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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Juli 1990, Zl. MA 70-11/581/90/Str, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis, mit dem er wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Die schriftliche Berufung vom 21. März 1990 habe keinen begründeten Berufungsantrag enthalten, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen worden sei. Innerhalb der mit 29. März 1990 endenden Rechtsmittelfrist sei auch keine Nachreichung erfolgt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und (abgesehen vom Fall einer mündlichen Berufung; vgl. § 51 Abs. 3 VStG) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz AVG hat die Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen zufolge § 61 Abs. 5 AVG als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).
Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß seiner Berufung vom 21. März 1990 ein begründeter Berufungsantrag gefehlt hat. Er gesteht auch zu, daß eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 Abs. 1 AVG erfolgt ist. Er meint aber, daß er über die Rechtsmittelbelehrung hinaus auf Grund der Manuduktionspflicht des § 13a AVG zur Behebung des Formgebrechens anzuhalten gewesen wäre.
Für einen Auftrag, die fehlende Begründung nachzuholen, bestand keine Veranlassung, da - infolge ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - ein Fall des § 61 Abs. 5 AVG nicht vorlag. Im Mangel eines begründeten Berufungsantrages war dann aber kein bloßes Formgebrechen gelegen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Behörde nicht gehalten war, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0070).
Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 13a AVG ins Leere (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Slg. 11.279/A). Im übrigen bezieht sich die Manuduktionspflicht nicht auf die Erstattung von materiellem Vorbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1989, Zlen. 89/18/0113, 0114). Vielmehr ist es auch im Rahmen der Manuduktionspflicht nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/03/0241).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020146.X00Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012