TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/31 90/02/0124

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. Mai 1990, Zl. MA 70-10/558/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. September 1989 um 18.15 Uhr in Wien 23, A-Gasse n, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie es ihm "auf Grund der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, sondern" sei "in der Fahrbahnmitte gefahren, wodurch der Gegenverkehr behindert wurde". Er habe dadurch eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt, mitgeteilt, daß eine Gegenschrift nicht erstattet werde, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Er hat im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, jenes in der Fahrbahnmitte fahrende, den Anzeiger zum Abbremsen nötigende Kraftfahrzeug sei nicht der von ihm gelenkte, sondern ein vor ihm fahrender Pkw gewesen.

Er bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesbezüglich ist die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes darauf beschränkt, ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind. Auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis kann der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf ihre Richtigkeit hin prüfen, also etwa darauf, ob die Verantwortung des Beschuldigten oder eine ihn belastende Darstellung zutrifft (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat eine Reihe von Personen, die sich zum Zeitpunkt der Tat in unmittelbarer Nähe des Tatortes befunden haben, als Zeugen einvernommen. Zwei dieser Zeugen - darunter der Anzeiger - gaben in eindeutiger Weise an, der vom Beschwerdeführer gelenkte grüne Pkw sei in der Fahrbahnmitte gefahren und deswegen sei der Anzeiger gezwungen gewesen, stark abzubremsen, und gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug geprallt; das Vorhandensein eines weiteren ("orangen") Pkw's, der vor dem vom Beschwerdeführer gelenkten grünen Pkw gefahren wäre, wurde von diesen Zeugen dezidiert ausgeschlossen. Die beiden weiteren Zeugen bestätigten im wesentlichen die Angaben des Anzeigers, wenngleich sie nicht so eindeutige Formulierungen wählten. So gab der hinter dem Anzeiger fahrende Pkw-Lenker an, für ihn sei "der Eindruck so, als ob das grüne Auto den Unfall verursacht" habe; der vierte Zeuge sei schließlich mit dem Rücken zur Fahrbahn gestanden, durch das Anprallgeräusch aufmerksam geworden und habe in der Folge nur ein grünes Fahrzeug gesehen, von einem orangen Fahrzeug habe er keine Wahrnehmung gemacht.

Wenn die belangte Behörde bei diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer als erwiesen annahm, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erscheinen ließe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag weder "krasse Widersprüche der einzelnen Ergebnisse des Beweisverfahrens" zu erkennen, noch den Umstand, daß die Anzeige erst am Tag nach der Tat erstattet und in der Folge in einem unwesentlichen Punkt korrigiert wurde, als so "gravierend" ansehen, daß zwingend daraus der Schluß zu ziehen wäre, die Darstellung des Geschehens durch die Zeugen sei wahrheitswidrig. Vielmehr ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren über die Verhältnisse am Tatort und die daraus abgeleitete Unmöglichkeit der Wahrnehmung der zum Verkehrsunfall führenden Geschehnisse durch die Zeugen nicht schlüssig. Weder die Breite der A-Gasse noch die Verparkung ihrer Fahrbahnränder noch eine allfällige in der Nähe des Tatortes befindliche Straßenbiegung vermögen an der Wahrnehmbarkeit des Umstandes, daß der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw am Tatort in der Fahrbahnmitte fuhr, etwas zu ändern. Aus diesem Grunde konnte die belangte Behörde auch von der Vornahme des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines absehen. Für das maßgebliche Beweisthema, ob der vom Beschwerdeführer gelenkte oder ein anderer Pkw soweit in der Fahrbahnmitte fuhr, daß der Anzeiger zum Abbremsen genötigt wurde, hätte der Lokalaugenschein kein verwertbares Ergebnis erwarten lassen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020124.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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