TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/31 89/02/0184

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler sowie die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 12. September 1989, Zl. Pst 20.078/F/87, betreffend ein Ansuchen um Bewilligung einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG hinsichtlich von wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Geldstrafen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Bewilligung der Teilzahlung von über ihn wegen Übertretungen der StVO verhängten Geldstrafen von zusammen S 11.200,-- (inkl Verfahrenskosten) abgewiesen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1950 hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid damit, Beschwerdeführer habe in seinem Ansuchen keinerlei wirtschaftliche Gründe angeführt.

Diese Begründung ist aktenwidrig: Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag ausgeführt, er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.905,-- (hiezu legte er eine Lohnbestätigung vor) und habe an Kreditraten, Miete, Versicherungsprämie und Telefon monatlich insgesamt S 5.420,40 aufzuwenden. Er sei daher ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes nicht in der Lage, die Geldstrafe in einem zu entrichten, weshalb er die Gewährung von Monatsraten zu S 1.000,-- beantrage. Die Aktenwidrigkeit der Bescheidbegründung stellt im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer genannten wirtschaftlichen Gründe zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der Vorlage weiterer Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides und des Ratengesuches bedurfte es nicht, weshalb hiefür kein Stempelgebührenersatz zusteht.

Wien, am 31. Oktober 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020184.X00

Im RIS seit

02.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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