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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-AG gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. März 1989, Zl. 303.200/2-III-3/87, betreffend Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1973 (mitbeteiligte Parteien: 1.) A, 2.) Stadt X), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerdeführerin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen der gestellten Anträge auf die §§ 47, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 und 59 Abs. 3 VwGG. Die Abweisung des Mehrbegehrens gründet sich einerseits auf § 49 Abs. 6 VwGG und betrifft andererseits nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da die Gegenschriften jeweils nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040180.X00.1Im RIS seit
30.10.1990