TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0063

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

50/04 Berufsausbildung;

Norm

BAG 1969 §13 Abs1 lita;
BAG 1969 §13 Abs1 litd;
BAG 1969 §7 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Kunstverlages N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Jänner 1990, Zl. MA 63-W 455/89 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. März 1990, Zl. MA 63-W 166/90), betreffend Verweigerung der Eintragung eines Lehrvertrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. September 1989 richtete die Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Abspruch:

"Die Eintragung des Lehrvertrages der Firma N, 1010 Wien, B-Straße 10, abgeschlossen zwischen dem Lehrling C, geb. 8. 2. 1968, wohnhaft 1180 Wien, im Lehrberuf 'Buchhändler', wird gem. § 20 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz (BAG) verweigert.

Die bisher zurückgelegte Zeit beginnend mit 1. 7. 1989 bis zur Rechtskraft dieses Bescheides wird gem. § 20 Abs. 5 BAG idgF. im vollen Ausmaß auf die Lehrzeit im Lehrberuf 'Buchhändler' angerechnet."

Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 12. Jänner 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin, der erstbehördliche Bescheid werde mit der Maßgabe bestätigt, daß der erste Satz des Spruches zu lauten habe:

"Die Eintragung des zwischen Herrn N und dem Lehrling C, geboren am 8. 2. 1968, betreffend den Lehrberuf 'Buchhändler' abgeschlossenen Lehrvertrages (Lehrzeitbeginn: 1. 7. 1989, Lehrzeitende: 30. 6. 1991) wird gemäß § 20 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes und im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juli 1985 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/85, in der geltenden Fassung, verweigert."

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Mai 1975, BGBl. Nr. 268, mit der die Lehrberufsliste erlassen worden sei, in der geltenden Fassung, betrage die Lehrzeit im Lehrberuf "Buchhändler" drei Jahre. Im § 13 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz werde der Grundsatz aufgestellt, daß das Lehrverhältnis für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen sei. Die festgesetzte Lehrzeit dürfe somit grundsätzlich weder über- noch unterschritten werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz werde im zweiten Satz des § 13 Abs. 1 normiert. In Fällen des § 13 Abs. 1 lit. a bis d dürfe eine kürzere Lehrzeit vereinbart werden. Das Ausmaß der Verkürzung ergebe sich im Fall des Lehrzeitersatzes auf Grund schulmäßiger Ausbildung aus § 13 Abs. 1 lit. a Berufsausbildungsgesetz. Diese Bestimmung berücksichtige u.a. eine gemäß § 28 dieses Gesetzes anrechenbare schulmäßige Ausbildung, wobei gemäß § 28 Abs. 3 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie u.a. mit Verordnung festzulegen habe, in welchem Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf durch den Besuch einer Schule ersetzt werde. Damit werde das Ausmaß der auf die Lehrzeit anzurechnenden Zeit einer schulmäßigen Ausbildung eindeutig fixiert. Das Ausmaß des Lehrzeitersatzes und damit die anrechenbare schulmäßige Ausbildung müsse ausschließlich aus der Regelung der gemäß § 28 erlassenen Verordnung entnommen werden. Es bleibe demnach in dieser Hinsicht kein Raum für eine Disposition der Parteien. Im vorliegenden Fall sei aktenkundig, daß der Lehrling C am 16. Juni 1987 die Externistenreifeprüfung über das Oberstufenrealgymnasium mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie bestanden habe. Gemäß der im Spruch zitierten Verordnung vom 3. Juli 1985 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung auf Grund schulmäßiger Ausbildung müßten daher zwei Jahre auf die Dauer der für den Lehrberuf "Buchhändler" festgesetzten Lehrzeit angerechnet werden, weil die Schulbildung des Lehrlings zwei Jahre Lehrzeit ersetze. Da die Vertragspartner in Kenntnis dieser Tatsache den Lehrvertrag nicht in der Weise abgeändert hätten, daß das Lehrzeitende mit 30. Juni 1990 festgesetzt worden sei, habe der erstbehördliche Bescheid bestätigt werden müssen, weil der Aufnahme des Lehrlings für ein Lehrverhältnis in der Dauer von zwei Jahren (statt einem Jahr) ein in diesem Bundesgesetz begründetes gesetzliches Hindernis entgegenstehe. Zu den Berufungsausführungen werde bemerkt, daß der Lehrling auch im Falle der Nichteintragung des Lehrvertrages gemäß § 23 Abs. 5 lit. a Berufsausbildungsgesetz die Möglichkeit habe, die Lehrabschlußprüfung abzulegen. Die Abänderung des ersten Satzes des Spruches des erstbehördlichen Bescheides diene der deutlicheren Umschreibung der in Verhandlung stehenden Angelegenheit.

