TE Vwgh Beschluss 1990/11/9 90/18/0219

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Veröffentlicht am 09.11.1990
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;
L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
82/06 Krankenanstalten;

Norm

ASVG §31 Abs3 Z9;
AVG §31 Abs2;
AVG §31 Abs3 Z9;
AVG §8;
KAG 1957 §28 Abs3 idF 1988/282 Art3;
KAO Krnt 1978 §48 Abs5;
KAO Krnt 1978 §66 Abs3;
KAO Krnt 1978 §66;
KAO Slbg 1975 §43 Abs3;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21 Abs2;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Beschwerde 1) des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Wien, 2) der österreichischen Sozialversicherungsträger, diese vertreten durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989, Zl. 14-SV-4063/6/89, betreffend Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung (mitbeteiligte Partei: Konvent B in S)

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Im Verfahren zur hg. Zl. 88/18/0042 standen einander als alleinige Verfahrensparteien der Konvent B in S als Beschwerdeführer und die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde gegenüber; mitbeteiligte Parteien waren dem Verfahren nicht beigezogen worden. Infolge des im dortigen Verfahren ergangenen hg. Erkenntnisses vom 27. Mai 1988 kam es nach Ergänzung des Verwaltungsverfahrens zum nun angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989, welcher nur an den Konvent B in S zugestellt wurde; die Mitteilungen dieses Bescheides an die Abteilungen 12S und 12K des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie an das Bundeskanzleramt, Sektion VI, hatten offenbar nur den Charakter von Verständigungen, da irgendeine Parteistellung dieser Abteilungen bzw. dieser Behörde nicht ersichtlich war. Der Bescheidspruch lautete dahin, daß die Kärntner Landesregierung gemäß § 48 Abs. 5 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1978, LGBl. Nr. 34/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1989, (Ktn KAO) dem Antrag Folge gab und eine Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses B in S mit dem Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1989 rief der Konvent B in

S die Schiedskommission im Sinne des § 67 Kärntner KAO an, weil innerhalb von zwei Monaten nach Aufkündigung des Vertrages zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (in der Folge kurz Hauptverband genannt) kein neuer Vertrag zu Stande gekommen sei. Die Schiedskommission erließ unter dem Datum des 11. Mai 1990 einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"1. Gemäß § 67, § 66 Abs. 10 und 12 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 KAO wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für das Krankenhaus B in S jeweils dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat. Der Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Antrag des Konvents B ab- bzw. zurückzuweisen, wird damit abgewiesen.

2. Gemäß § 66 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 KAO wird ausgesprochen, daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Konvent B in S und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.

3. Der Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf Unterbrechung des Verfahrens und Bestellung eines Sachverständigen wird gemäß § 38 und § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen."

Nach der Begründung dieses Bescheides hielt sich die Schiedskommission an den angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989 gebunden und führte in weiteren rechtlichen Erwägungen aus, daß hier absolute Rechtskraftwirkung vorliege und demnach auch jene Personen, die im Verfahren vor der Kärntner Landesregierung nicht Partei gewesen seien, diese Wirkung gegen sich gelten lassen müßten. Dieser Bescheid wurde dem Konvent B in S und dem Hauptverband zugestellt (bis 7. November 1990 war beim Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid aktenkundig).

Am 23. Mai 1990 beantragte der Hauptverband bei der Kärntner Landesregierung die Zustellung ihres Bescheides vom 27. Juni 1989, welchem Antrag am 1. Juni 1990 entsprochen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Hauptverband erstens im eigenen Namen und zweitens im Namen der österreichischen Sozialversicherungsträger, insbesondere im Namen der Kärntner Gebietskrankenkasse, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Mit dieser Beschwerde war ein Eventualantrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbunden. Für diesen Fall wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die im angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung ausgesprochene Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der B in S mit dem Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach sei nicht gegeben, weil im letzteren Krankenhaus viel mehr Abteilungen vorhanden seien. Eine Begrenzung der Prüfung auf Abteilungen, die in beiden Krankenanstalten vorhanden seien, widerspreche dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 5 Kärntner KAO. Darüberhinaus seien die einzelnen Abteilungen des Landeskrankenhauses Villach auch hinsichtlich ihrer medizinischen Einrichtungen besser ausgestattet als jene des Krankenhauses B in S. Sowohl der Hauptverband als auch die Sozialversicherungsträger seien im Verfahren vor der Kärntner Landesregierung nicht gehört worden, obwohl sie vom Bescheid betroffen seien.

