TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/30 90/04/0125

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Veröffentlicht am 30.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §353;
GewO 1973 §359 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §80 Abs4;
GewO 1973 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde 1. der A-Spezialfahrzeug Gesellschaft m.b.H.,

2. der A-Bus Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Februar 1990, Zl. 311.728/2-III-3/89, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage), zu 1. beschlossen und zu 2. zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Anbringen vom 18. Februar 1988 richtete die Erstbeschwerdeführerin an den Magistrat der Stadt Wien das Ansuchen um Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage im Standort Wien 11, X-Straße Nr. 3 (Änderung der Kleinteilelackiererei in der Omnibushalle).

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 1988 wurde ausgesprochen, daß die Änderung der Betriebsanlage im bezeichneten Standort, in welcher die Erstbeschwerdeführerin "die Gewerbe bzw. die Konzession" - sie sind im einzelnen bezeichnet - ausübe, nach Maßgabe der Pläne und der Betriebsbeschreibung gemäß § 81 GewO 1973 genehmigt werde. Gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurden Auflagen vorgeschrieben.

Dieser Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 10. August 1988 zugestellt.

Mit Anbringen vom 17. August 1988 erhob die Zweitbeschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1989 wurden - unter Bezugnahme darauf, daß der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 1988 an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet worden sei - "aufgrund der von der Betriebsinhabung gegen die Auflagen in den Punkten 34, 35 und 38 dieses Bescheides rechtzeitig eingebrachten Berufung" die Auflagen in den Punkten 34 und 35 durch andere Vorschreibungen ersetzt und die Auflage in Punkt 38 ersatzlos aufgehoben.

Dieser Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin am 15. Juni 1989, nicht jedoch der Zweitbeschwerdeführerin, zugestellt.

