TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0029

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §5 Z2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, vom 19. Dezember 1989, Zl. 5/01-12.003/13-1989, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. November 1988 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schudlig erkannt:

"Sie haben als Obmann des Vereines 'A Freizeitclub' und damit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafges. 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereines zu verantworten, daß seit 12.9.1986 am Standort Salzburg, X-Gasse 14, das Gastgewerbe in der Betriebsart 'Buffet' ausgeübt wird, ohne daß eine hiefür erforderlich Konzession vorliegen würde."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 2 i.Z.m. § 5 Z. 2 GewO 1973 begangen und es werde hiefür über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe fünfzehn Tage) verhängt.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 19. Dezember 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 366 Abs. 1 Z. 2 und § 5 Z. 2 GewO 1973 keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahingehend ab, daß anstelle der Betriebsart "Buffet" die Betriebsart "Kaffeehaus" zu treten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer im Rahmen der dargestellten "Beschwerdepunkte" wie folgt in Rechten verletzt:

"1. Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem Recht für die Ausgabe von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den 'A Freizeitclub' als nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Tätigkeit als Obmann des genannten Vereines straffrei gestellt zu sein, verletzt.

2. Weiters erachte ich mich in meinem Recht auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß die belangte Behörde mir vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Berufungsverfahrens am 19.12.1989 bereits an diesem Datum den angefochtenen Bescheid zugestellt hat."

Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Hinweis auf eine Einnahmen- und Ausgabendarstellung vor, daß eine Gewinnabsicht nicht vorliege, weshalb die gastbetriebliche Tätigkeit des Vereines nicht der Konzessionspflicht nach der Gewerbeordnung unterliege. Im übrigen sei ihm nicht ausreichend Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben worden.

Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer sich in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Rechts- und Sachlage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis schon im Hinblick auf folgende Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Er hat somit nicht nur die Sachverhaltselemente, von denen die Zuordnung eines Tatverhaltens zu den Merkmalen des Straftatbestandes abhängt, zu bezeichnen, sondern grundsätzlich auch die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1983, Zl. 82/04/0156). Diesen Erfordernissen wird der angefochtene Bescheid (in Verbindung mit dem Straferkenntnis der Erstbehörde) in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeit nicht gerecht, da diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer - ohne Angabe eines Endzeitpunktes - lediglich der Vorwurf der Tatbegehung seit "12.9.1986" erhoben wurde.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des hierauf nicht Bezug habenden Beschwerdevorbringens bedurft hätte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den geltend gemachten nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040029.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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