Mit Beschluß vom 24. September 1990, Zl. B 847/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes steht - aus noch auszuführenden Gründen - im vorliegenden Fall die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde keinem Sozialversicherungsträger zu, auch nicht der Kärntner Gebietskrankenkasse und auch nicht dem Hauptverband.

Darüberhinaus steht noch folgender Grund der Beschwerdeerhebung entgegen:

Wohl kann der Hauptverband gemäß § 31 Abs. 3 Z. 9 ASVG, wie diese Bestimmung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstanden wird (siehe Erkenntnis vom 30. März 1960, Zl. 325/56), die Versicherungsträger in Streitfällen, die für die Sozialversicherung von grundsätzlichem Intresse sind, vertreten, sofern er sich hiebei der gesetzlich hiezu befugten Personen bedient, doch läßt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus anderen Bestimmungen des ASVG seine Befugnis ableiten, im eigenen Namen als Beschwerdeführer aufzutreten, wenn nicht seine, sondern - angebliche - Rechte oder rechtliche Interessen einzelner Sozialversicherungsträger verletzt werden. Der Hauptverband ist ein Dachverband (§ 31 Abs. 1 ASVG) und hat die allgemeinen Interessen der Sozialversicherung und die Vertretung der Sozialversicherungsträger in gemeinsamen Angelegenheiten wahrzunehmen (§ 31 Abs. 2 ASVG). Ihm obliegen beispielsweise der Abschluß von Gesamtverträgen, die Aufstellung von die Sozialversicherungsträger bindenden Richtlinien, die Herausgabe einer Zeitung, die Führung von Statistiken. Es ist aber keine Bestimmung ersichtlich, wonach der Hauptverband im eigenen Namen anstatt eines konkret beschwerten Sozialversicherungsträgers vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben könnte. Damit mangelt dem Hauptverband schon in dieser Beziehung die Beschwerdelegitimation.

Der Hauptverband könnte wohl - siehe obige Ausführungen - gemäß § 31 Abs. 3 Z. 9 ASVG für einzelne Sozialversicherungsträger auftreten, doch hätte er dabei anzugeben, für welche bestimmten Sozialversicherungsträger er einschreitet, damit deren Beschwerdelegitimation beurteilt werden kann. § 31 Abs. 2 ASVG, im Beschwerdeschriftsatz auf Seite 1 zitiert, bietet keine Grundlage zur Vertretung aller österreichischen Sozialversicherungsträger schlechthin. Dieser Formmangel wäre zwar durch einen Auftrag zur Nennung der bestimmten Sozialversicherungsträger und dessen Befolgung behebbar, doch war davon abzusehen, weil folgende Gründe der Zulässigkeit der Beschwerde entgegenstehen:

Der Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof im seinerzeitigen Verfahren zu Zl. 88/18/0042 keine mitbeteiligten Parteien beigezogen hat, ist ein Indiz, wenn auch kein zwingendes, dafür, daß es in diesem Verfahren keine Personen gab, die durch den Erfolg der Beschwerde in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (§ 21 Abs. 1 VwGG). Nicht zwingend ist dieses Indiz insofern, als es einer Partei selbstverständlich freistehen müßte, ihr trotz mangelnder Beiziehung zum seinerzeitigen Verfahren bestehendes rechtliches Interesse auszuweisen. Dies gelang aber weder dem Hauptverband noch den von ihm global vertretenen österreichischen Sozialversicherungsträgern. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich diesbezüglich auf seinen Beschluß vom 28. März 1980, Zl. 583/80 (KR Slg. 285), berufen. Auch dort hatte die (Salzburger) Landesregierung die annähernde Gleichwertigkeit zweier Krankenanstalten in Funktion und Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 3 Sbg KAO ausgesprochen. Auch dort erhob der Hauptverband Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der dort angewendete § 43 Abs. 3 SbG KAO 1975 entspricht im wesentlichen dem hier angewendeten § 48 Abs. 5 Kärntner KAO. Von beiden Bestimmungen kann gesagt werden, daß dadurch ausschließlich die Handlungsfähigkeit der betroffenen Krankenanstalt insofern verändert wird, als ihre Pflegegebühren und Sondergebühren nicht mehr niedriger sein dürfen als die der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. An eine diesbezügliche Feststellung der Landesregierung sind auch die Partner der privatrechtlichen Verträge zwischen Krankenversicherungsträger und öffentlichen Krankenanstalten gebunden (§ 66, insbesondere Abs. 3 Kärntner KAO). Wie der zitierte Beschluß ausführte, berühre der Feststellungsbescheid der Landesregierung zwar mittelbar die Sozialversicherungsträger, weil der Rechtsträger der Krankenanstalt, deren Gleichstellung bescheidmäßig erfolgt ist, die vereinbarten Pflegegebührensätze nicht mehr unterbieten darf. Das bedeute nichts anderes, als daß den Sozialversicherungsträgern bei Abschluß des privatrechtlichen Vertrages über die von ihnen zu entrichtenden Pflegebührensätze und allfälligen Sondergebühren in Hinkunft ein durch die angefochtene Entscheidung in seiner Verfügungsmacht eingeschränkter Vertragspartner gegenüberstehe. Verändert wurde aber durch die Entscheidung nur die Verfügungsmacht des Vertragspartners, nicht jedoch erfolgte dadurch ein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre der Beschwerdeführer. Unter Hinweis auf § 43 Abs. 2, Satz 2 VwGG wird auch auf die weiteren Ausführungen des zitierten Beschlusses verwiesen.