Mit Bescheid vom 26. März 1990 wurde der vorangeführte Bescheid vom 12. Jänner 1990 dahin berichtigt, daß im Kopf dieses Bescheides in der 1. Zeile des teilweise abgeänderten Spruches sowie im Punkt 1. der Zustellverfügung an die Stelle der Worte "N" bzw. "Herrn N" die Worte "Kunstverlag N" zu treten hätten. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, der erstbehördliche Bescheid sei an die Firma "Kunstverlag N" gerichtet worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei in der ersten Person abgefaßt und von Herrn N unterfertigt worden. Hiedurch sei der mißverständliche Eindruck erweckt worden, daß es sich bei der Bezeichnung "Kunstverlag N" um die Firma eines Einzelkaufmannes handle, somit N persönlich Vertragspartner des Lehrlings sei. Tatsächlich sei jedoch der Vertragspartner die Offene Handelsgesellschaft Kunstverlag N, die von N als persönlich haftendem Gesellschafter nach außen vertreten werde. Es handle sich somit um eine auf auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die von Amts wegen habe berichtigt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Eintragung und somit auf volle Wirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Lehrvertrages verletzt. Sie bringt hiezu nach einleitender Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) sowie § 28 Abs. 2 leg. cit. unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, auf Grund des § 28 Abs. 3 BAG sei die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, ergangen. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung ersetze der erfolgreiche Besuch der "in der vierten Rubrik der Anlage angeführten Schulstufen (Jahrgang, Klasse oder Semester) der Schulen gemäß Abs. 1 in dem in der fünften Rubrik angeführten Ausmaß die Lehrzeit in den in der dritten Rubrik angeführten Lehrberufen". Demzufolge ergebe sich (Seite 2854 dieses Bundesgesetzblattes), daß im Lehrberuf Buchhändler der erfolgreiche Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule (abgeschlossene Schulstufe 8. Klasse; einschließlich Externistenmatura) die Lehrzeit im Ausmaß von zwei Jahren ersetze. Streitgegenständlich sei nun die Frage, was Rechtens sei, wenn der Lehrling - wie die Beschwerdeführerin für den Buchhändler-Lehrberuf zumindest für den Regelfall des Durchschnittsmaturanten aus eigener Erfahrung wisse - nicht in der Lage sei, in der nach einer Anrechnung im vollen Ausmaß verbleibenden Lehrzeit im Ausmaß von bloß einem Jahr die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt zu erlangen, um dann die Buchhändlertätigkeit selbst fachgerecht ausführen zu können. Sie vertrete in Übereinstimmung mit dem Lehrling die Ansicht, daß das Gesetz im Verein mit der zitierten Verordnung keine "Zwangsbeglückung" schaffe, daß also mit anderen Worten die Anrechnung fakultativ sei, während die belangte Behörde seit der erlaßmäßigen ministeriellen Regelung die Ansicht vertrete, daß die Anrechnung zwingend sei und es daher dem Lehrling

