TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/31 90/02/0129

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs4 litc idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. April 1990, Zl. MA 70-11/1075/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1990 wurde der Beschwerdeführer (Punkt 1) für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO begangen zu haben, und hiefür bestraft. Weiters wurde der Beschwerdeführer (Punkt 2) für schuldig befunden, am 14. April 1989 um 1.40 Uhr in einem (örtlich beschriebenen) Wachzimmer in Wien, obwohl er als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, sich geweigert zu haben, sich dem Polizeiamtsarzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, indem er zu dieser Zeit das Wachzimmer verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 4 lit. c in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid - und zwar dem gesamten Vorbringen nach nur hinsichtlich der Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. c StVO - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen u.a. weigert, sich einem Arzt vorführen zu lassen.

Nach § 5 Abs. 4 lit. c StVO sind die Organe der Straßenaufsicht (weiters) berechtigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorzuführen: Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, wenn nicht eine Untersuchung nach Abs. 2a lit. b vorgenommen wird.

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer im Verdacht einer Alkoholisierung gestanden sei. Dies deshalb, weil das verwendete Teströhrchen nicht der Verordnung des Bundesministers für Handel und Wiederaufbau vom 1. Jänner 1961, BGBl. Nr. 3, entsprochen habe. Es sei bei Verwendung dieses Teströhrchens unklar, ob durch eine solche Untersuchung der Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des "§ 5 Abs. 4" StVO anzulasten sei. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 86/18/0119.

Damit verkennt der Beschwerdeführer allerdings die Rechtslage: Er übersieht nämlich dabei, daß die von ihm ins Treffen geführte hg. Judikatur im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO ergangen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer allerdings nicht wegen Übertretung dieser Vorschrift, sondern einer solchen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. c StVO bestraft.

Da beim Beschwerdeführer anläßlich der Aufnahme des Verkehrsunfalles vom Meldungsleger Alkoholisierungssymptome (Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund, gerötete Bindehäute und ein schwankender Gang) festgestellt worden sind, war der Verdacht der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang damit, daß dieser zugegeben hatte, "etwas getrunken" zu haben, gerechtfertigt. Dieser Verdacht wurde - so der Meldungsleger in der Anzeige - anläßlich des Alkotests durch eine eindeutige Verfärbung (des Teströhrchens), wobei die Markierung überschritten wurde, erhärtet. Weiters ergibt sich aus dieser Anzeige, daß der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug gegen zwei abgestellte Pkws gestoßen ist, wobei dadurch Sachschaden entstand. Der Beschwerdeführer hatte dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, wobei es nicht entscheidend ist, ob das zu diesem Unfall führende Verhalten des Beschwerdeführers rechtswidrig und schuldhaft war, weshalb auch dieses Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 4 lit. c StVO erfüllt war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0379). Eine Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit., also mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, wurde nicht vorgenommen, weshalb zusammenfassend davon auszugehen ist, daß der Meldungsleger entsprechend den im Beschwerdefall gegebenen Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 lit. c StVO auch ohne "positive" Atemluftprobe berechtigt war, den Beschwerdeführer zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung dem Amtsarzt vorzuführen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 88/18/0379).

Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer mit dem Verlassen des Wachzimmers das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. c StVO erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1988, Zl. 88/02/0168, zur insoweit nicht unterschiedlichen Rechtslage nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. a StVO).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020129.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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