Mit der auf den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Mai 1977, der Gegenstand des hg. Verfahrens zu Zl. 583/80 war, folgenden Entwicklung hatte sich auch der Verfassungsgerichtshof zu beschäftigen: Dem Verfahren vor der Salzburger Landesregierung war - wie auch dem vorliegenden Verfahren vor der Kärntner Landesregierung - weder der Hauptverband noch einzelne Sozialversicherungsträger beigezogen worden. Rund zweieinhalb Jahre nach Bescheiderlassung durch die Salzburger Landesregierung beantragte der Hauptverband die bescheidmäßige Feststellung seiner Parteieigenschaft bzw. der Parteieigenschaft der Salzburger Gebietskrankenkasse sowie der sonstigen in Betracht kommenden Versicherungsträger. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1980 gab die Salzburger Landesregierung diesem Feststellungsbegehren nicht statt und wies den Antrag des Hauptverbandes gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Sbg KAO als unbegründet ab. Die dagegen vom Hauptverband ergriffene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 27. September 1984, Slg. 10150, abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof kam zum Schluß, daß weder dem Hauptverband noch einzelnen Sozialversicherungsträgern im Verfahren vor der Landesregierung über die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit im Sinne des § 43 Abs. 3 Sbg KAO Parteistellung zukomme, weshalb durch die im angefochtenen Bescheid der Landesregierung ausgesprochene Verweigerung der Parteistellung des Hauptverbandes dessen Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt worden sei.

Den weiteren Argumenten der Beschwerde - sofern sie erkennbar die Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften rügen - ist folgendes zu erwidern:

Es ist unrichtig, daß die Beschränkung der Verfügungsmacht des einen Vertragspartners die rechtlichen Interessen des anderen Vertragspartners - hier des Hauptverbandes - berühre. Wäre dies der Fall, so müßte beispielsweise der Vertragspartner eines psychisch Kranken oder geistig Behinderten Parteistellung im Verfahren über die Sachwalterbestellung haben, was von der gerichtlichen Judikatur (zB NZ 1986, 131) verneint wird, wie überhaupt der andere Vertragspartner auf die von behördlichen Genehmigungen abhängige vertragliche Verfügungsmacht des einen Vertragspartners keinen rechtlichen Einfluß hat (zB SZ 5/306, SZ 23/240; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 213). Dies zeigt, daß es sich, wie bereits im oben zitierten hg. Beschluß vom 28. März 1980 dargelegt wurde, nicht um rechtliche, sondern nur um wirtschaftliche Interessen der Vertragspartner handelt.

Welche rechtliche Bedeutung einerseits die grundsatzgesetzliche Bestimmung des § 28 Abs. 5 Bundes-KAG, andererseits die Vertragsbestimmung des Art. 28 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den neun Bundesländern über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 619/1988, für die hier zu lösende Frage der Parteistellung des Hauptverbandes und der Sozialversicherungsträger haben soll, ist nicht ersichtlich. Die dort einerseits grundsatzgesetzlich, anderseits vertraglich verankerte Verpflichtung der Länder zur Erhöhung der für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze hat rechtlich mit der Frage der Parteistellung im Verfahren nach § 48 Abs. 5 Kärntner KAO nichts zu tun.

Auf die des weiteren in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Verfassungwidrigkeit des § 48 Abs. 5 und des § 66 Abs. 3 Kärntner KAO war nicht einzugehen, einerseits, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 24. September 1990 keinen Anlaß fand, diese Normen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, und andererseits, weil der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG gegen die Verfassungsmäßigkeit derselben hegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180219.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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