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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. März 1990, Zl. I/7-St-K-89163, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer am 30. April 1988 auf einer näher bezeichneten Kreuzung als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung, in eventu die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, daß es sich bei der angefochtenen Erledigung offenkundig um einen (Berufungs-)Bescheid und nicht bloß um eine "rechtlich unbeachtliche Willensäußerung" handelt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung dieser Erledigung ist zu entnehmen, daß sie abschließend in Maschinschrift den Namen des Genehmigenden und einen handschriftlich unterfertigten Beglaubigungsvermerk aufweist. Die Erledigung entspricht somit den Anforderungen der ersten beiden Sätze des § 18 Abs. 4 AVG 1950. Der Beisetzung eines Rundsiegels der belangten Behörde bedurfte es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht; im übrigen enthält die Erledigung dem ersten Satz des § 18 Abs. 4 AVG 1950 entsprechend, und zwar in der Fertigungsklausel, die Bezeichnung der Behörde. Daß die den Beglaubigungsvermerk unterfertigende Person kein Bediensteter des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sei oder zur Beglaubigung von der belangten Behörde zuzurechnenden Schriftstücken nicht ermächtigt sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
2. Der Beschwerdeführer rügt, daß die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung auf zwei Fotos einer Rotlichtüberwachungskamera zurückgeht, in denen als Tag der Tat lediglich "30.04." angegeben ist, eine Jahreszahl hingegen fehlt.
Selbst wenn dieser zutreffende Umstand einen Verfahrensmangel darstellte, wäre dieser Mangel nicht wesentlich, weil der Beschwerdeführer weder behauptet hat, wegen einer am 30. April eines anderen Jahres am Tatort begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 verwaltungsstrafrechtlich verfolgt worden zu sein, noch dargetan hat, daß die in Rede stehenden Fotos am 30. April eines anderen Jahres angefertigt worden sein müssen, etwa weil sich der in Rede stehende Pkw am 30. April 1988 zur Tatzeit nachweislich anderswo befunden habe.
3. Wenn - wie die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend ausführen, was sich aber dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht entnehmen läßt - unter demselben Datum wie der angefochtene Bescheid (27. März 1990) ein Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer ergangen ist, mit dem ihm näher genannte Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht wurden und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, so liegt auch darin kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel. Das Datum ist kein wesentlicher Bestandteil des angefochtenen Bescheides, der Einfluß auf die Rechtssphäre des Beschwerdeführers haben könnte. Entscheidend ist lediglich, daß der Bescheid am 25. April 1990 zugestellt und damit erlassen wurde. Die am 17. April 1990 zur Post gegebene, an die Erstbehörde adressierte Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 11. April 1990Ü) erging - gemessen an den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - verspätet (nämlich nach Ablauf der mit dem Schreiben vom 27. März 1990, das dem Beschwerdeführer am 3. April 1990 zugestellt worden sei, gesetzten achttägigen Frist). Die Stellungnahme enthält nichts, was die Erlassung des angefochtenen Bescheides ohne ihre Berücksichtigung als rechtswidrig erscheinen ließe. Sie erschöpft sich in der begründungslosen Behauptung der Unrichtigkeit der Lichtbilder und der Stellung eines Antrages auf Wiederholung einer Beweisaufnahme.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseDatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020105.X00Im RIS seit
31.10.1990Zuletzt aktualisiert am
07.04.2009