Mit Anbringen vom 19. Juni 1989 erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Februar 1990 wurde ausgesprochen, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien behoben und daß die gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Juni 1988 erhobene Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werde. Zur Begründung wurde festgestellt, daß die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zwei voneinander verschiedene juristische Personen darstellten, die voneinander gesondert im Handelsregister registriert seien und deren Unternehmensgegenstand verschieden sei. Als Genehmigungswerberin sei die Erstbeschwerdeführerin aufgetreten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht Genehmigungswerberin, sie behaupte auch nicht, Rechtsnachfolgerin oder Nachbarin zu sein, ebensowenig werde ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Es stehe daher fest, daß die Zweitbeschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht Partei sei und somit auch kein Berufungsrecht besessen habe. Aufgabe des Landeshauptmannes wäre es daher gewesen, die unzulässige Berufung der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden. Der zweitbehördliche Bescheid sei daher zu beheben gewesen. Auf die Berufung der Erstbeschwerdeführerin, die gegen den erstbehördlichen Bescheid nicht berufen habe und der gegenüber der erstbehördliche Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen sei, sei in Anbetracht der Sach- und Rechtslage nicht weiter einzugehen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Berufung gegen den zweitbehördlichen Bescheid, die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung durch die als zuständig bezeichnete Zweitbehörde und in ihrem Recht auf Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid verletzt. Die Beschwerdeführerinnen tragen in Ausführung dieser Beschwerdepunkte unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde stütze sich in der Begründung der Behebung des Bescheides vom 24. April 1989 darauf, daß die Erstbeschwerdeführerin am 18. Februar 1988 die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung der Kleinteilelackiererei in der bestehenden Betriebsanlage beantragt habe und nach einer mündlichen Augenscheinsverhandlung von der Gewerbebehörde erster Instanz der Bescheid vom 28. Juni 1988 erlassen worden sei. Dazu sei zu sagen, daß ein derartiger Antrag am "28.01.1988" gestellt worden sei und sich die vorgenannte Entscheidung der Erstbehörde auf diesen Antrag beziehe. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei jedoch die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Berufung zu Recht erhoben worden, da die Zweitbeschwerdeführerin erst mit 1. Juli 1988 die Buserzeugung und damit auch die Kleinteilelackiererei am gewerberechtlich genehmigten Standort von der Erstbeschwerdeführerin übernommen habe und mangels rechtlichen Bestandes im Zeitpunkt der Antragstellung eine derartige Änderung der Betriebsanlage nicht habe beantragen können. Die der Gewerbebehörde bekannte Tatsache des Wechsels des Inhabers der Betriebsanlage habe dazu geführt, daß der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vorgehalten worden sei und daß die Gewerbebehörde zweiter Instanz in ihrer Entscheidung diese Stellungnahme auch mitberücksichtigt habe. Im Berufungsbescheid vom 24. April 1989 sei ausdrücklich die Zweitbeschwerdeführerin als "Betriebsinhabung" zitiert (siehe Abs. 2 des Berufungsbescheides), was ohne Zweifel eine Anerkennung der "Beschwerdelegitimation" der Zweitbeschwerdeführerin durch die Zweitbehörde bedeute. Obwohl es hier keines weiteren Beweises über die Betriebsinhabung durch die Zweitbeschwerdeführerin bedürfe, sei darauf zu verweisen, daß entgegen der Meinung der belangten Behörde die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin laut Gesellschaftsvertrag in einem Punkte, nämlich der Erzeugung von Bussen, den gleichen Unternehmensgegenstand hätten. Die belangte Behörde habe sich weder im Spruch noch in der Begründung mit der amtswegigen Einbeziehung der Zweitbeschwerdeführerin in das anhängige Verwaltungsverfahren auseinandergesetzt. Diese Frage sei aber wesentlich, denn davon hänge die Berufungslegitimation der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Erstbescheid ab und die belangte Behörde wäre in einem mangelfreien Verfahren zwangsläufig zur Schlußfolgerung gekommen, daß der Zweitbeschwerdeführerin als Betriebsinhaberin im Sinne des § 359 Abs. 4 GewO 1979 ein Berufungsrecht zustehe. Sollte aber die belangte Behörde Zweifel an der "Beschwerdelegitimation" gehabt haben, so hätte sie sich zumindest über diese Legitimation Klarheit verschaffen müssen (siehe hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A). Daß dieser Verfahrensmangel wesentlich sei, könne nicht zweifelhaft sein, denn die belangte Behörde habe sich mit ihrer tatsachenwidrigen Feststellung gegenüber der Zweitbehörde auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt, was zumindest einer ausreichenden Begründung bedurft hätte. Die Feststellung der belangten Behörde, daß es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin um zwei verschiedene juristische Personen handle, sei in dieser Hinsicht nicht relevant. Ebensowenig sei relevant, daß die Erstbeschwerdeführerin Konsenswerberin gewesen sei, denn das Berufungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin leite sich nicht aus der Antragstellung, sondern aus der Inhabung der geänderten Betriebsanlage ab. Daß darüber hinaus auch der Erstbeschwerdeführerin ein Berufungsrecht gegen den Bescheid erster Instanz zugestanden sei, könne nicht zweifelhaft sein, sei aber in diesem Zusammenhange irrelevant. Bei der gegebenen Sachlage habe daher die Gewerbebehörde zweiter Instanz zu Recht meritorisch über die Berufung gegen den Bescheid vom 28. Juni 1988 entschieden und in Stattgebung dieser Berufung