TE Vwgh Erkenntnis 1990/10/31 90/02/0096

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Stoll, Dr. Bernard und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Magistrat der Stadt Wien wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Entfernung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 89a der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die am 18. April 1990 über Veranlassung des Magistrates der Stadt Wien erfolgte Entfernung des für den Beschwerdeführer zugelassenen Kraftfahrzeuges von seinem Abstellort in Wien 10, Kudlichgasse 34, wird für rechtswidrig erklärt.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der für den Beschwerdeführer zugelassene Pkw mit dem Kennzeichen St nnn.nnn wurde am 18. April 1990 (offenbar nach 18.35 Uhr) im Auftrag der belangten Behörde von seinem Abstellort in Wien 10, entfernt. Dieser Maßnahme lag eine Anzeige eines Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien zugrunde, nach der der Pkw "im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder" und "für andere Fahrzeuglenker beim Wegfahren behindernd" abgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß der Pkw mehr als 2 m vom Schnittpunkt der Fahrbahnränder abgestellt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Entfernung des Pkw's sei "weder für den einbiegenden Verkehr noch das hinter dem Kfz des Beschwerdeführers parkende Fahrzeug ... eine Verkehrsbehinderung" vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Verständigung der belangten Behörde sei zwar ca. 20 cm hinter dem Pkw des Beschwerdeführers ein anderer Pkw und im Abstand von 10 cm hinter diesem ein dritter Pkw abgestellt gewesen. Vor Eintreffen des Abschleppfahrzeuges sei dieser dritte Pkw jedoch um ca. 2 m zurückgefahren gewesen, sodaß die Hinderung des hinter dem Pkw des Beschwerdeführers abgestellten Pkw's am Wegfahren weggefallen gewesen sei. In dieser Situation sei die Abschleppung vorgenommen worden.

Der Beschwerdeführer beantragt, die Entfernung seines Pkw's kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat eine weitere Äußerung erstattet.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift nicht die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Der Umstand, daß der Pkw des Beschwerdeführers im sogenannten 5 m-Bereich abgestellt gewesen sei und damit für einbiegende Fahrzeuge eine Sichtbehinderung bewirkt habe, rechtfertige jedoch die Entfernung.

Die belangte Behörde rechtfertigt zu Recht die Entfernung des Pkws des Beschwerdeführers nicht mit der noch vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeuges weggefallenen Hinderung des dahinter abgestellten Pkws am Wegfahren. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12.041/A, wonach die Verkehrsbehinderung zum Zeitpunkt der Entfernung des Hindernisses vorliegen müsse. Daraus folgt, daß eine zwischen Anforderung eines Abschleppfahrzeuges und dessen Eintreffen am Abstellort eingetretene Behebung der Verkehrsbehinderung das Unterbleiben der Entfernung nach sich ziehen muß, es sei denn, daß weiterhin zumindest eine konkrete Besorgnis in der Richtung besteht, es werde wiederum eine neuerliche Verkehrsbeeinträchtigung eintreten (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Davon kann jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt keine Rede sein.

Die Rechtswidrigkeit des Abstellens im sogenannten 5 m-Bereich allein stellt für sich noch keine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a StVO 1960 dar. Das gilt auch für eine allfällige dadurch bewirkte Sichtbehinderung. Dafür, daß Fahrzeuge durch den rechtswidrig abgestellten Pkw des Beschwerdeführers am Einbiegen gehindert gewesen wären, bestehen keine Anhaltspunkte.

Die angefochtene Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 4 VwGG für rechtswidrig zu erklären.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020096.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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