Index
L82000 Bauordnung;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der P-GmbH gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Mai 1990, Zl. 8 BauR1-192/2/1990, betreffend einen baubehördlichen Entfernungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom 13. September 1989 wurde der "P-GmbH & Co KG" unter Berufung auf § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/1969, in der geltenden Fassung und § 10 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, "die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes (Beseitigung der konsenslos errichteten Plakattafeln) längstens innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides" aufgetragen.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. Jänner 1990, "soweit sich die Angelegenheit auf die Kärntner Bauordnung bezieht", aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde von der Aufsichtsbehörde im wesentlichen damit begründet, daß ein Bescheidabspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt werde, so bestimmt gefaßt sein müsse, daß seine Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung möglich sei. Diese Voraussetzung treffe aber auf den Spruch des dem Berufungsbescheid zugrunde liegenden Bescheides des Magistrates der mitbeteiligten Stadt vom 10. Mai 1989 nicht zu, weil lediglich die Beseitigung "der konsenslos errichteten Plakattafeln (bis längstens 15. 6. 1989)" angeordnet worden sei. Angaben über die Anzahl der zu beseitigenden Plakattafeln, über deren Standort und die Ausführung fehlten. Es seien zwar im Vorspruch und in der Begründung derartige Angaben enthalten, doch dürfe die Begründung eines Bescheides nur zur Auslegung eines unklaren Spruches, nicht aber zur Ergänzung desselben herangezogen werden. Es sei auch zu beachten, daß nur der Spruch des Bescheides der Rechtskraft fähig sei. In diesem Umfang erweise sich somit die Vorstellung als berechtigt.
Dieser Bescheid blieb nach der Aktenlage unbekämpft.
Mit dem sodann ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom 4. April 1990 wurde "der Berufung der P-GmbH & Co KG ... gegen den Bescheid des Magistrates Villach ... vom 10. 5. 1989 ..., soweit sich die Angelegenheit auf die Kärntner Bauordnung bezieht, Folge" gegeben und der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides wie folgt gefaßt:
"Gemäß § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, LGBl. Nr. 48/69 idgF. wird hiemit gegenüber der P-GmbH & Co KG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der nachstehend angeführten konsenslos auf dem Grundstück Nr. n3 KG Villach errichteten vier Plakattafeln, bestehend aus einer Metallkonstruktion im Ausmaß von 3 x 3 bzw. 5 x 3 m mit je vier Standfüßen und Abstützung durch Streben, sowie Verankerung mit Erddornen, verfügt:
2 Plakattafeln von Südosten nach Nordwesten gerichtet im Abstand von 28 m parallel zur nordöstlichen Grundstücksgrenze und beginnend im Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. n1 KG Villach und 2 Plakattafeln von Südwesten nach Nordosten gerichtet im Abstand von 12 m annähernd parallel zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. n1 KG Villach und beginnend im Abstand von 6 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. n2 KG Villach.
Die Beseitigung muß längstens binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides abgeschlossen werden."
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Mai 1990 wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 29 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung hat die Behörde dem Eigentümer die Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes anzudrohen, wenn Vorhaben ohne Baubewilligung oder vor Wirksamkeit der Anzeige vollendet wurden. Wird binnen sechs Wochen nach der Zustellung der Einstellungsverfügung (§ 28 Abs. 2) oder der Androhung nach § 29 Abs. 1 bei der Behörde der Antrag auf Erteilung oder Abänderung der Baubewilligung gestellt oder wird die Anzeige eingebracht, so hat die Behörde zufolge § 29 Abs. 2 leg. cit. das in Betracht kommende Verfahren einzuleiten. Wird von der Möglichkeit des Abs. 2 kein Gebrauch gemacht, wird die Baubewilligung nicht erteilt, eine Baubewilligung für nichtig erklärt oder wird auf Grund der Anzeige die Baubewilligungspflicht festgestellt oder wurden Baustoffe und Bauteile verwendet, die den Anforderungen des § 24 Abs. 2 nicht entsprechen, so hat die Behörde gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.
Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mangelhaftigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheides des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt vom 4. April 1990 ist zu bemerken, daß nach dem Wortlaut des Spruches dieses Bescheides der Berufung zwar "Folge" gegeben, gleichzeitig aber der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend dem in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Wortlaut geändert worden ist, womit die Berufungsbehörde bereits im Spruch ihres Bescheides unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß sie - ebenso wie die Behörde erster Instanz - einen Beseitigungsauftrag erlassen hat, in welchem im übrigen (zum Unterschied vom erstinstanzlichen Bescheid) die den Gegenstand dieses Auftrages bildenden Plakattafeln entsprechend der im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 25. Jänner 1990 bindend geäußerten Rechtsauffassung konkretisiert worden sind. Daß die Berufungsbehörde im Spruch ihres Bescheides die Wendung gebrauchte, es werde der Berufung "Folge" gegeben, ist offensichtlich damit zu erklären, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung gegen den dem letztgenannten aufsichtsbehördlichen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheid u.a. darauf hingewiesen hatte, daß "im Spruch eines Bescheides genau das Bauwerk, welches gegen die Bauordnung verstößt, zu bezeichnen" sei. Diesen Mangel des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde beseitigt und daher der Berufung insoweit Folge gegeben, ohne allerdings entsprechend dem in dieser Hinsicht völlig klaren Wortlaut des Spruches den Beseitigungsauftrag der Behörde erster Instanz aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist daher in dieser Beziehung in keinem Recht verletzt worden, weshalb für die belangte Aufsichtsbehörde auch keine Veranlassung bestanden hat, den Berufungsbescheid vom 4. April 1990 aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, daß sich die Begründung des Berufungsbescheides vom 4. April 1990 darauf beschränkt hat, die für die Neufassung des Spruches maßgebenden Erwägungen (nämlich die Bindungswirkung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 25. Jänner 1990) darzutun, also von der Berufungsbehörde nicht ausgeführt worden ist, warum sie vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung ausgegangen ist. Die Behörde erster Instanz hat allerdings in der Begründung ihres Bescheides die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Beseitigungsauftrages dargelegt, und die Berufungsbehörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 13. September 1989 ausgeführt, daß der erstinstanzliche Bescheid "aus seinen zutreffenden Gründen vollinhaltlich bestätigt" werde. Davon ist die Berufungsbehörde offensichtlich ohne Wiederholung dieses Hinweises auch bei der Erlassung ihres dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ersatzbescheides ausgegangen, und die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Behörde erster Instanz gegebene Begründung unzutreffend sei. Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern der geltend gemachte Begründungsmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlich ist, also die Berufungsbehörde im Falle seiner Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weshalb der belangten Aufsichtsbehörde nicht vorgeworfen werden kann, diesen Mangel zu Unrecht nicht zum Anlaß für die Aufhebung dieses Berufungsbescheides genommen zu haben.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, es sei während des Verwaltungsverfahrens mehrmals darauf hingewiesen worden, daß nicht die P-GmbH & Co KG, sondern die P-GmbH Partei dieses Verfahrens sei. Die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß dies zwar richtig sei und auch im aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 25. Jänner 1990 unmißverständlich diese Namensbezeichnung verwendet worden sei, ein wesentlicher Verfahrensmangel darin aber nicht gelegen sei, da dieser offensichtlich auf einem Versehen beruhe. Der baupolizeiliche Auftrag sei, so habe die belangte Behörde weiters gemeint, auch an die P-GmbH (& Co KG) gerichtet und diese trage infolge Fusionierung nunmehr den Namen "P-GmbH". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne es sich wohl nicht um ein Versehen handeln und es liege insofern ein Verfahrensmangel vor, da sich der Berufungsbescheid vom 4. April 1990 an eine falsche Partei wende.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. nicht allein dadurch in ihren Rechten verletzt worden sein, daß der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende baupolizeiliche Auftrag vom 4. April 1990 ausdrücklich an die "P-GmbH & Co KG" gerichtet worden ist, weil das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür enthält, daß die Beschwerdeführerin nicht Rechtsnachfolgerin der P-Gesellschaft m.b.H. & Co KG ist. In diesem offensichtlichen Versehen der Berufungsbehörde liegt daher kein Mangel, den die belangte Aufsichtsbehörde auf Grund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung gegen den erwähnten Bescheid wegen einer Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin zum Anlaß einer Aufhebung desselben zu nehmen gehabt hätte.
Die belangte Behörde war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, den Berufungsbescheid vom 4. April 1990 aufzuheben, um die Frage zu klären, ob die den Gegenstand des Beseitigungsauftrages bildenden Plakattafeln schon vor 20 Jahren aufgestellt worden sind, weil die Voraussetzungen im Sinne des § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung für einen Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, also zur Beseitigung der unbestritten konsenslos aufgestellten Tafeln, auch dann gegeben wären, wenn sie bereits vor diesem Zeitraum errichtet worden wären, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß zu dieser Zeit für ein derartiges Vorhaben keine baubehördliche Bewilligung erforderlich war. Die von der Beschwerdeführerin für notwendig erachteten Feststellungen betreffen daher eine für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unerhebliche Frage, weshalb Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin weder dadurch verletzt worden sind, daß die belangte Behörde diese Feststellungen nicht selbst getroffen hat, noch dadurch, daß sie den bei ihr bekämpften Bescheid nicht zur entsprechenden Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgehoben hat.
Schließlich ist in Erwiderung auf ein diesbezügliches Beschwerdevorbringen noch festzuhalten, daß die in Rede stehenden Plakattafeln von der belangten Behörde zu Recht als bauliche Anlagen im Sinne des § 4 lit. a der Kärntner Bauordnung qualifiziert worden sind. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, daß es sich um "sogenannte mobile Plakatständer" im Ausmaß von 3 x 3 m bzw. 5 x 3 m handle, zur Herstellung derselben keine technischen Kenntnisse notwendig seien und keine feste Verbindung mit dem Boden bestehe, da die "Erddornen" nicht dazu geeignet seien, eine starre Verbindung mit dem Boden herzustellen. Der Gerichtshof hat nämlich etwa in seinem zur Stmk. Bauordnung ergangenen Erkenntnis vom 9. Oktober 1986, Zl. 86/06/0217, BauSlg. Nr. 774, die Ansicht vertreten, daß eine 6 x 3 m große Werbetafel im Hinblick auf ihre Verbindung mit dem Boden sowie die Gefahr des Umstürzens als bauliche Anlage zu beurteilen ist, wobei noch ergänzt werden muß, daß es nicht darauf ankommt, ob die bereits errichtete Anlage eine feste Verbindung mit dem Boden aufweist, sondern darauf, ob eine solche feste Verankerung im Boden wegen der Gefahr des allfälligen Umstürzens der Anlage aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, was eben im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist.
Da die belangte Behörde demnach der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom 4. April 1990 zu Recht keine Folge gegeben hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050127.X00Im RIS seit
11.07.2001