TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 89/04/0245

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung;

Norm

SchrottlenkungsG 1985 §6 Abs1 litb;

Betreff

N-GesmbH gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Oktober 1989, Zl. 40.512/59-IV/3/89, betreffend Verweigerung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Schrottlenkungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1.) A-GesmbH, 2.) B-GesmbH, 3.) C-GesmbH,

4.) D-GesmbH Nachfolger KG, 5.) E-GesmbH)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Oktober 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. März 1987, ihr die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß § 6 Abs. 1 lit. b des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1988, zu erteilen, im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Schrottverbraucher A-AG habe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargetan, die Antragstellerin habe für die Lieferung eines ungeöffneten Hohlkörpers am 13. August 1987 und weiterer zwei am 10. Dezember 1987, deren Beimengung zum sortierten unlegierten Eisenschrott gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 der Schrottlenkungsverordnung zwecks Vermeidung der Gefährdung der betrieblichen Sicherheit der Unternehmen, die Eisen oder Stahl erzeugen, verboten sei, die Verantwortung zu tragen. Es seien ungeöffnete Hohlkörper während der Entladung, also mitten unter anderem Schrott, entdeckt worden. Es seien somit Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daß der von der Beschwerdeführerin gelieferte Schrott im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b Schrottlenkungsgesetz explosionsgefährdende Beimengungen aufgewiesen habe, die eine Explosionsgefahr für die Anlagen eines Schrottverbrauchers oder Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der dort Beschäftigten verursachen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die erstmitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Erteilung der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers als verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, bei den ihr von der belangten Behörde zur Last gelegten "Fehllieferungen" handle es sich einerseits um ein Versagen, das "zweifelsfrei im Bereich einer entschuldbaren Fehlleistung liege", und andererseits um eine solche, die der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die in Rede stehenden Hohlkörper ohnedies mit Entlastungsöffnungen versehen gewesen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 6 Abs. 1 des Schrottlenkungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 428, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 338/1988 als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 28. Juni 1990, G 11/90, G 105/90, G 110/90, hob der Verfassungsgerichtshof die lit. b in § 6 Abs. 1 leg. cit. als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft trete.

Aus Art. 140 Abs. 7 B-VG ergibt sich, daß die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen in den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden sind. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, daß die im angefochtenen Bescheid erfolgte, allein auf § 6 Abs. 1 lit. b leg. cit. gestützte Verweigerung der beantragten Genehmigung gesetzlos erfolgte. Das hat zur Folge, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040245.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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