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bezogen auf den konkreten Fall - nur deshalb, weil er die (Externisten-)Matura abgelegt habe, nicht erlaubt sei, bei einer an sich bestehenden dreijährigen Lehrzeit im ureigensten Ausbildungsinteresse eine solche zu wählen, die ein Jahr übersteige. Für ihre Rechtsansicht sprächen ihres Erachtens sämtliche gängigen Interpretationsgrundsätze. An die Spitze der Überlegungen solle der Zweck dieser Anrechnungsvorschrift gestellt werden. Es sei davon auszugehen, daß das Ausmaß der Lehrzeit im entsprechenden Lehrberuf durch ein Gesetz (im materiellen Sinn) festgelegt werde. Der Grundgedanke des § 28 BAG bestehe nun darin, daß eine schulmäßige Ausbildung die Lehrzeit teilweise oder ganz (mit gegebenenfalls Entfall der Lehrabschlußprüfung) ersetzen solle. Immer stehe aber an der Spitze der Überlegungen, daß am Ende der Lehrzeit der Lehrling die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen solle, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. "Nur insoweit" - so expressis verbis der Gesetzestext des § 28 Abs. 2 BAG - dürfe eine Anrechnung erfolgen, als "während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit" die Vermittlung dieser Fertigkeit und Kenntnisse möglich sei. Wenn nun eine Verordnung generell sage, daß jedem Maturanten einer allgemeinbildenden höheren Schule, gleichgültig mit welchem Ergebnis die Schule "erfolgreich" besucht worden sei, und selbst Externistenmaturanten zwei Jahre auf die Lehrzeit angerechnet würden, so werde die Verordnung der Wirklichkeit nicht gerecht. In der Berufung habe sie angeführt, daß die Schulzeit für die spezielle Ausbildung, vor allem nicht nur im Hinblick auf den "Buchhändler", sondern auch für die speziell im Buchhandel geltenden Branchenusancen, wie fester Ladenpreis, Vertriebssysteme, Bezugsquellen usw., überhaupt nichts bringe. Die bereits angesprochene Befähigung, die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten später selbst fachgerecht ausüben zu können, lenke den Blick auf die vergleichbaren Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 (siehe auch den § 16 Abs. 3 BAG, wonach bestätigte Lehrzeugnisse für einen Befähigungsnachweis im Sinne der Gewerbeordnung 1973 vollen Beweis über die so beurkundete Lehrzeit bildeten). Die Lehrzeit könne durchaus als erster Schritt zu einer späteren selbständigen Gewerbeausübung bezeichnet werden. Soweit die Erlangung der Berechtigung zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes einen Befähigungsnachweis erfordere, seien die einschlägigen Verordnungen üblicherweise so gestaltet, daß die Dauer der erforderlichen praktischen Verwendung (der fachlichen Teiltätigkeit) danach gestaffelt sei, welche Zeugnisse als Nachweis über die Ausbildung (beginnend z.B. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung und endend z.B. mit Hochschulzeugnissen) vorlägen (§ 22 GewO 1973). Greife man nun ein beliebiges Beispiel aus dem Kreis der Befähigungsnachweisverordnungen heraus (so etwa für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher), werde niemand jemandem, der die Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Architektur an einer inländischen Universität erfolgreich absolviert habe, verwehren, daß er eine dreijährige fachliche Tätigkeit (wie durch diese Verordnung vorgesehen für jemanden, der (nur) erfolgreich die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger oder Steinholzleger oder Spezialestrichhersteller) zurückgelegt habe, und verlangen, daß er schon nach zwei Jahren fachlicher Tätigkeit um die Gewerbeberechtigung ansuchen müsse, weil ihm diese Verordnung das an sich ermögliche. Auch im Bereich der Gewerbeordnung gelte, daß die vorgeschriebenen Befähigungszeiten durch Schulbesuch usw. ersetzt werden könnten (§ 24 GewO 1973). Wenn es selbst nach dem Gewerberecht gestattet sei, mehr als das vom Gesetz erforderliche Ausmaß an fachlicher Tätigkeit auszuüben, bevor man um die Gewerbeberechtigung ansuche, so müsse es nach der ratio legis umsomehr dem Lehrling offenstehen, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob er die Möglichkeit zur Anrechnung schulmäßiger Ausbildung auf die Lehrzeit voll ausnütze oder ob er Wert auf eine gediegene - gegebenenfalls längere - Ausbildung als Lehrling lege (die Frage, ob er eine längere als die generelle Lehrzeit wählen könne, stehe hier nicht zur Debatte), um die vom Gesetz im § 28 Abs. 3 BAG angesprochenen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlangen, damit er die (Buchhändler-)Tätigkeit selbst fachgerecht ausführen könne. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung sei von der in der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich - auch für die Parteien des Lehrvertrages - gegebenen inhaltlichen Gestaltungsfreiheit auszugehen. Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Anrechnungsmöglichkeiten durch den Lehrling könne nicht von vornherein - als dem Ausbildungszweck widersprechend - mit der betrieblichen Berufsausbildung unvereinbar bezeichnet werden. Hiebei sei jedenfalls als Auslegungsrichtlinie das verfassungsgesetzich gewährleistete Recht auf Freiheit der Berufsausbildung (Art. 18 StGG) zu beachten. Der bereits zitierte § 13 Abs. 2 BAG normiere, daß auf Grund einer gemachten "Mitteilung" des Lehrberechtigten oder des Lehrlings (für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters) bestimmte Zeiten einer vorhergehenden Lehre von der Lehrlingsstelle auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen seien. Unter dieser "Mitteilung" sei wohl ein Antrag zu verstehen. Der Durchführungserlaß zum BAG 1969 führe aus, die Lehrlingsstelle sei im Rahmen des Verfahrens betreffend die Eintragung des Lehrvertrages nicht gehalten, jeden Lehrvertrag, der für die in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit abgeschlossen worden sei, dahingehend zu überprüfen, ob nicht eine anrechenbare Vorzeit vorliege. Der Erlaß gehe