die Auflage in den Punkten 34 und 35 neu gefaßt. Die belangte Behörde sei daher auch nicht berechtigt gewesen, diesen Bescheid amtswegig zu beheben. Ebenfalls unbegründet sei die gegen die Zweitbeschwerdeführerin ergangene Entscheidung der belangten Behörde, die Berufung gegen den Erstbescheid als unzulässig zurückzuweisen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zwar nicht Adressat des angefochtenen Bescheides, da aber die von ihr erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden sei, seien mit dieser Entscheidung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar berührt und es stehe ihr daher auch eine Beschwerdelegitimation - aufgrund des bereits erschöpften Instanzenzuges - an den Verwaltungsgerichtshof zu. Die Zweitbeschwerdeführerin habe damit auch das Recht, Verfahrensmängel geltend zu machen, denn nicht nur ihre wirtschaftlichen, sondern auch ihre rechtlichen Interessen seien durch den angefochtenen Bescheid berührt. Die belangte Behörde hätte sich daher in einem von Mängeln freien Verfahren auch mit den Fakten befassen müssen, die eine "Beschwerdelegitimation" der Zweitbeschwerdeführerin begründen und rechtfertigen. Eine Übergehung der von der Gewerbebehörde zweiter Instanz festgestellten Betriebsinhabung der genehmigten Betriebsanlage durch die Zweitbeschwerdeführerin stelle daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Von der Feststellung, ob die Zweitbeschwerdeführerin Betriebsinhaberin sei oder nicht, hänge nämlich die Beurteilung der "Beschwerdelegitimation" ab und in weiterer Folge zwangsläufig der Inhalt der Berufungsentscheidung. Die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß die Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtsnachfolge behauptet habe, sei offenkundig aktenwidrig. Die Berufungsbehörde zweiter Instanz habe nämlich im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Zweitbeschwerdeführerin als Nachfolgerin in der Betriebsinhabung der Kleinteilelackiererei zur Stellungnahme aufgefordert und diese gewerberechtliche Rechtsnachfolge durch ihre meritorische Entscheidung über die Berufung offenkundig anerkannt. Diese Aktenwidrigkeit betreffe einen wesentlichen Punkt, denn die "Beschwerdelegitimation" der Zweitbeschwerdeführerin sei die zentrale Frage des angefochtenen Bescheides und damit Entscheidungsgrundlage des Spruches in beiden Punkten, nämlich Behebung des Bescheides des Landeshauptmannes vom 24. April 1989 und Zurückweisung der Berufung vom 17. August 1988.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes tragen die Beschwerdeführerinnen vor, dem Genehmigungswerber im Sinne des § 359 Abs. 4 GewO 1973 sei der Inhaber einer genehmigten Anlage gleichzusetzen, da der Genehmigungsbescheid mit dinglicher Wirkung ausgestattet sei und daher ein neuer Inhaber der Anlage in ein noch nicht zu Ende geführtes Verfahren eintreten könne. Die dingliche Wirkung des Genehmigungsbescheides müsse zwangsläufig zu einer Parteistellung des jeweiligen Betriebsinhabers als Rechtsnachfolger führen und zwar in jeder Lage eines anhängigen Genehmigungsverfahrens. Andernfalls wäre ein Wechsel in der Person des Inhabers einer zu ändernden Betriebsanlage ein nicht zu vertretendes Risiko. Es könne dem Gesetzgeber nicht die Absicht unterlegt werden, mit der Fassung des § 359 Abs. 4 GewO 1973 durch den Genehmigungsbescheid jeden Betriebsinhaber zur Erfüllung der Auflagen zu verpflichten, ihm aber die Parteienrechte des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zu versagen. Die belangte Behörde habe zwar die relevante Frage der Betriebsinhabung und des Wechsels des Betriebsinhabers im Sinne des § 80 Abs. 4 GewO 1973 im angefochtenen Bescheid nicht behandelt - was als Verfahrensmangel gerügt werde - die rechtliche Grundlage finde aber der angefochtene Bescheid in den Bestimmungen der Gewerbeordnung über das Betriebsanlagenrecht (§§ 74 ff GewO 1973 und §§ 353 ff leg. cit.). Die dingliche Wirkung des Genehmigungsbescheides werde von einem Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt und beschränke sich nicht nur auf den unmittelbaren Genehmigungsbescheid. Die Parteistellung des Konsenswerbers sei unbestritten, diese Parteistellung müsse aber auch dem neuen Inhaber einer Betriebsanlage eingeräumt werden, da mit der Genehmigung oder Versagung einer Änderung in der Betriebsanlage nicht nur wirtschaftliche Interessen des neuen Betriebsinhabers berührt würden, sondern auch seine rechtlichen Interessen. Der jeweilige Betriebsinhaber sei Träger der Rechte und Pflichten aus dem Genehmigungsbescheid und auch aus den gesetzlichen Bestimmungen, er sei daher kraft seines rechtlichen Interesses an der anhängigen Verwaltungssache beteiligt und daher auch nach § 8 AVG 1950 Partei des betreffenden Verfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin treffe auch die Rechtspflicht den Betrieb der Kleinteilelackiererei so zu führen, daß den Auflagen in den Punkten 34 und 35 entsprochen werde. Die Parteistellung des Inhabers einer Betriebsanlage in einem "Verfahren betreffend Betriebsanlagen" könne nicht zweifelhaft sein. Es könnten daher dem neuen Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, deren Abänderung beantragt worden sei, die vollen Parteienrechte und damit auch das Recht einer Berufung gemäß § 63 ff AVG 1950 nicht vorenthalten werden. Eine andere Rechtsauffassung würde überdies dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz widersprechen und sei daher als nicht verfassungskonform abzulehnen. Diese rechtlichen Überlegungen bezögen sich sowohl auf die Erstbeschwerdeführerin als seinerzeitige Konsenswerberin, deren Berufungsrecht im Hinblick auf § 358 Abs. 4 GewO 1973 nicht zweifelhaft sein könne, als auch auf die Zweitbeschwerdeführerin, die ihrerseits ihr Berufungsrecht auf die gewerberechtliche Rechtsnachfolge als Inhaber in der Betriebsanlage Kleinteilelackiererei gründe.

