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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §37 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0079Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GesmbH gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich a) vom 7. Februar 1990, Zl. Ge-40.742/4-1990/Kut/Kai, und b) vom 7. Februar 1990, Zl. Ge-40.743/1-1990/Kut/Kai, betreffend Ausschluß von Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. Jänner 1989 wurde die Beschwerdeführerin von der Ausübung
a)
des freien Gewerbes der Sand- und Schottergewinnung und
b)
der Durchführung von Erdarbeiten (ausgenommen dem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten) gemäß § 13 Abs. 3 und 7 GewO 1973 ausgeschlossen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem den Gewerbeanmeldungen beigeschlossenen Gesellschaftsvertrag sei zu entnehmen, daß 99 % der Gesellschaftsanteile von AN gehalten würden, der Rest vom gewerberechtlichen Geschäftsführer B. Über das Vermögen der AN sei zu S nn/87-1 vom Kreisgericht Ried im Innkreis am 6. August 1987 ein Konkursverfahren eröffnet worden. Damit seien aber die Tatbestände der Gewerbeausschließung nach § 13 Abs. 3 und 7 GewO 1973 erfüllt.
Über eine seitens der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Oberösterreich jeweils mit Bescheid vom 7. Februar 1990, und zwar a) in Ansehung des ausgesprochenen Ausschlusses von der Ausübung des Gewerbes der Sand- und Schottergewinnung und b) in Ansehung des ausgesprochenen Ausschlusses des freien Gewerbes der Ausübung von Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten dahin, daß die Berufung im Grunde des § 13 GewO 1973 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid bestätigt werde. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, die Beschwerdeführerin bekämpfe den erstbehördlichen Bescheid im wesentlichen mit dem Vorbringen, daß der Konkurs über das Vermögen der AN durch den Konkurs über die "Firma" C, X, verursacht worden sei, weil sie dabei u.a. S 280.000,-- verloren habe. In der Folge habe sie sich nicht wieder erholt, wobei auch Schwierigkeiten mit anderen "Firmen" aufgetreten seien. In der Folge sei es der Genannten gelungen, beim Kreisgericht Ried im Innkreis einen Zwangsausgleich zu erreichen. Hiezu sei auszuführen, daß das Berufungsverfahren insbesondere durch die Einsichtnahme in den Konkursakt S nn/87 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ergeben habe, daß dieses Gericht mit Beschluß vom 6. August 1987 über das Vermögen der AN das Konkursverfahren eröffnet habe. Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Notariatsakt vom 7. Mai 1987 betrage das Stammkapital der Beschwerdeführerin S 500.000,-- wobei AN eine Stammeinlage von S 495.000,-- übernommen habe, während der gewerberechtliche Geschäftsführer B lediglich über eine Stammeinlage von S 5.000,-- verfüge. Da somit AN über einen maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin verfüge, habe die Erstbehörde diese zu Recht auf Grund der Konkurseröffnung über das Vermögen der Genannten von der weiteren Gewerbeausübung ausgeschlossen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Konkurs der AN sei durch das Konkursverfahren über die "Firma" C in X verursacht worden, werde durch das Schreiben des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 14. Oktober 1987 widerlegt. Demnach sei der gegenständliche Konkurs nicht durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlung eines Dritten verursacht worden. Die inzwischen vom Kreisgericht Ried verfügte Aufhebung des in Rede stehenden Konkurses infolge Bestätigung des Zwangsausgleiches sei für das gegenständliche Berufungsverfahren unerheblich, weil die bloße Konkurseröffnung für den Ausschluß von der Gewerbeausübung ausreiche. Darüber hinaus sei auch der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer von der weiteren Gewerbeausübung ausgeschlossen, weil dieser mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 5. Juli 1977 und 27. Juni 1979 zweimal wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Da diese rechtskräftigen Verurteilungen des gewerberechtlichen Geschäftsführer noch nicht getilgt seien, und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Genannten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe zu befürchten sei, sei auch B von der weiteren Gewerbeausübung auszuschließen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien daher nicht geeignet, die erstbehördlichen Annahmen mit Erfolg zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, nicht von der Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe ausgeschlossen zu werden. