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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1976/412;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. April 1990, Zl. MA 70-10/1854/89/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "am 24. April 1989 um 17.24 Uhr in Wien 11, A-Straße zwischen B-Straße und C-Gasse, Richtung D-Straße fahrend als Lenker" eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich, nämlich um ca. 30 km/h überschritten". Er habe dadurch eine Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde nahm die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers, eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien, als erwiesen an. Dieser hat angegeben, dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw über eine Strecke von ungefähr 300 m in gleichbleibendem Abstand von ungefähr 40 m mit einer vom Tachometer seines Dienstfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit von 90 km/h nachgefahren zu sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten zu haben. Er bekämpft damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde. In dieser Hinsicht ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen der Behörde schlüssig sind. Ob die Beweiswürdigung hingegen in dem Sinne richtig ist, daß etwa eine den Beschuldigten belastende Darstellung oder die Verantwortung des leugnenden Beschuldigten der Wahrheit entspricht, ist der Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde verwehrt (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Zunächst ist davon auszugehen, daß auch eine kürzere Strecke als 300 m für eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges von einem in gleichbleibendem Abstand nachfahrenden Fahrzeug aus ausreicht. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0036, zum Ausdruck gebracht, daß eine Strecke von 300 m ausgereicht hätte, um die Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges auf die des vom damaligen Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeuges einzustellen und einige Zeit mit gleicher Geschwindigkeit in gleichbleibendem Abstand nachzufahren, um eine verläßliche Schätzung der Fahrgeschwindigkeit und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (70 km/h statt 40 km/h) feststellen zu können. Im Erkenntnis vom 24. Juni 1983, Zl. 83/02/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß das fünf Sekunden andauernde Nebeneinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h (das entspricht einer Strecke von ungefähr 110 m) für eine verläßliche Geschwindigkeitsschätzung genügt.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Geschwindigkeitsschwankungen durch Einfahren in eine Nebenfahrbahn und infolge seiner Suche nach einem Parkplatz haben sich außerhalb der im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Straßenstrecke abgespielt und sind daher für die Beurteilung der Verläßlichkeit der Geschwindigkeitsschätzung unerheblich. Es ist ferner ebenfalls unerheblich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gefahren ist oder nicht, weil der Tatbestand nach § 52 Z. 10a StVO 1960 im gegebenen Zusammenhang schon bei einer in geringerem Ausmaß über 60 km/h liegenden Fahrgeschwindigkeit erfüllt wäre.
Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0069, lag zugrunde, daß die belangte Behörde in diesem Fall nicht ausreichend ermittelt hat, ob die damals in Rede stehende Strecke von 300 m ausgereicht hat, das Dienstfahrzeug bis zur Fahrgeschwindigkeit des damaligen Beschwerdeführers von 120 km/h zu beschleunigen und dann noch beim Fahren in gleichbleibendem Abstand die Geschwindigkeit zu schätzen. Dieses Erkenntnis vermag daher für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts beizutragen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020122.X00Im RIS seit
12.06.2001