffen gehabt, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zukomme oder nicht. Die belangte Behörde wäre daher im Zuge der weiteren Erhebungen unverzüglich und problemlos zu der Feststellung gekommen, daß die Beschwerdeführerin Inhaberin der Betriebsanlage für die Erzeugung von Bussen und damit auch Rechtssubjekt der beantragten Anlagenänderung im Sinne des § 80 Abs. 4 GewO 1973 sei und daß ihr daher gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 ein Berufungsrecht zukomme. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Behörde - spätestens mit der Verständigung vom 22. September 1988 - die rechtliche und faktische Existenz der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Spätestens im Zuge des Berufungsverfahrens hätte sich daher die Berufungsinstanz und letztlich auch die belangte Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Beschwerdeführerin nur Beteiligte oder Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 sei, zumal sie unmittelbar von der Änderung der Betriebsanlage im Objekt 13 (Spritzstand Sattlerei) betroffen sei. Die Auflagen für diese Änderung berührten nicht nur bloß wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin, sondern als Inhaberin der Betriebsanlage ein unmittelbares rechtliches Interesse. Dieses ergebe sich schon daraus, daß ein Inhaber das Recht habe, die geänderte Anlage gemäß § 81 GewO 1973 zu betreiben. Dies habe wieder zur Folge, daß auf das betreffende Verfahren die Bestimmungen der §§ 353 bis 359a anzuwenden seien. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Sachverhalt vor Fällung ihrer Entscheidung soweit klarzustellen, daß über die Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin keine Zweifel bestünden. Da dies unterlassen worden sei, sei das Verfahren in einem wesentlichen Punkt mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Entscheidung auf § 359 Abs. 4 GewO 1973, ohne sich mit dieser Gesetzesbestimmung näher auseinanderzusetzen. Es sei unbestritten, daß die N-M-GesmbH zwar ursprünglich Konsenswerberin gewesen sei, die Beschwerdeführerin jedoch in das anhängige Betriebsanlageverfahren eingetreten sei. Dies lasse zumindest die Annahme berechtigt erscheinen, daß die Beschwerdeführerin die fabriksmäßige Erzeugung von Bussen von der N-M-GesmbH übernommen habe und daß sie daher Inhaber der Anlage im Sinne des § 80 Abs. 4 GewO 1973 sei. Daraus ergebe sich aber, daß die Beschwerdeführerin mit den gleichen Rechten (und auch Pflichten) ausgestattet sei wie der ursprüngliche Konsenswerber. Damit habe auch die Beschwerdeführerin ein Berufungsrecht im Sinne des § 359 Abs. 4 GewO 1973. Die belangte Behörde hätte daher - um zu einer mangelfreien Entscheidungsgrundlage zu kommen - gemäß § 37 AVG 1950 den maßgebenden Sachverhalt festzustellen gehabt.Maßgebend sei, ob und seit wann die Beschwerdeführerin Inhaberin der Betriebsanlage sei und ob ihr daher ein Berufungsrecht zukomme oder nicht. Die Behauptung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß die Beschwerdeführerin und die N-M-GesmbH nebeneinander bestünden und auch der Unternehmensgegenstand ein verschiedener sei, sei zum Teil unrichtig, sie reiche aber jedenfalls nicht aus, um eine gewerbliche Rechtsnachfolge auszuschließen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hätten beide Gesellschaften in einem Punkte, nämlich der Erzeugung von Bussen, den gleichen Unternehmensgegenstand. Die belangte Behörde begründe ihre gegenteilige Auffassung nicht, was im Zusammenhang mit den sonst notwendigen Feststellungen einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides trägt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde überziehe die dingliche Wirkung der Betriebsanlagegenehmigung, die auch zur Folge habe, daß ein neuer Inhaber der Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten könne. Geht man von der Aktenlage und der amtsbekannten Tatsache aus, daß der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin und der N-M-GesmbH jedenfalls in der Erzeugung von Bussen gleich sei, so hätte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 80 Abs. 4 GewO 1973 das Berufungsrecht wie dem ursprünglichen Genehmigungswerber eingeräumt werden müssen. Es gehe dabei nicht um die rechtliche Qualifikation und den Rechtstitel, den die Beschwerdeführerin für ihre Innehabung habe, es genüge vielmehr, daß die Beschwerdeführerin die Betriebsanlage oder zumindest den Teil der Betriebsanlage, auf den sich die Änderung beziehe, in ihrer Gewahrsame habe. Daraus folge, daß im Falle eines Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintrete. Dem Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmungen komme daher Parteistellung zu, somit auch das Berufungsrecht nach § 359 Abs. 4 GewO 1973. Aber auch gestützt auf § 8 AVG 1950 ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin kraft ihres rechtlichen Interesses an der Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung Parteistellung habe und somit auch zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Wien vom 14. November 1988 berechtigt gewesen sei. Selbst bei kritischer Interpretation der Kriterien zur Parteistellung könne der Beschwerdeführerin die Parteistellung in dem vorliegenden Genehmigungsverfahren nicht versagt werden, denn es sei klar, daß mit der Genehmigung oder Nichtgenehmigung der geänderten Betriebsanlage nicht nur wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin berührt wären. Darüber hinaus werden durch den Bescheid über die Änderung der Betriebsanlage Verpflichtungen auferlegt, die die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Betriebsanlage zu erfüllen habe. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin bestehe daher darin, daß die Verpflichtungen dem Gesetz entsprechend verfügt würden. Die Beschwerdeführerin genieße daher auch aus diesem Grunde Parteistellung.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:
Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten zufolge Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwendenden Fassung vor dieser Gesetzesänderung - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.
Im Genehmigungsverfahren steht gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. das Recht der Berufung, abgesehen von den Arbeitsinspektoraten, dem Genehmigungswerber und den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Sowohl die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als auch die Änderung einer solchen setzt ein Ansuchen voraus und ist damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0263).
Durch die Einbringung eines Ansuchens um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wird für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ein verfahrensrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Antragsteller begründet.
Im Grunde des § 80 Abs. 4 GewO 1973 wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 4 in Zusammenhalt mit § 359 Abs. 1 und 4 GewO 1973 ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten kann.
Will ein anderer Rechtsträger anstelle des ursprünglichen Konsenswerbers, der als solcher im Genehmigungsansuchen aufgetreten war, in das Verfahren in der Rechtsstellung als Konsenswerber eintreten, so bedarf dies einer ausdrücklichen, von der solcherart eintretenden Rechtsperson abgegebenen Erklärung, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird. Die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung, die Verwaltungsbehörde hätte in Hinsicht auf einen Verfahrenseintritt, ohne daß eine ausdrückliche Eintrittserklärung abgegeben worden wäre, von Amts wegen vorzugehen, entspricht somit nicht der Rechtslage.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer vorliegenden Beschwerde nicht etwa darauf, daß sie eine solche Erklärung abgegeben hätte, vielmehr wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden, daß die Beschwerdeführerin "in das Konsensverfahren amtswegig einbezogen" worden sei (§ 5, zweiter Absatz, der Beschwerde). Den Akten des Verwaltungsverfahrens läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß die Beschwerdeführerin eine Eintrittserklärung abgegeben hätte, was auch in der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift entsprechend der Aktenlage zum Ausdruck kommt. Daß die Beschwerdeführerin im zweitbehördlichen Verfahren vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt worden war und sie zu dem betreffenden Beweismittel eine Stellungnahme erstattet hatte, konnte die für einen Eintritt in das Verwaltungsverfahren erforderliche Erklärung nicht ersetzen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040127.X00Im RIS seit
30.10.1990