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treffend - von einer abgeschwächten Amtswegigkeit aus, stelle aber gleichzeitig fest, daß die Lehrlingsstelle dadurch nicht gehindert sei, die vertragschließenden Parteien auf die Möglichkeit der Anrechnung von im § 13 Abs. 2 BAG angeführten Lehrzeiten aufmerksam zu machen. Der Durchführungserlaß qualifiziere daher zu Recht die bereits genannte "Mitteilung" als Antrag und qualifiziere daher im Ergebnis die Anrechnung als antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Dieses Ergebnis werde noch bestärkt durch einen Blick auf § 28 Abs. 4 - vor allem lit. c - BAG (ohne daß bloß deshalb, weil dort das Wort "Antrag" auch expressis verbis verwendet werde - bei Gleichheit des Regelungsgegenstandes und des Schutzzweckes der Norm -, berechtigterweise ein argumentum e contrario ins Treffen geführt werden dürfte). Einer Person, auf die wegen ihres Schulerfolges die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 BAG keine Anwendung fänden, sei auf Antrag von der Lehrlingsstelle der Schulbesuch auf die für den Lehrberuf des Antragstellers festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, wenn das durch den Schulbesuch Erlernte zumindest für die Anrechnung eines halben Jahres ausreiche. Es wäre nicht einzusehen, warum in diesem Fall des § 28 Abs. 4 BAG der Lehrling über die ihm an sich zustehende Anrechnungsmöglichkeit bei Abschluß des Lehrvertrages nicht disponieren können solle, wenn er den gleichen Erfolg durch Unterlassung der Antragstellung auf entsprechende Bescheiderlassung gemäß § 28 Abs. 4 BAG herbeiführen könne. Für eine unterschiedliche Behandlung der Fälle der Anrechnung des § 28 Abs. 2 und 4 BAG könne der Umstand allein nicht ins Treffen geführt werden, daß eine Anrechnungsmöglichkeit nach Abs. 2 bereits vorweg durch eine generell abstrakte Norm (die erwähnte Verordnung) festgelegt werde. Die Notwendigkeit des individuellen Verwaltungsaktes gemäß § 28 Abs. 4 BAG ergebe sich nur aus der eben individuell unterschiedlichen Sachlage, auf die in diesem Fall der Anrechnung Bedacht zu nehmen sei. Durch die Formulierung des § 13 Abs. 1 BAG, wonach eine kürzere als die in dieser Gesetzesstelle angesprochene Zeit nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden dürfe, werde jedenfalls die Disposition der Parteien des Lehrvertrages dokumentiert. Wenn der Gesetzgeber im Satz 2 des § 13 Abs. 1 BAG davon spreche, daß eine kürzere Zeit (unter bestimmten Voraussetzungen) vereinbart werden dürfe, so bringe er damit unmißverständlich zum Ausdruck, daß eine kürzere Frist nicht vereinbart werden müsse. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die Formulierung gewählt, daß der Vertrag auf eine kürzere Dauer "abzuschließen ist". Es dürfe nicht übersehen werden, daß die lit. a bis lit. d allesamt unter den einheitlichen Obersatz "eine kürzere als diese Zeit darf nur vereinbart werden, wenn ..." stünden, und daß gerade die lit. b und c das Dispositionsrecht voll dokumentierten. Dieses freie Wahlrecht wäre aber nach der lit. a sinnlos, wenn es durch die widersprechende Anordnung "jedoch höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit" außer Kraft gesetzt würde. In berichtigender Interpretation müsse man daher davon ausgehen, daß, wenn der Partei ein Wahlrecht zustehe, ihr auch - nach dem Größenschluß - das Wahlrecht zustehe, ob es zur Gänze oder teilweise ausgeübt werde. Grundsätzlich (wenn nicht die Voraussetzungen der lit. c vorlägen) solle das Lehrverhältnis bei einem Lehrberechtigten absolviert werden; es wäre nicht einzusehen, daß Sinn und Zweck der lit. a nur sein solle, daß ein Lehrling, der bereits eine gemäß § 28 BAG anrechenbare schulmäßige Ausbildung zurückgelegt habe, durch die lit. a die Verpflichtung erhalte, daß er nur für die auf die festgesetzte Lehrzeit fehlende Zeit ein Lehrverhältnis vereinbaren könne, anderseits aber von diesem Grundsatz, daß das Lehrverhältnis nur in einem Betrieb absolviert werden solle, auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der lit. c befreit werde. Auch der Erlaß spreche zwar davon, daß die Lehrlingsstelle von Amts wegen gemäß § 28 BAG anrechenbare Zeiten zu ermitteln habe, komme aber dessenungeachtet zu dem Ergebnis, "machen die Lehrvertragsparteien keinerlei Angaben über allfällige anrechenbare Schulzeiten und sind solche Zeiten auch von der Lehrlingsstelle ohne entsprechende Mitwirkung der Parteien nicht zu ermitteln, so ist ein über die volle in der Lehrberufsliste festgesetzte Lehrzeit gehender Lehrvertrag einzutragen". Der Erlaß billige daher zu, daß es jedenfalls in der Parteiendisposition liege, auch im Anwendungsbereich der Verordnung diese nicht in Anspruch zu nehmen. Es sei dann aber kein Grund ersichtlich, warum dies nur zur Gänze und nicht auch teilweise erfolgen könne (daß die Lehrlingsstelle bei teilweiser Inanspruchnahme der Anrechnungsmöglichkeit von dieser naturgemäß Kenntnis erhalte, sei kein Gegenargument). Das Problem der Teilanrechnung habe sich in den letzten Jahren durch den stark steigenden Anteil von Schulabbrechern aktualisiert und auch problematisiert. Es sei sehr häufig zu beobachten, daß sowohl der Jugendliche als auch der Lehrberechtigte bereit wären, bei einer eventuell kürzeren als in der Verordnung angegebenen Anrechnung ein Lehrverhältnis abzuschließen. Es entspreche durchaus dem Erfordernis der Anrechnungsmöglichkeit als "Kannbestimmung" und nicht durch die Verordnung zwingend vorgegeben zu sein. Weiter sei "aaO im BGBl" auch angeführt, daß der erfolgreiche Abschluß der