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es sei nicht zwingend vorgeschrieben, daß mit Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichverfahrens über das Vermögen einer Person die Versagung der Gewerbeausübung verbunden sei. Nur dann, wenn zu befürchten sei, daß eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gewährleistet sei, sei die Gewerbeausübung zu untersagen. Die Behörde habe nun im gegenständlichen Verfahren keinerlei Untersuchungen darüber angestellt, inwieweit die Gefahr gegeben sei, daß durch AN, die in Ansehung der Beschwerdeführerin einen maßgeblichen Einfluß auf Grund der Mehrheit ihrer Geschäftsanteile ausübe, die ordnungsgemäße Ausübung der Gewerbe gefährdet erscheine. Die bloße Vermutung allein genüge nicht. Die Behörde müsse Gründe anzuführen in der Lage sein, warum im konkreten Fall die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes gefährdet erscheine. Die Behörde habe diesbezüglich kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Umstand, daß der in Aussicht genommene gewerberechtliche Geschäftsführer B wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden sei, könne kein Grund sein, ihn von der gewerberechtlichen Geschäftsführung auszuschließen. Lediglich solche Gesetzesverstöße, die in einem Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Gewerbeausübung stünden, könnten Gründe sein, einen gewerberechtlichen Geschäftsführer auszuschließen. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung könne nicht ausreichen, den in Aussicht genommenen Geschäftsführer auszuschließen. Auch hiezu habe die Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe nicht untersucht, welcher Art die Verurteilung des B wegen schwerer Körperverletzung gewesen sei, sodaß auch kein Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit hergestellt werden könne.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1973 ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, über deren Vermögen schon einmal der Konkurs oder zweimal das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen; ein solcher Ausschluß ist nicht auszusprechen, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Nach Abs. 7 sind die Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 bis 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde getroffene Annahme über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Ausschluß der Beschwerdeführerin von der Ausübung der in Rede stehenden Gewerbe - d.h. in Ansehung der Feststellung der Konkurseröffnung über das Vermögen der AN, deren maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dargestellte Beteiligung am Stammkapital sowie die auf Grund einer gerichtlichen Mitteilung getroffene Feststellung, daß der Konkurs über das Vermögen der Genannten nicht durch den Konkurs eines Dritten verursacht worden ist - weder in sachverhaltsmäßiger Hinsicht noch auch in Ansehung der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung in Abrede gestellt, sondern lediglich darüber hinaus vorgebracht, daß nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht zwingend vorgeschrieben sei, daß bei Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen einer Person die "Versagung der Gewerbeausübung" verbunden sei, sondern daß dies nur dann der Fall sei, wenn zu befürchten sei, daß eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gewährleistet sei.
Für diese rechtliche Annahme der Beschwerdeführerin bietet aber die dargestellte Gesetzeslage keinen Anhaltspunkt, da bei Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 7 GewO 1973 und nach dem Regelungsinhalt dieser Bestimmungen der Behörde weder ein Ermessen eingeräumt ist noch auch etwa über den Umstand der Konkurseröffnung (Abs. 3) und des maßgebenden Einflusses einer natürlichen Person, auf die die Voraussetzungen des Abs. 3 zutreffen, auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person (Abs. 7) hinaus in Ansehung einer Befürchtung, daß eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gewährleistet sei, eine darauf Bezug habende behördliche Prüfungs- und Feststellungspflicht vorgesehen ist.
Im Hinblick darauf kann aber der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein damit im Zusammenhang stehender Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 und 7 GewO 1973 als erfüllt annahm, weshalb sich auch ein Eingehen auf das die weiteren Darlegungen im angefochtenen Bescheid in Ansehung des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin betreffenden Beschwerdevorbringens erübrigte.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040078.X00Im RIS seit
03.04.2001