TE Vwgh Beschluss 1990/10/30 89/04/0274

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
SchrottlenkungsG 1985 §6 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-GesmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 27. November 1989, Zl. 40.512/63-IV/3/89, betreffend Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Schrottlenkungsgesetz (mitbeteiligte Partei: M-GesmbH & Co KG in X), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. November 1989 gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Antrag der M Ges.m.b.H. & Co. KG, ihr die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1988, zu erteilen, statt. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des gestellten Antrages und der Rechtslage aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens seien nach schriftlicher Aufforderung der Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen, sowie der schon bestehenden Werkbelieferungshändler von den davon Betroffenen als Auskunftspersonen "Reklamationen" bezüglich der Schrottlieferungen der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf Kupfer- und/oder phosphathältige Schrottbeimengungen oder - Zusammensetzungen, aus den im § 6 Abs. 1 lit. b Schrottlenkungsgesetz genannten Gründen geltend gemacht worden, welche im einzelnen dargestellt werden. Nach Darstellung der entsprechenden Ermittlungsergebnisse kommt der Bundesminister sodann zusammenfaßend zu dem Ergebnis, es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß der von der Antragstellerin gelieferte Schrott im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b Schrottlenkungsgesetz mengenmäßig derartige kupferund/oder phosphathältige Beimengungen bzw. Zusammensetzungen aufgewiesen habe, die eine Gefahr für die Mängelfreiheit des daraus erzeugten Rohstahles verursachen hätte können, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung als Werkbelieferungshändler gegeben gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht, unlegierten Eisenschrott nur von solchen neuen Werkbelieferungshändlern übernehmen zu müssen, bei denen in den unmittelbar vorangegangenen 10 Kalendervierteljahren keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, daß der unlegierte Eisenschrott Beimengungen oder Zusammensetzungen aufgewiesen hat, die eine Gefahr für die Mängelfreiheit des daraus erzeugten Rohstahles verursachen können", verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Beschwerde vor, sie sei der mit Abstand größte österreichische Schrottverbraucher. Das Schrottlenkungsgesetz sehe eine lückenlose Schrottbewirtschaftung vor, in deren Rahmen sie verpflichtet sei, den von den (behördlich zugelassene) Werkbelieferungshändlern angebotenen unlegierten Eisenschrott zu übernehmen (Übernahmeverpflichtung). Seit der Schrottlenkungsnovelle 1988 hätten die Stahlwerke zwar kein Einspruchsrecht mehr gegen die Zulassung neuer Werkbelieferungshändler, doch habe der Gesetzgeber den Interessen der Schrottverbraucher dadurch Rechnung getragen, daß nur solche Schrotthändler als Werkbelieferungshändler zugelassen werden dürften, die sich in den vorangegangen 10 Kalendervierteljahren - neben anderen Voraussetzungen - durch besondere Zuverlässigkeit ausgezeichnet hätten. Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn der Schrotthändler nur solchen unlegierten Einschrott gemäß § 10 geliefert habe, bei dem keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, daß ja Beimengungen oder Zusammensetzungen aufgewiesen habe, die eine Explosionsgefahr für die Anlagen eines Schrottverbrauchers oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der dort Beschäftigten oder für die Mängelfreiheit des erzeugten Rohstahls verursachen könnten. Obwohl die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren im genannten Referenzzeitraum wiederholt Schrottanlieferungen mit stahlschädlichen Beimengungen geliefert habe, habe sie die belangte Behörde als Werkbelieferungshändler zugelassen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behautet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10511/A).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein derartiges subjektives öffentliches Recht nicht zu. Denn wirtschaftliche Interessen allein, wie sie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt werden, vermögen ein derartiges Recht nicht zu begründen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 9. April 1965, Slg. N.F. Nr. 6659/A), es bedarf vielmehr einer besonderen gesetzlichen Vorschrift, aus der ein solches subjektives öffentliches Recht abgeleitet werden kann (vgl. den hg. Beschluß vom 27. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7326/A).

Als eine derartige Vorschrift kommt in diesem Zusammenhang allein die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Schrottlenkungsgesetz in Betracht.

Da der Verwaltungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin präjudiziellen Gesetzesstelle Bedenken gehegt hat, hat er aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 6 Abs. 1 leg. cit. als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 1990, G 11/90, G 105/90, G 110/90, hob der Verfassungsgerichtshof die lit. b im § 6 Abs. 1 des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 338/1988, als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft trete.

Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, daß die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen in den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden sind. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, daß bei Beurteilung der Frage, ob der Antragstellerin M Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen ist, allein auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a Schrottlenkungsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 338/1988 zu beurteilen ist. Danach hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einem Schrotthändler, der die Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers vor dem 1. Juli 1978 noch nicht ausgeübt hat, die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers zu erteilen, wenn der Schrotthändler in den unmittelbar vorangegangenen zehn Kalendervierteljahren ständig unlegierten Eisenschrott wenigstens in der Höhe eines Zwölftels seines jeweiligen Vorjahresabsatzes auf Lager gehalten hat. Aus dieser Bestimmung ist aber das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte, nach ihrem Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid verletzte subjektive öffentliche Recht keinesfalls ableitbar.

Da somit ausgehend vom geltend gemachten Beschwerdepunkt die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in dem geltend gemachten öffentlichen Recht nicht gegeben ist, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weitere Erörterung des Beschwerdevorbringens zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040274.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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