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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 23. Jänner 1989, Zl. 31.216-3/88, betreffend Einkommensteuer 1981, den Beschluß gewfaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betrieb einen Antiquitäten- und Lampenhandel, für den der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde. Anläßlich einer Umsatzsteuernachschau für 1981 wurde festgestellt, daß der Warenbestand zum 31. Oktober 1981 an eine GmbH um S 473.894,-- verkauft worden ist. Der Prüfer nahm wegen der "Einbringung" des Einzelunternehmens in die GmbH einen Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG auf § 4 Abs. 1 EStG an und errechnete einen Übergangsgewinn (Zuschlag:
Warenbestand von S 473.894,--, Abschlag: nachzufordernde Betriebssteuern von S 101.677,--). Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und bemaß die Einkommensteuer für 1981 nach dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG.
Dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde lag die Auffassung zugrunde, mit der Veräußerung des Warenbestandes seien in Anbetracht der Wertlosigkeit der übrigen Wirtschaftsgüter die wesentlichen Grundlagen des Betriebes veräußert worden, sodaß eine Betriebsveräußerung vorliege. Es sei daher ein Übergangsgewinn anzusetzen.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf fehlerfreie Anwendung der §§ 4 und 24 EStG sowie der Bundesabgabenordnung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, in der Veräußerung ihres Warenlagers sei eine Betriebsveräußerung nicht gelegen.
Dies hätte zur Folge, daß der für das Warenlager erzielte Kaufpreis von S 473.894,-- zwar nicht bei der Berechnung eines Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnes, wohl aber als Betriebseinnahme bei der Berechnung des laufenden Gewinnes anzusetzen wäre. Auch in diesem Fall würde sich der genannte Erlös somit gewinnerhöhend auswirken; allerdings wäre der Steuertarif gemäß § 33 und nicht der begünstigte Steuersatz gemäß § 37 Abs. 1 EStG anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin verkennt somit, daß sie sich mit ihrer Beschwerde in Wahrheit gegen die Einräumung einer Begünstigung wendet. Hiedurch kann sie - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat - in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen war (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 412).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140058.X00Im RIS seit
06.11.1990