              7.              Schulstufe für das Buchhändlergewerbe ein Ausmaß der Anrechnung in Höhe eines Lehrjahres vorsehe. Wenn der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe dazu führe, daß zwei Lehrjahre angerechnet würden, so führe ein einziges Schuljahr, nämlich das der 8. Schulstufe der AHS (wobei das Schuljahr überhaupt kürzer sei als das Lehrjahr, und dies insbesondere auf den Maturajahrgang zutreffe), dazu, daß mehr als ein Schuljahr, nämlich ein komplettes Lehrjahr, angerechnet werde. Es könne niemand ernstlich behaupten, daß der erfolgreiche Abschluß der 8. Klasse einer AHS - bezogen auf den Lehrberuf Buchhändler - für diesen ebensoviel an diesen Lehrberuf betreffenden Fähigkeiten und Kenntnissen vermittle, wie ein entsprechendes Lehrjahr. Der Maturant einer AHS, der zu Recht vermeine, daß er in der 8. Klasse der AHS nicht so viele Fertigkeiten und Kenntnisse - wie in der Folge angeführt - für den Buchhändler-Beruf erlernt habe, wie er in einem Jahr im Lehrberuf erlernen könne, könne bei richtiger Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen - möge auch eine grammatikalische Interpretation auch die Auslegungsvariante eröffnen, daß die Verordnung die anrechenbaren Schulzeiten festlege - wählen, ob er von dieser Begünstigung ganz oder teilweise Gebrauch mache. Es sei kein Rechtsschutzbedürfnis dafür erkennbar, daß der Lehrling dann, wenn die Lehrlingsstelle seine schulische Vorbildung kenne, sich diese voll anrechnen lassen müsse und nur durch deren Verschweigen die Möglichkeit habe, die Anrechnung zur Gänze zu verhindern. Die teilweise Anrechnung im Einverständnis der Parteien des Lehrvertrages sei ein dringendes Erfordernis der Wirtschaft, dem - andernfalls hätte sie den Verfassungsgerichtshof angerufen - keine zwingende Vorschrift im Berufsausbildungsgesetz entgegenstehe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG hat die Lehrlingsstelle die Eintragung eines Lehrvertrages mit Bescheid zu verweigern, wenn der Aufnahme des Lehrlings ein in diesem Bundesgesetz begründetes Hindernis entgegensteht.