1. Die Beschwerde ist, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, unzulässig.

Die gegen den Erstbescheid erhobene Berufung wurde eindeutig von der Zweitbeschwerdeführerin und nur von dieser erhoben. Dies wird in der vorliegenden Beschwerde auch ausdrücklich zugestanden (S. 3 oben: "... hat die A Bus Gesellschaft m.b.H. mit Schriftsatz vom 17.8.1988 ... 'Einspruch' erhoben."). Ein Fall wie der des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11625/A, liegt somit nicht vor (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1989, Zl. 87/04/0007). Von der Erstbeschwerdeführerin wurde das Rechtsmittel der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid nicht ergriffen. Mit dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausspruch, daß der zweitbehördliche Bescheid vom 24. April 1989 - dessen Identität durch die Angabe einer unrichtigen Magistratsabteilung in der Geschäftszahl im Zitat in der Einleitung des angefochtenen Bescheides im gegebenen Zusammenhang nicht in Zweifel gesetzt wird - behoben werde, wurde für die Erstbeschwerdeführerin somit die Rechtsstellung hergestellt, gegen die sie sich im Verwaltungsrechtszug nicht gewandt hatte. Durch den Ausspruch des angefochtenen Bescheides, daß der zweitbehördliche Bescheid behoben werde, konnte die Beschwerdeführerin somit in keinem Recht verletzt werden. Das gleiche gilt für den weiteren Ausspruch über die Zurückweisung der gegen den erstbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung, weil dieser Ausspruch nicht die Rechtsstellung der Erstbeschwerdeführerin, sondern nur die der Zweitbeschwerdeführerin zum Gegenstand hat.

Die vorliegende Beschwerde war somit, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde zurückzuweisen.

2. Das Beschwerdevorbringen ist, soweit die Beschwerde von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 353 GewO 1973 - in seiner hier im Hinblick auf die dargestellten Verfahrensdaten zufolge Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 anzuwendenden Fassung vor dieser Gesetzesänderung - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind die sonst für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Namen und Anschriften des Grundstückseigentümers und der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke anzuschließen.

Im Genehmigungsverfahren steht gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. das Recht der Berufung, abgesehen von den Arbeitsinspektoraten dem Genehmigungswerber und den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Sowohl die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als auch die Änderung einer solchen setzt ein Ansuchen voraus und ist damit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (siehe hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0263).

Durch die Einbringung eines Ansuchens um Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wird für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ein verfahrensrechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Antragsteller begründet.

Im Grunde des § 80 Abs. 4 GewO 1973 wird durch einen Wechsel in der Person des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 80 Abs. 4 GewO 1973 ein neuer Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage oder des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, in ein noch nicht zu Ende geführtes Genehmigungsverfahren eintreten kann.

Will ein anderer Rechtsträger anstelle des ursprünglichen Konsenswerbers, der als solcher im Genehmigungsansuchen aufgetreten war, in das Verfahren in der Rechtsstellung als Konsenswerber eintreten, so bedarf dies einer ausdrücklichen, von der solcherart eintretenden Rechtsperson abgegebenen Erklärung, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird. Die in der vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung, die Verwaltungsbehörde hätte in Hinsicht auf einen Verfahrenseintritt, ohne daß eine ausdrückliche Eintrittserklärung abgegeben worden wäre, von Amts wegen vorzugehen, entspricht somit nicht der Rechtslage.

Die Zweitbeschwerdeführerin beruft sich in ihrer vorliegenden Beschwerde nicht etwa darauf, daß sie eine solche Erklärung abegegeben hätte. Die Aktenlage gibt nicht nur keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beschwerdeführerin eine Eintrittserklärung abgegeben hätte, sondern deutet darüberhinaus mit dem Aktenvermerk vom 16. April 1989 ("... Eingabe versehentlich unter der neu gegründeten A Bus Gesellschaft m.b.H. firmiert ...") sogar ausdrücklich darauf hin, daß eine solche Eintrittserklärung nicht abgegeben wurde. Auch in der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift kommt entsprechend der Aktenlage zum Ausdruck, daß keine Eintrittserklärung abgegeben wurde. Daß die Zweitbeschwerdeführerin im zweitbehördlichen Verfahren vom Ergebnis einer Beweisaufnahme verständigt worden war und sie zu dem betreffenden Beweismittel eine Stellungnahme erstattet hatte, konnte die für einen Eintritt in das Verwaltungsverfahren erforderliche Erklärung nicht ersetzen.

Der Ausspruch der belangten Behörde, daß der - auf Grund der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin, die nicht ausdrücklich in das Verfahren eingetreten war, ergangene meritorische - Bescheid des Landeshauptmannes von Wien behoben und die betreffende Berufung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1973 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werde, ist somit nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040125.X00

Im RIS seit

30.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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