TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/31 90/02/0149

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4 litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs7 lita idF 1986/105;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. Juli 1990, Zl. Ib-182-26/89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt. Die belangte Behörde nahm die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auf Grund einer Atemluftkontrolle als erwiesen an. Bei der mittels eines Gerätes im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 vorgenommenen Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers wurde - ca. 10 Minuten nach der Tat - ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l gemessen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieses Meßergebnisses. Er vermag seiner Beschwerde aber damit nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, ergibt sich aus § 5 Abs. 4a StVO 1960, daß die Richtigkeit einer Bestimmung des Alkoholgehaltes der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 nur durch eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Auf die Durchführung einer Blutabnahme zu diesem Zweck durch einen Amtsarzt hat der Betreffende nach § 5 Abs. 7 lit. a StVO 1960 einen Anspruch, auch wenn das Meßergebnis auf einen höheren Alkoholgehalt der Atemluft als 0,5 mg/l (§ 5 Abs. 4b StVO 1960) lautet. Eine solche Blutabnahme hat der Betreffende selbst zu veranlassen (vgl. die Regierungsvorlage für das als 13. StVO-Novelle beschlossene Bundesgesetz 467 BlgNR 16. GP). Dem Beschwerdeführer mußten als Inhaber einer Lenkerberechtigung die zitierten Bestimmungen der StVO 1960 bekannt sein, da er verpflichtet ist, sich über den aktuellen Stand der straßenpolizeilichen Bestimmungen zu informieren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0039). Das gilt auch für einen Straßen mit öffentlichem Verkehr in Österreich benützenden Ausländern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0064). Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1990, Zl. 90/03/0129, und vom 26. September 1990, Zl. 90/02/0047).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020149.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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