Nach § 13 Abs. 1 BAG ist der Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b), bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen für die sich aus § 6 Abs. 2 ergebende Zeit, abzuschließen. Eine kürzere als diese Zeit darf nur vereinbart werden, wenn a) der Lehrling bereits eine gemäß Abs. 2 für den Lehrberuf anrechenbare Lehrzeit oder eine gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes anrechenbare schulmäßige Ausbildung oder eine gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes anrechenbare Zeit zurückgelegt hat, jedoch höchstens für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 BAG ersetzt der erfolgreiche Besuch einer Schule, in der die Schüler in einem Lehrberuf fachgemäß ausgebildet und, soweit es der betreffende Lehrberuf erfordert, auch praktisch unterwiesen werden, die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung, wenn den Schülern während des Besuches der Schule die in den betreffenden Lehrberufen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem solchen Ausmaß vermittelt werden, daß die Schüler in der Lage sind, die in diesem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuüben. Nach Abs. 2 ist, wenn die Lehrabschlußprüfung nicht nach Abs. 1 ersetzt werden kann, der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Schuljahren einer der im Abs. 1 genannten Schulen auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit anzurechnen, jedoch nur insoweit, als die Lehrlinge während des noch zurückzulegenden Teiles der Lehrzeit in den für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen unterwiesen werden können, um die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen zu können. Handelt es sich um eine durch Abs. 1 nicht erfaßte Schule, so gilt dies sinngemäß mit der Maßgabe, daß der erfolgreiche Besuch mindestens der zehnten Schulstufe nachgewiesen werden muß. Bei der Feststellung des erfolgreichen Besuches einer Schule haben jene Unterrichtsgegenstände außer Betracht zu bleiben, deren Kenntnis für die Ausübung des Lehrberufes nicht erforderlich ist. Nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) mit Verordnung festzulegen, ob die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung gemäß Abs. 1 oder in welchem Ausmaß die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf durch den Besuch einer Schule gemäß Abs. 2 ersetzt wird; hiebei ist maßgebend: a) bei öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen auf Grund ordnungsgemäß kundgemachter Lehrpläne unterrichtet wird, die Gestaltung des Lehrplanes, und

b) bei sonstigen Schulen die Gestaltung des Lehrplanes und die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse.

Eine auf Grund des § 28 Abs. 3 BAG ergangene Verordnung bildet daher die rechtliche Grundlage für eine im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. a BAG tatbestandsmäßig anrechenbare schulmäßige Ausbildung. Damit ist aber auch in Ansehung der Bestimmung des § 13 Abs. 1 lit. a BAG der normative Regelungsbereich einer derartigen Verordnung bestimmt. Als entsprechende Verordnung stellt sich aber auch die im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang zitierte Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Juli 1985 über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 356/1985, dar, wobei diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestanden wird, daß, bezogen auf die zurückgelegte Schulausbildung des Lehrlings, danach jedenfalls eine Grundlage für die Verkürzung der Lehrzeit um ein Jahr auf zwei Jahre gegeben wäre.

Strittig ist somit im Beschwerdefall ausschließlich, ob der zweite Satz der Bestimmung des § 13 Abs. 1 BAG in Verbindung mit dessen lit. a zwingend eine Verkürzung der Lehrzeit bei Zutreffen der dort angeführten Voraussetzungen normiert, oder aber lediglich - wie die Beschwerdeführerin vermeint - eine derartige, in die Parteiendisposition gestellte "Möglichkeit" vorsieht.

Dieser Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin vermag sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden - gleichfalls bereits im hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0057, dargelegten - Überlegungen nicht anzuschließen.

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz BAG ist - wovon im übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst ausgeht - der Lehrvertrag grundsätzlich für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) abzuschließen. Von diesem Grundsatz wird im zweiten Satz eine Ausnahme dahingehend normiert, daß eine kürzere als diese Zeit nur vereinbart werden "darf", wenn die in der Folge angeführten Voraussetzungen - lit. a bis d - zutreffen. Daraus ergibt sich aber, daß der erste Teil des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle nicht losgelöst von den hiefür - in weiterer Folge angeführten - Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Verkürzung gesehen werden kann. Dementsprechend folgt in Ansehung der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Anordnung der lit. a, daß eine derartige Verkürzung - bei Zutreffen der weiteren in diesem Zusammenhang normierten Tatbestandsvoraussetzungen - "höchstens" für die auf die festgesetzte Lehrzeitdauer fehlende Zeit vorgenommen werden kann. Nur in diesem Umfang "darf" daher entgegen der grundsätzlichen Anordnung des ersten Satzes dieses Paragraphen eine Verkürzung der vorgesehenen Lehrzeit vorgenommen werden, woraus aber unter Beachtung dessen zwingenden Regelungsinhaltes bei Erfüllung der angeführten Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes auch eine entsprechende Einschränkung der Parteiendisposition in Ansehung des zulässigen Inhaltes eines Lehrvertrages folgt.

Eine entgegenstehende Annahme in Ansehung der Anordnung des § 13 Abs. 1 lit. a BAG ergibt sich aber auch nicht aus den weiteren Ausnahmebestimmungen des zweiten Satzes des Abs. 1 des § 13 BAG, da - abgesehen von den andere Sachverhalte betreffenden Regelungsinhalten der lit. b und c - auch im Falle der lit. d ein nach Nichtbestehen der Lehrabschlußprüfung abgeschlossener Lehrvertrag wohl eine kürzere Lehrzeit, jedoch "höchstens" für die Dauer von sechs Monaten vorsehen kann und weiters der § 28 leg. cit. den hievon zu unterscheidenden oben dargestellten Regelungsinhalt aufweist.

Ergänzend ist hinzuzufügen, daß, sofern sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes beruft, diese andere Sachverhalte betreffen und daher auch - de lege lata - nicht etwa systematisch zwingend zur Annahme eines anders lautenden Regelungsinhaltes der hier in Rede stehenden Rechtsgrundlagen führen; dies trifft insbesondere auch in Ansehung der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten allfälligen Hindernisse der Feststellung entscheidungserheblicher Umstände in einem von der Behörde im gegebenen Zusammenhang amtswegig durchzuführenden Verfahren zu. Sofern sich weiters die Beschwerdeführerin argumentativ auf Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 bezieht, so ist darauf hinzuweisen, daß im gegebenen Sachzusammenhang eine Abhängigkeit der hier in Rede stehenden normativen Grundlagen von Regelungsinhalten der Gewerbeordnung 1973 nicht zu erkennen ist und daß im übrigen ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen ist.

Wenn schließlich die Beschwerdeführerin eine ihrem Standpunkt entgegenkommende "berichtigende Interpretation" der den Abspruchsgegenstand des Beschwerdefalles bildenden Norm ins Auge faßt und sich in diesem Zusammenhang auf ein dringendes Erfordernis der Wirtschaft beruft, so ist hiezu zunächst darauf hinzuweisen, daß für eine solche berichtigende Auslegung keine verfassungsrechtliche Grundlage besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof, für dessen Entscheidung rechtspolitische Überlegungen außer Betracht zu bleiben haben, vermag daher im Hinblick auf die dargestellte, für seine nachprüfende Kontrolle ausschließlich maßgebende Gesetzeslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Ausführungen kein entscheidungsrelevantes Gewicht zuzumessen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040063.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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